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Zürich Obergericht Zivilkammern 10.04.2012 RT120057

10 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,088 mots·~5 min·5

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120057-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 10. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich und Gemeinde B._____ und Römisch-Katholische Kirchgemeinde, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Steueramt der Gemeinde B._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 7. März 2012 (EB120026)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 7. März 2011 hatte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'153.45 nebst 4,5 % Zins seit 15. September 2010 und Zinsen bis 14. September 2010 von Fr. 91.10 sowie für die Betreibungskosten von Fr. 84.– erteilt (Urk. 3/12). Eine hiergegen vom Beklagten am 2. Mai 2011 erhobene Beschwerde war von der Kammer mit Urteil vom 15. Juni 2011 abgewiesen worden (Urk. 3/19). Auf Beschwerde des Beklagten hin hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 22. September 2011 den Entscheid der Kammer vom 15. Juni 2011 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese dem Beklagten Frist ansetze, um zum Rechtsöffnungsbegehren der Kläger Stellung zu nehmen (Urk. 3/20). b) Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren als durch Rückzug der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 16. September 2010) gegenstandslos geworden ab, auferlegte die Spruchgebühr von Fr. 150.-- den Klägern und sprach dem Beklagten keine Parteientschädigung zu (Urk. 11) c) Hiergegen hat der Beklagte am 26. März 2012 fristgerecht (vgl. Urk. 7/2, Art. 142 Abs. 3 ZPO) Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 10 S. 2): "Ich ersuche Sie hiermit, meine Beschwerde gut zu heissen und das Gericht Horgen anzuweisen, der bundesgerichtlichen Anordnung Folge zu leisten und mich ordentlich zu einem neuen Prozess in der Sache vorzuladen und dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenparteien verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. b) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde geltend, er erhebe deshalb Beschwerde, weil die Vorinstanz ihm zum zweiten Male in gleicher Angelegenheit das rechtliche Gehör verweigert und den Prozess, statt neu durchzuführen, als gegenstandslos abgeschrieben habe, obwohl das Bundesgericht die Vorinstanz angewiesen habe, ihn zum Rechtsöffnungsbegehren Stellung nehmen zu lassen. Dass die Betreibung zurückgezogen worden sei, sei nicht in den Akten und ihm nicht zur Kenntnis gebracht worden. Es werde ihm zum wiederholten Male das rechtliche Gehör verweigert, indem das Verfahren trotz bundesgerichtlicher Anordnung nicht durchgeführt werde (Urk. 10 S. 1 f.). c) Der Beklagte rügt damit einzig, dass ihm nicht Gelegenheit zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren gegeben worden und mithin das vorinstanzliche Verfahren nicht zu Ende geführt worden sei. Einer beklagten Partei braucht jedoch dann keine Gelegenheit zur Stellungnahme zum Klagebegehren gegeben zu werden, wenn das Klagebegehren überhaupt nicht beurteilt und/oder kein Sachentscheid zu Lasten der beklagten Partei gefällt wird. Vorliegend hatten die Kläger am 8. Februar 2012 die Betreibung zurückgezogen (welches Schreiben sich in den Akten befindet: Urk. 5), weshalb über das Rechtsöffnungsbegehren nicht mehr zu entscheiden war, denn dasselbe war durch den Rückzug der Betreibung hinfällig geworden. Mit diesem Betreibungsrückzug hatte sich die Sachlage nach Ergehen des Urteils des Bundesgerichts vom 22. September 2011 entscheidend verändert, weshalb dem Beklagten nunmehr zu Recht keine (neue) Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsbegehren angesetzt wurde. Dem Beklagten erwächst dadurch, dass die Vorinstanz das Verfahren nach Eingang

- 4 des Betreibungsrückzugs direkt als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, denn auch kein Nachteil, er ist mithin durch die erfolgte Abschreibung nicht beschwert. Daher ist auf seine dagegen erhobene Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a ZPO). d) Die vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen werden vom Beklagten nicht gerügt, weshalb es damit sein Bewenden hat. Ohnehin hatte der Beklagte in den vorinstanzlichen Verfahren keine relevanten Umtriebe. 3. a) Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG (vgl. ZR 110/2011 Nr. 28) auf Fr. 200.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'153.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 10. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Beschluss vom 10. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 10 und an den Beklagten unter Beilage einer Kopie von Urk. 5, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...