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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.05.2012 RT120078

16 mai 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·728 mots·~4 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120078-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter Dr. H.A. Müller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Beschluss vom 16. Mai 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Stato del Cantone Ticino, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Ufficio esazione e condoni¨

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 21. März 2012 (EB120270)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) erteilte dem Kläger mit Urteil vom 21. März 2012 definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt B._____, Zahlungsbefehl vom 25. November 2011, für Fr. 100.–; im Mehrbetrag wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 4a, Urk. 6). Dieses Urteil wurde der Beklagten am 26. April 2012 zugestellt (Urk. 4c). Mit Eingabe vom 7. Mai 2012 (Datum Postaufgabe) erhob die Beklagte rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. März 2012 (Urk. 5). 2. Die Beklagte beantragt mit der Beschwerde die vollumfängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus, die Verfügung des Finanzdepartements des Kantons Tessin vom 28. April 2011, d.h. der Titel auf den sich der Kläger für die Rechtsöffnung vor Vorinstanz berief (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 2), sei ihr nicht zugestellt worden (Urk. 5). 3. Unbestrittenermassen ist die Beklagte der Vorladung der Vorinstanz zur Verhandlung über das Rechtsöffnungsbegehren vom 21. März 2012 nicht gefolgt und nicht zu dieser Verhandlung erschienen (vgl. Urk. 6 S. 2 Ziff. 1 und Urk. 5). Es ist daher von der Säumnis der Beklagten vor Vorinstanz auszugehen. Mangels entsprechender Bestreitung durfte die Vorinstanz von der ordnungsgemässen Zustellung des Rechtsöffnungstitels ausgehen und aufgrund der Akten entscheiden (Urk. 3 S. 2). Sie war nicht gehalten, von Amtes wegen zu erforschen, ob der Titel, auf den sich der Kläger berief, tatsächlich gehörig eröffnet worden war (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss., Zürich 2000, S. 217 f.). Die Beklagte wendet mit der Beschwerde erstmals ein, der Rechtsöffnungstitel sei ihr nicht eröffnet worden. Somit handelt es sich bei der Einrede um ein Novum, das im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, d.h. nicht zu berücksichtigen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das vor Vorinstanz Versäumte kann im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Daher erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Von Weiterungen ist abzusehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 4. Ausgangsgemäss gilt die Beklagte als unterliegende Partei, weshalb sie die Kosten zu tragen und keinen Anspruch auf eine Entschädigung hat (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Kläger erwächst kein rechtserheblicher Aufwand. Demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein und und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.–.

- 4 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 16. Mai 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann versandt am: se

Beschluss vom 16. Mai 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr (Spruchgebühr) wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein und und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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