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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2012 RT120013

27 février 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·519 mots·~3 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT120013-O/U02.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, und Dr. H.A. Müller und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 27. Februar 2012

in Sachen

A._____ AG, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

Kanton und Stadt Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Steueramt der Stadt Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 10. Januar 2012 (EB111838)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 10. Januar 2012 erteilte die Vorinstanz den Klägern in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 27. September 2011) für ausstehende Steuerschulden definitive Rechtsöffnung für Fr. 37'154.– nebst 4,5 % Zins seit 27. September 2011, für Fr. 1'257.05 und für 357.60; sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheides (Urk. 12). Das Urteil wurde der Beklagten entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift (Urk. 11 S. 3) bereits am 17. Januar 2012 zugestellt (Urk. 10c), womit die Beschwerdefrist am 27. Januar 2012 ablief. Die dagegen am 1. Februar 2012 (Poststempel 30. Januar 2012) erhobene Beschwerde ist demzufolge verspätet und auf diese ist nicht einzutreten. 2. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Den Klägern ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz.

- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 37'154.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Februar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Ch. Bas-Baumann

versandt am: js

Beschluss vom 27. Februar 2012 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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