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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.08.2012 RT120027

6 août 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,004 mots·~10 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120027-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny. Urteil vom 6. August 2012

in Sachen

A._____ SA, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 25. Januar 2012 (EB111982)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Urteil vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2011) für eine Forderung aus Versicherungsvertrag ab (Urk. 13). Dagegen erhob die Klägerin am 16. Februar 2012 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 12 S. 2): "1. Es seit [recte: sei] das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelgericht Audienz, vom 25. Januar 2012 betreffend Rechtsöffnung aufzuheben. 2. Es sei der Rechtsvorschlag der Beklagten vom 24.1.2011 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ vom 19.1.2011 aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen für Fr. 325'740.– und Fr. 65'495.–, insgesamt Fr. 391'235.–, nebst 5% Zins seit 23.11.2010, sowie Kosten. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (plus 8% MWST) zu lasten der Beschwerdegegnerin." 2. Nach rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses (Urk. 14, 17) erstattete die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 24. April 2012 fristgerecht die Beschwerdeantwort, mit welcher sie auf Abweisung der Beschwerde schloss (Urk. 19). II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO). Weiter herrscht ein umfassendes Novenverbot (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGE 5A_405/2011, Erw. 4.5.3). 2. Die Vorinstanz schloss auf Abweisung des klägerischen Rechtsöffnungsbegehrens, da die Beklagte die mit rechtskräftigem Urteil des erstinstanzlichen Ge-

- 3 richts des Kantons Genf vom 5. November 2009 der Klägerin zugesprochene Forderung von USD 1'500'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2007 vollständig getilgt habe. Der Klägerin sei mit fraglichem Urteil eine Forderung in USamerikanischen Dollars zugesprochen worden und sie sei weder gestützt auf dieses Urteil noch von Gesetzes wegen berechtigt, stattdessen eine Forderung in Schweizerfranken zum für sie günstigen Kurs per 1. März 2007 geltend zu machen. Aus der Formulierung "valeur au 1er mars 2007" (Dispositiv Ziffer 1, Urk. 4/2 S. 11) könne keine Valuta- oder Währungsklausel abgeleitet werden (Urk. 13 S. 4 ff.). 3.a) Die Klägerin rügt mit ihrer Beschwerde zunächst, indem die Vorinstanz aufgrund von Art. 84 OR geprüft habe, ob die Klägerin zur Forderung von Schweizer Franken anstatt US-Dollar berechtigt sei sowie mit Hinzuziehen des der Forderung zugrundeliegenden Versicherungsvertrages habe sie den Rechtsöffnungstitel einer materiellen Prüfung unterzogen und dadurch Art. 81 Abs. 1 SchKG unrichtig angewendet (Urk. 12 S. 6, 7/8). b) Die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung erweist sich als unbegründet: Zwar ist der Klägerin insofern beizupflichten, als der Rechtsöffnungsrichter den ihm beigebrachten Rechtsöffnungstitel weder zu überprüfen noch auszulegen hat. Insbesondere ist es nicht dessen Aufgabe, über schwierige materiell-rechtliche Fragen zu befinden, oder über solche, für deren Lösung der Ermessensspielraum eine wichtige Rolle spielt, da dieser Entscheid dem Sachrichter vorbehalten ist (vgl. statt vieler BGE 124 III 501 E. 3a = Pra 88 Nr. 137). Allerdings hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu überprüfen, ob neben Identität von Betreibendem und Gläubiger resp. Betriebenem und Schuldner sowie Identität und Fälligkeit der Forderung insbesondere deren Höhe, mithin der Betrag, aus dem Rechtsöffnungstitel hervorgeht. Der Betrag hat lediglich bestimmbar zu sein, indes müssen sämtliche Grundlagen zur Bestimmung zweifelsfrei vom Titel gedeckt sein (vgl. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 118, 169, 190). Für die Überprüfung des in Betreibung gesetzten Forderungsbetrages hatte der Vorderrichter somit gestützt auf den Rechtsöffnungstitel vorfrageweise festzustellen, in welcher Währung die betriebene Forderung vom Gericht zugesprochen

