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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.04.2012 RT120062

20 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,247 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120062-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. B. Häusermann Urteil vom 20. April 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 19. März 2012 (EB120063)

- 2 - Erwägungen: 1. Das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (nachfolgend: Vorinstanz) trat mit Verfügung vom 19. März 2012 auf das Rechtsöffnungsbegehren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____, Zahlungsbefehl vom 9. Februar 2012, nicht ein (Urk. 10). Diese Verfügung wurde dem Gesuchsteller am 27. März 2012 zugestellt (Urk. 11/1). 2. Am 4. April 2012 (Datum Poststempel), mithin innert der Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz, reichte der Gesuchsteller der Kammer eine Eingabe ein. Mit dieser Eingabe stellt er "das Begehren, den Rechtsvorschlag aufzuheben" (Urk. 12 S. 2 am Ende); "Rechtsöffnungsbegehren, Forderungssumme Fr. 1'395.20, Betreibung Nummer …, zuzüglich Betreibungskosten, wie auch allfällige weitere Kosten" seien der "klagenden Partei" aufzuerlegen (Urk. 12 S. 1 am Anfang). Sodann ersucht er die Kammer darum, die Akten der Vorinstanz einzufordern und alle Unterlagen, die im Zusammenhang mit der vorliegenden betreibungsrechtlichen Mietangelegenheit stehen, zu prüfen. Weiter weist er darauf hin, dass die von ihm der Vorinstanz eingereichten Urkunden ihm gehörten, ihm jedoch noch nicht retourniert worden seien (Urk. 12 S. 1). 3. Aus der Eingabe des Gesuchstellers geht sinngemäss hervor, dass der Gesuchsteller Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 27. März 2012 erhebt und die Aufhebung dieser Verfügung sowie die Erteilung der Rechtsöffnung in der von ihm eingeleiteten Betreibung verlangt. 4. Die Vorinstanz erwog, dass der Gesuchsteller die Betreibung gegen D._____ eingeleitet, das Begehren um Rechtsöffnung jedoch gegen die B._____ GmbH gerichtet habe. Die Gesuchsgegnerin sei mit der betriebenen Partei nicht identisch. Diese Identität stelle eine Prozessvoraussetzung dar, die fehle. Deshalb sei auf das Rechtsöffnungsgesuch nicht einzutreten (Urk. 13 S. 3). Grundsätzlich darf nur gegen den aus dem Rechtsöffnungstitel verpflichteten Schuldner Rechtsöffnung erteilt werden. Das Gericht hat die Frage, ob der Betrie-

- 3 bene der Verpflichtete aus dem Titel sei (Identität), von Amtes wegen zu prüfen. Bestehen Zweifel über die Identität, ist das Begehren abzuweisen und die Rechtsöffnung zu verweigern (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 180). Der Gesuchsteller stützt sein Rechtsöffnungsbegehren auf einen Titel, gemäss welchem die E._____ AG, … [Adresse], verpflichtet ist, dem Gesuchsteller den von ihm geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu ersetzen sowie eine Umtriebsentschädigung von Fr. 100.– zu bezahlen. Im Verfahren, das zu diesem Titel führte, wurde die E._____ AG durch Rechtsanwalt Dr. D._____ vertreten (Urk. 3/4 S. 1, S. 11). Der vorerwähnte Rechtsvertreter ist mit dem Titel, auf den sich der Gesuchsteller beruft, nicht verpflichtet worden. Der Gesuchsteller hat die ihm mit dem Titel zugesprochenen Beträge gegen den Rechtsvertreter und damit nicht gegen die Verpflichtete in Betreibung gesetzt (vgl. Urk. 2). Hätte er sein Rechtsöffnungsbegehren gegen den Rechtsvertreter gerichtet, hätte es abgewiesen werden müssen, weil kein Titel mit einer Verpflichtung des Rechtsvertreters vorliegt. Auch der Beleg betreffend Auskunft über die Adresse des Rechtsvertreters (Urk. 3/5), auf die sich der Gesuchsteller vor Vorinstanz berief (Urk. 1), stellt keinen solchen Titel dar. Aufgrund dessen und nach dem Inhalt des Rechtsöffnungsbegehrens des Gesuchstellers vom 20. Februar 2012 konnte und musste die Vorinstanz davon ausgehen, dass das Rechtsöffnungsbegehren nicht gegen den Rechtsvertreter gerichtet war. Entsprechend forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller auf zu erklären, gegen wen er sein Gesuch richte mit dem Hinweis, dass bei Säumnis oder unklarer Äusserung davon ausgegangen werde, dass die B._____ GmbH Gesuchsgegnerin sei (Urk. 4). Darauf bezeichnete der Gesuchsteller den "Eigentümer der Immobilie: Herr F._____, B._____ GmbH" als Gegenpartei (Urk. 6). Mit dieser Erklärung wurden zwei Personen, eine natürliche und eine juristische, bezeichnet, wobei nicht klar ist, welche dieser beiden Personen "Eigentümer der Immobilie" ist. Offensichtlich wegen dieser Unklarheit hat die Vorinstanz androhungsgemäss angenommen, dass sich das Rechtsöffnungsbegehren gegen die B._____ GmbH richtet. Dies ist nicht zu beanstanden und der Gesuchsteller bringt mit der Beschwerde auch nichts dagegen vor. Die Gesuchsgegnerin (B._____ GmbH) ist nicht identisch mit der betriebenen Partei (Rechtsanwalt Dr. D._____) und soweit ersichtlich auch nicht mit der aus

- 4 dem Titel verpflichteten Partei (E._____ AG). Damit fehlt es an der Verfahrenslegitimation der Gesuchsgegnerin, weshalb die Vorinstanz auf das Rechtsöffnungsbegehren zu Recht nicht eingetreten ist. Die Akten der Vorinstanz wurden wie vom Gesetz vorgesehen beigezogen (Urk. 1 bis 11; Art. 327 Abs. 1 ZPO). Dem Begehren des Gesuchstellers, alle Unterlagen zu prüfen, die im Zusammenhang mit der vorliegenden betreibungsrechtlichen Mietangelegenheit stehen, kann nicht entsprochen werden: Im Beschwerdeverfahren besteht eine "Rügepflicht". In der Begründung der Beschwerde ist insbesondere darzulegen, inwieweit der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und an welchen Mängeln der Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt in: ZPO-Komm. Sutter-Somm et al., Art. 321 N. 15). Dieser Obliegenheit ist der Gesuchsteller mit seiner Eingabe vom 20. Februar 2012 nicht nachgekommen. Ohne konkrete Beanstandung erfolgt grundsätzlich keine generelle Überprüfung des angefochtenen Entscheids. Für eine amtswegige Korrektur besteht kein Grund. Im Ergebnis ist die Beschwerde des Gesuchstellers offensichtlich unbegründet und deshalb ohne Weiterungen abzuweisen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die vom Gesuchsteller eingereichten Belege (Einlegerakten) werden dem Gesuchsteller von der Kammer bzw. von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft retourniert. 5. Es ist von einem Streitwert von Fr. 1'395.20 auszugehen (vgl. Urk. 13 bzw. das dort eingangs aufgeführte Rechtsbegehren). Entsprechend ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsteller hat keinen Anspruch auf eine Entschädigung und der Gesuchsgegnerin erwächst kein rechtserheblicher Aufwand; demgemäss sind für das zweitinstanzliche Verfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 sowie Urk. 15/1-6, und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'395.20.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. B. Häusermann

versandt am: ss

Urteil vom 20. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Entschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von Urk. 12 sowie Urk. 15/1-6, und an das Bezirksgericht Meilen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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