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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.07.2013 RT110211

18 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,817 mots·~9 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110211-O/U.doc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. M. Kriech und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Urteil vom 18. Juli 2013

in Sachen

Freistaat Bayern, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Landesamt für Finanzen, Dienststelle …

gegen

A._____, Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 11. November 2011 (EB111776)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) stellte vor Vorinstanz gestützt auf zwei Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 8. März 2003 (Urk. 2/2 und 2/3) ein Gesuch um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 26'061.80 (Urk. 1). Gleichzeitig ersuchte er um vorgängige Vollstreckbarerklärung der beiden obgenannten Beschlüsse (vgl. Urk. 1 S. 1). Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsgesuch mit Urteil vom 11. November 2011 infolge offensichtlicher Unbegründetheit ohne Einholung einer Stellungnahme der Gegenseite ab (Urk. 3a). Zur beantragten Vollstreckbarerklärung äusserte sich die Vorinstanz nicht. 2. Gegen den abschlägigen Rechtsöffnungsentscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 15. Dezember 2011 Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeantwort des Beklagten und Beschwerdegegners (fortan Beklagter) datiert vom 24. Februar 2012 (Urk. 10) und wurde der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt (vgl. Urk. 12). 3. Am 9. Juli 2013 erfolgte ein Referentenwechsel. II. 1. Mit jeweiligem Beschluss vom 8. März 2003 verpflichtete das Amtsgericht München den Beklagten zu Unterhaltsleistungen an seine beiden Kinder B._____ und C._____ vom 1. Oktober 2003 bis 30. Juni 2005 im Betrag von € 241.00 und hielt fest, dass für die Zeitspanne vom 1. August 2001 bis 30. September 2003 Kinderunterhaltsbeiträge von gesamthaft € 3'999.95 (B._____) resp. € 3'600.54 (C._____) ausstehend seien. In den nämlichen Beschlüssen wurde überdies festgehalten, dass der Unterhaltsanspruch gemäss § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Kläger übergegangen sei (Urk. 2/2 und 2/3).

- 3 - 2. Der Kläger reichte bei der Vorinstanz nebst dem Zahlungsbefehl vom 17. Oktober 2011 (Urk. 2/1) die beiden obgenannten Beschlüsse als vollstreckbare Ausfertigungen ins Recht (Urk. 2/2 und 2/3). Den Beschlüssen angeheftet findet sich sodann eine Bestätigung des Sozialreferats des Stadtjugendamtes München, wonach für das Kind B._____ für genau definierte Zeitperioden gesamthaft € 9'801.28 (Urk. 2/2 S. 3 und 4) und für das Kind C._____ gesamthaft € 11'294.55 (Urk. 2/3 S. 3 - 5) Unterhaltsvorschussleistungen ausgerichtet wurden. Überdies legte der Kläger die Kursdetails für die Umrechnung von Euro in Schweizerfranken für den 11. Oktober 2011 (mutmassliches Datum des Betreibungsbegehrens) ins Recht (Urk. 2/4). 3. Die Vorinstanz wies das Rechtsöffnungsbegehren mit der Begründung ab, aus dem Zahlungsbefehl gehe nicht hervor, für welche Periode die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge geschuldet seien. Ein Kläger, welcher gegen einen Schuldner gestützt auf eine Verpflichtung zu periodischen Leistungen die Betreibung einleite, habe im Zahlungsbefehl aber anzugeben, für welche Periode er betreibe. Unterlasse er dies, sei das Begehren abzuweisen. