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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.04.2012 RT120055

4 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,043 mots·~5 min·1

Résumé

Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues Vermögen / Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120055-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und in Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Bewilligung Rechtsvorschlag / Feststellung neues Vermögen / Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 22. Februar 2012 (EB110651)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Februar 2012 wies die Vorinstanz das Begehren des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) um Bewilligung des Rechtsvorschlags wegen fehlenden neuen Vermögens in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 28. November 2011, Betreibung für ausstehende Mietzinse für Videoapparat und Fernseher in der Höhe von Fr. 1'945.80) ab. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Klägers geregelt (Urk. 18). b) Hiergegen hat der Kläger am 2. März 2012, eingegangen am 5. März 2012, fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 17). 2. Mit Schreiben vom 6. März 2012 wurde dem Kläger die Gelegenheit eingeräumt, auf die Durchführung eines formellen Beschwerdeverfahrens zu verzichten, da gegen den vorinstanzlichen Entscheid an sich kein Rechtsmittel gegeben ist, ausser in Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen, welche indes nicht angefochten wurden (Urk. 20). Der Kläger liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen. Entsprechend ist das Beschwerdeverfahren durchzuführen. 3. a) Der Kläger führt an, dass er nicht zu neuem Vermögen gekommen sei. Er habe entsprechende Belege zu seinem Einkommen aus der Invalidenrente und aus Ergänzungsleistungen eingereicht um aufzuzeigen, dass ihm dies kaum zum Leben reiche. Er habe Verlustscheine und eine Busse über Fr. 3'000.– abzubezahlen. Vermutlich habe er versehentlich Rechtsvorschlag angekreuzt, da er nach einem Gespräch im Betreibungsbüro nicht aufgepasst habe. Entsprechend ersuche er darum, von einem Rechtsvorschlag abzusehen, da er nicht in der Lage sei, dies zu bezahlen (Urk. 17). b) Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 60 ZPO). Hierzu gehört unter anderem die Frage, ob ein Entscheid bereits in Rechtskraft erwachsen ist und ob dementsprechend überhaupt ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO).

- 3 c) Gemäss Art. 265a Abs. 1 SchKG ist gegen den Entscheid des Gerichts, welches über die Bewilligung des Rechtsvorschlags entscheidet, kein Rechtsmittel zulässig. Entsprechend ist die angerufene Kammer gar nicht befugt, den vorinstanzlichen Entscheid zu überprüfen, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 4. a) Hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bringt der Kläger sinngemäss vor, dass er nicht in der Lage sei, diese zu bezahlen, auch nicht in Teilzahlungen (Urk. 17). Sodann reicht der Kläger hierzu neue Unterlagen ein (Urk. 19/1-2). b) Hinsichtlich der neu eingereichten Belege ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass diese vorliegend unbeachtlich sind, da im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen sind. c) Vorliegend vermag die Beschwerde hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen bereits den formellen Anforderungen in keiner Weise zu genügen, hat eine solche doch konkrete Rechtsbegehren zu enthalten, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält keine expliziten Rechtsbegehren und lässt offen, ob der Kläger nun ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellen will, ob er die von der Vorinstanz festgesetzte Kostenhöhe von Fr. 200.– oder die Kostenauflage an ihn anfechten will. Dementsprechend ist auch diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. d) Selbst wenn auf die diesbezügliche Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen, gilt doch im Beschwerdeverfahren das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Der Kläger setzt sich jedoch in seiner Beschwerdeschrift mit den vorinstanzlichen Erwägungen in Be-

- 4 zug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen in keiner Weise auseinander. Damit würde es hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen auch dann beim vorinstanzlichen Entscheid bleiben, wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre. 5. Damit erweist sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 6. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Beklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'945.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Beschluss vom 4. April 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von act. 17, sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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