- 4 worden war. Allein bei Bejahung der Berechtigung zur Forderung in Schweizerfranken zum fraglichen Umrechnungskurs war für die betriebene (Rest)- Forderung definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Hierfür zog die Vorinstanz den Wortlaut der Dispositiv-Ziffer des zu vollstreckenden Urteils sowie die aus dem nämlichen Titel hervorgehenden Erwägungen hinzu (Urk. 13 S. 4 ff). Sie erwog, gemäss dem Wortlaut des Dispositivs sei der Klägerin ausdrücklich eine Forderung in US-amerikanischen Dollars und nicht in Schweizerfranken zugesprochen worden, und aus den Erwägungen würden sich keine Hinweise auf eine Berechtigung der Klägerin zur Forderung von Schweizerfranken ergeben (Urk. 13 S. 5). Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden, zumal sich die zur Überprüfung der Höhe der betriebenen Forderung herangezogenen Grundlagen aus dem Rechtsöffnungstitel selbst ergeben. Der Hinweis auf Art. 84 OR (Urk. 13 S. 4) erfolgte denn auch lediglich zur Erläuterung der Rechtslage hinsichtlich der Tilgung von Geldschulden und die Überbindung des Währungsrisikos und bildete damit nur ein weiteres Indiz zur Währungsbestimmung. Damit erfolgte keine unzulässige Überprüfung der materiellen Richtigkeit des zu vollstreckenden Urteils, weshalb sich der entsprechende Vorwurf (Urk. 12 S. 6) als nicht stichhaltig erweist. Die ebenfalls beanstandeten Ausführungen der Vorinstanz zu den "tatsächlichen Gegebenheiten", mit welchen sie sich auf den der Forderung zugrundeliegenden Versicherungsvertrag stützt (Urk. 12 S. 7 f., 13 S. 6 E. 3.3, letzter Absatz), sind nicht entscheidtragend, ergibt sich doch sowohl aus den Erwägungen im angefochtenen Entscheid wie aus dessen Fazit, dass der Vorderrichter in erster Linie gestützt auf die massgebliche Dispositiv-Ziffer, die Erwägungen im Rechtsöffnungstitel sowie das von Amtes wegen anzuwendende Recht zu seiner Überzeugung gelangte (Urk. 13 S. 6 E. 3.4.). Die beanstandeten Erwägungen rundeten den Entscheid lediglich dahingehend ab, als sie dieser Würdigung nicht widersprachen. Auch hier liegt keine unzulässige Überprüfung des Genfer Urteils auf dessen materielle Richtigkeit vor, weshalb aus deren Erwähnung im Entscheid nichts zugunsten der Klägerin abgeleitet werden kann. 4.a) Ferner rügt die Klägerin, die Vorinstanz habe den Sachverhalt insofern nicht richtig festgestellt, als sie angenommen habe, mit der Formulierung "Valuta am

- 5 - 1. März 2007" sei lediglich der Beginn des Zinsenlaufs gemeint. Vielmehr handle es sich dabei um das Datum für die Umrechnung des Betrages von US-Dollar in geschuldete Schweizer Franken, mithin um eine Währungsklausel (Urk. 12 S. 4, 7). Gestützt auf das auf Bezahlung in Schweizer Franken lautende Rechtsbegehren der Klägerin vor dem Genfer Richter und der in US-Dollar festgehaltenen Versicherungssumme sei der Betrag in US-Dollar mit Valutaklausel zugesprochen worden, was "wiederum Schweizer Franken ergebe" (Urk. 12 S. 7). b) Dispositiv-Ziffer 1 des rechtskräftigen Urteils des erstinstanzlichen Gerichts des Kantons Genf vom 5. November 2009 lautet wie folgt: "1. Condamne B._____ au paiement à A._____ SA de USD 1'500'000.–, valeur au 1er mars 2007 avec intérêts à 5% dès cette date." Nach unangefochten gebliebener Sachdarstellung hat die Beklagte die Forderung in US-Dollar, nämlich im Umfang von USD 1'500'000.– zuzüglich Zins von 5% seit 1. März 2007, getilgt (Urk. 13 S. 4, 12 S. 6, Urk. 10/3). Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, entspricht diese Zahlung denn auch der Währung der der Klägerin mit Rechtsöffnungstitel vom 5. November 2009 zugesprochenen Forderung. Die Landeswährung ist in der fraglichen Ziffer mit keinem Wort erwähnt. Auch überzeugt die Auffassung der Vorinstanz durchaus, wonach - sofern nicht anderes vereinbart - die Schuldnerin, mithin die Beklagte, nicht etwa die Gläubigerin von Gesetzes wegen alternativ ermächtigt ist, die Zahlung in Landeswährung zu leisten (Art. 84 Abs. 2 OR). Eine anderslautende Ermächtigung der Klägerin zur Forderung der Zahlung in Landeswährung geht nicht aus dem Rechtsöffnungstitel hervor. Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass die Klägerin ursprünglich Schweizer Franken einklagte, nicht abgeleitet werden, dass die Forderung in Schweizer Franken zugesprochen wurde (Urk. 12 S. 7 f., 4/2 S. 2), zumal gemäss den Erwägungen im Genfer Urteil die Forderung ausdrücklich in USamerikanischen Dollars geschuldet war (vgl. auch BK-Weber, Bern 2005, N 345 zu Art. 84 OR). Nichts zur Sache tut sodann, ob der von der Vorinstanz herangezogene Gerichtsentscheid (BGer 9C_14/2010, Urk. 10/5) Parallelen zum vorliegenden Gen-

