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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.04.2012 RT120054

25 avril 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,188 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120054-O/U.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 25. April 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 1. Februar 2012 (EB112007)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 1. Februar 2012 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 14. Oktober 2011) für ausstehende Unterhaltsbeiträge definitve Rechtsöffnung für Fr. 10'248.– (EUR 8'400.–) nebst Zins zu 4% seit 1. Oktober 2011 sowie für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Oktober 2011; die Kosten- und Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten des Beklagten und Beschwerdeführers (fortan Beklagter) geregelt (Urk. 8 S. 10). Dieser Entscheid erfolgte in Bezug auf den Beklagten aufgrund der Akten, da dieser nicht zur Verhandlung vom 17. Januar 2012 erschienen war (Urk. 8 S. 2). b) Hiergegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 3. März 2012 (zur Post gegeben am 5. März 2012, eingegangen am 7. März 2012) fristgerecht Beschwerde erhoben mit folgenden Beschwerdeanträgen (Urk. 7 S. 1): "1. Der Entscheid vom 01.02.2012 (Zustellung … [Adresse] am 24.02.2012) sei aufzuheben und der Rechtsöffnung sei nicht Folge zu leisten. 2. Eventualiter sei eine neue Rechtsöffnungsverhandlung anzusetzen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Betreibenden." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). 3. a) Der Beklagte macht mit seiner Beschwerde geltend, dass er einerseits zeitlich und beruflich überlastet sei, da ihm fünf Mitarbeitende im letzten Halbjahr 2011 gekündigt hätten, er derzeit mit einer zukünftigen Medizinstudentin alleine arbeite und er sich zudem sowohl um seine kranke Mutter sowie um seinen kranken Schwager kümmern müsse. Das Ganze habe schliesslich darin gegipfelt, dass er einen komplett kariös durchgebauten Zahn habe ziehen lassen müssen, da er zuvor keine Zeit für eine Plombenbehandlung gefunden habe. Sodann sei auf dem Röntgenbild die wahrscheinlich nächste Extraktion des benachbarten Zahnes zu erkennen. Sodann übernehme er samstags Vertretungen für einen Kollegen sowie einmal pro Monat Notfalldienste, um den Zusatzbelastungen finanzieller Art zu begegnen. Weiter macht der Beklagte geltend, dass die anlässlich einer Verhandlung vor dem … Bezirksgericht gegenseitig mit dem Kläger

- 3 getroffene Vereinbarung seine Unterhaltspflicht in gegenseitiger Übereinkunft per Ende März 2012 beendige. Sodann habe er bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Biologiestudiums per Dauerauftrag Fr. 2'000.– geleistet. Er habe zur Begleichung der Alimentenforderung ein Darlehen von Fr. 209'000.– aufgenommen. Die letzte Forderung in der Höhe von Fr. 20'000.– habe er über einen Erbvorbezug von seiner Mutter geleistet. Insgesamt habe er – ohne Berücksichtigung der Dauerauftragsüberweisungen und ohne Berücksichtigung der aktuell geltend gemachten Summe – dem Kläger Fr. 229'000.– bezahlt, was 114.5 Monaten à Fr. 2'000.– entspreche. Seit der Matura des Klägers (Abschluss am 28. Juni 2004) seien keine 8 Jahre vergangen, doch habe er, der Beklagte, mithin für 9.5 Jahre Unterhalt bezahlt (Urk. 7 S. 1 f.). Damit macht der Beklagte geltend, einerseits keine Zeit für die Verhandlung gehabt zu haben. Andererseits erhebt er die Einrede der Tilgung und führt an, dass er sich in einer angespannten finanziellen Situation befinde. b) Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 326 N 3 f.). Aufgrund des Novenverbots können die vom Beklagten im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 9/1-2) sowie der erstmals vorgebrachte Einwand, die Schuld sei bereits getilgt worden (Urk. 7 S. 2), nicht mehr berücksichtigt werden. Dies hätte der Beklagte bereits vor Vorinstanz vorbringen müssen. Der Beklagte macht denn auch nicht geltend, zu der auf den 17. Januar 2012 angesetzten Verhandlung vor Vorinstanz nicht korrekt vorgeladen worden zu sein oder keine Kenntnis von dieser gehabt zu haben (vgl. Urk. 5). Sodann hatte der Beklagte vor Vorinstanz kein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung gestellt. Dementsprechend ist auch der Einwand der zeitlichen Überlastung unbehelflich. Damit aber bleibt auch kein Raum für ein erneutes Ansetzen der vorinstanzlichen Verhandlung.

- 4 c) Sodann ist der Beklagte auf die Natur des Rechtsöffnungsverfahrens hinzuweisen: In diesem Verfahren wird nicht geprüft, ob eine Forderung zu Recht besteht oder nicht, sondern es wird einzig geprüft, ob für die geltend gemachte Forderung ein Rechtsöffnungstitel vorliegt. Ob und inwieweit ein Schuldner eine fällige Schuld bezahlen kann, kann ebenso nicht im Rechtsöffnungsverfahren geprüft werden, sondern wird erst im Rahmen des Pfändungsvollzugs zu berücksichtigen sein (Art. 92 und 93 SchKG). d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen und das angefochtene Urteil ist zu bestätigen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 9/1-2, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 5 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 14'248.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. April 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: js

Urteil vom 25. April 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 7 und Urk. 9/1-2, sowie an das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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