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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.06.2012 RT120049

20 juin 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,249 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120049-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 20. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 12. Dezember 2011 (EB110699)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 12. Dezember 2011 (vgl. Urk. 9 [unbegründete Fassung] sowie Urk. 14 = Urk. 17 [begründete Fassung]) erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____, Zahlungsbefehl vom 14. Juli 2011, definitive Rechtsöffnung für ausstehende Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 643.30 nebst Zinsen zu 5 % seit 8. Mai 2010, Fr. 5'583.90 nebst Zinsen zu 5 % seit 2. September 2010, Fr. 5'600.– nebst Zinsen zu 5 % seit 2. April 2011, Betreibungskosten sowie Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheides (Urk. 17). b) Hiergegen erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Eingabe vom 15. März 2012, eingegangen am 19. März 2012, fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 12. Dezember 2011 und die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin (Urk. 16 S. 1). Am 21. März 2012 reichte der Beklagte unaufgefordert eine weitere Eingabe samt Beilage ins Recht und beantragte, dieser nicht unerhebliche Beweis sei trotz der verspäteten Eingabe zuzulassen (Urk. 20). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Nach Eingang des begründeten Rechtsöffnungsbegehrens der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) vom 1. November 2011 (Urk. 1) setzte die Vorinstanz dem Beklagten mit Verfügung vom 3. November 2011 eine zehntägige Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Urk. 5). Mit Eingabe vom 22. November 2011 ersuchte der Beklagte um Erstreckung dieser Frist (Urk. 7). Die Vorinstanz teilte ihm mit, dass sein Fristerstreckungsgesuch verspä-

- 3 tet erfolgt sei und das Gericht androhungsgemäss aufgrund der Akten entscheiden werde (Urk. 8). Anschliessend erging das vorinstanzliche Urteil (Urk. 17). b) Die Vorinstanz erwog, beim von der Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag der Parteien vom 23. Oktober 2008 handle es sich um einen genügenden definitiven Rechtsöffnungstitel (Urk. 17 S. 3f.). Die geschuldeten Unterhaltsbeiträge würden für den Monat Mai 2010 Fr. 643.30, für die Monate Juni 2010 bis Dezember 2010 insgesamt Fr. 5'583.90 sowie für die Monate Januar 2011 bis Juli 2011 Fr. 5'600.– betragen (Urk. 17 S. 4 f.). Ferner sei der Verzugszins für den Unterhaltsbeitrag für den Monat Mai ab 8. Mai 2010, für die Unterhaltsbeiträge für die Monate Juni 2010 bis Dezember 2010 ab 2. September 2010 und für die Unterhaltsbeiträge der Monate Januar 2011 bis Juli 2011 ab 2. April 2011 geschuldet (Urk. 17 S. 5). c) Der Beklagte moniert, die Klägerin habe den gemeinsamen Sohn ohne sein Einverständnis nach D._____ [Stadt in europäischem Staat] entführt (Urk. 16 S. 1). Die Besuche des Sohnes in D._____ würden Kosten von rund € 700.– verursachen. Seinem Sohn stehe in seiner Wohnung ein Kinderzimmer zur Verfügung. Er zahle auch die Krankenkassenprämien für seinen Sohn von Fr. 96.10 pro Monat (Urk. 16 S. 2). Die Klägerin könne ihn nicht für diese Summe betreiben, habe sie doch mit der Bevorschussung des Unterhalts ihre Ansprüche an das Bezirksamt E._____ abgetreten (Urk. 16 S. 3). d) In seiner Beschwerdeschrift setzt sich der Beklagte mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinander und wiederholt zunächst seine bereits vor Vorinstanz verspätet vorgebrachten Einwände. Diese können auch im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Es kann daher auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters verwiesen werden (Urk. 17 S. 3 ff.). Ferner reicht der Beklagte im Beschwerdeverfahren sein Schreiben an das Bezirksamt E._____ vom 8. Juni 2010, eine Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Audienzrichteramt, vom 10. November 2010 (worin die von den Parteien am 18. Januar 2008 vor dem Jugendamt des Bezirksamtes E._____, …, geschlossene gemeinsame Sorgeerklärung in der Schweiz anerkannt wurde) sowie die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft F._____ betreffend Vernachlässigung von

- 4 - Unterhaltspflichten vom 7. März 2012 (Urk. 19/1-2 und 21), ein, und liefert für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens eine (nachträgliche) Begründung (Urk. 16 S. 1 ff. und Urk. 20). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren jedoch neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die vom Beklagten neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten. Der Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Es wird lediglich geprüft, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder - im vorliegenden Fall - definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, kein Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung, keine Anrufung der Verjährung) erfüllt sind. Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die von der Vormundschaftsbehörde genehmigte Unterhaltsvereinbarung der Parteien vom 23. Oktober 2008 nicht nochmals selber überprüfen. e) Die Beschwerde erweist sich bei dieser Sachlage als unbegründet und ist abzuweisen. Es kann daher auf das Einholen einer Beschwerdeantwort der Klägerin verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19/1-2, 21 und Urk. 20 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 11'827.20. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juni 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: js

Urteil vom 20. Juni 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Doppel von Urk. 16, 19/1-2, 21 und Urk. 20 in Kopie, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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