- 6 fer Urteil aufweist, wie die Klägerin hervorhebt (Urk. 12 S. 7), geht es doch einzig um die Bestimmung von Sinn und Zweck der Formulierung "valeur au 1er mars 2007", was auch anhand eines inhaltlich anders gelagerten Falles möglich ist. Indes wird die Ansicht der Vorinstanz, mit der fraglichen Formulierung sei der Beginn des Zinsenlaufs gemeint, nicht vom hierzu zitierten Entscheid gestützt, bezieht sich die dort verwendete Formulierung "valeur au 1er août 2005" doch auf die Höhe des Betrages zum Zeitpunkt der hälftigen Teilung des Guthabens und eben nicht auf den Zinsenlauf ("correspondant à la moitié de la prestation de sortie de 53'719 fr. 65" und weiter "additionné des intérêts courant dès cette date", Urk. 10/5 S. 2 E. B.). Wäre mit der Formulierung im Genfer Urteil tatsächlich der Beginn des Zinsenlaufes festgelegt worden, ist überdies nicht einzusehen, was die zweimalige Erwähnung des Datums in derselben Dispositiv-Ziffer bezweckt ("valeur au 1er mars 2007 avec intérêts à 5% dès cette date"). Näher liegt die Annahme, dass mit der Formulierung "valeur au 1er mars 2007" eine Umrechnung in die Landeswährung zum mittels Datum bestimmten Umrechnungskurs ermöglicht werden sollte, für den Fall, dass die Beklagte die Tilgung der Forderung in Landeswährung wählt. Die Frage kann jedoch letztlich offen bleiben, ist doch entscheidend, dass - wie vorstehend ausgeführt - die im vorliegenden Rechtsöffnungstitel zugesprochene Forderung ausdrücklich in US-amerikanischen Dollar beziffert wurde und durch den Rechtsöffnungstitel klar bestimmt wird. Eine (höhere) Forderung in Schweizer Währung aber, wie dies die Klägerin behauptet, geht weder aus dem Dispositiv noch den Erwägungen des zu vollstreckenden Entscheides hervor. Weitere Urkunden, welche diesen Umstand belegen würden, hat die Klägerin nicht beigebracht. Entsprechend bejahte die Vorinstanz zutreffend die vollständige Tilgung der klägerischen Forderung. Auch diesbezüglich liegt weder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine unrichtige Rechtsanwendung (Urk. 12 S. 3, 4) vor. 5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. 6. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 1'500.– festzulegen und aus-

- 7 gangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind mit dem von dieser geleisteten Kostenvorschuss (Urk. 14) zu verrechnen. Antragsgemäss hat die Klägerin der anwaltlich vertretenen Beklagten für ihre Beschwerdeantwort vom 24. April 2012 eine Prozessentschädigung zu bezahlen, welche auf Fr. 1'500.– festzusetzen ist (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO, § 4 Abs. 1 i.V.m. 9 und 13 Abs. 2 AnwGebV). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 391'235.–.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. August 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. G. Ramer Jenny

versandt am: js

Urteil vom 6. August 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.       4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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