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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2012 RT120059

4 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·832 mots·~4 min·4

Résumé

Rechtsöffnung (Abweisung Verschiebungsgesuch)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120059-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____ GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung (Abweisung Verschiebungsgesuch) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. März 2012 (EB120055)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Rechtsöffnungsverfahren gegenüber. Mit Verfügung vom 21. März 2012 wies die Vorinstanz das Verschiebungsgesuch der Beklagten ab und hielt fest, dass die Hauptverhandlung am 30. März 2012 um 8.30 Uhr stattfinde (Urk. 2). Die Verhandlung fand am 30. März 2012 vor Vorinstanz statt, die Beklagte ist nicht erschienen (Prot. I S. 6). b) Gegen die Verfügung vom 21. März 2012 erhob die Beklagte am 2. April 2012 (Poststempel 30. März 2012) rechtzeitig Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1; Urk. 6/14): "1. Es sei die Verfügung des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. März 2012 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zur Absprache und Festsetzung eines neuen Verhandlungstermins betreffend Rechtsöffnung zurück zu weisen. 2. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8 % MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Der angefochtene Entscheid kann mit Beschwerde nur angefochten werden, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Die Beklagte macht einerseits geltend, dass hinsichtlich der Terminabsprachen für die Hauptverhandlung Missverständnisse vorgelegen hätten und sie anderseits nie eine formelle Vorladung für den Verhandlungstermin vom 20. März 2012 [recte: 30. März 2012] erhalten habe (Urk. 1 S. 3 und S. 4).

- 3 - Die Vorinstanz hält selber fest, dass die Vorladung trotz bestehendem Vertretungsverhältnis zunächst zweimal erfolglos an die Geschäftsadresse der Beklagten zugestellt worden sei. Die Vorinstanz erachtete diesen Mangel als geheilt, indem sie am 19. März 2012 mit dem Vertreter der Beklagten telefonisch Kontakt aufgenommen habe (Urk. 2 S. 2f.). Der Einwand des Vertreters der Beklagten, dass durch die nicht ordnungsgemässe Zustellung der Vorladung der nicht ordnungsgemässe Entscheid ungültig sei und keinerlei Rechtswirkungen entfalte (Urk. 1 S. 5), kann dieser in einer Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid vorbringen, sofern ein solcher ergangen und sofern die Beklagte durch diesen Entscheid beschwert sein sollte. Es ist daher nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagten im derzeitigen Zeitpunkt [nach durchgeführter Hauptverhandlung] ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn die angefochtene prozessleitende Verfügung so Bestand hat. Demzufolge ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit erübrigt es sich, über den Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu urteilen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

- 4 - 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 28'697.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Beschluss vom 4. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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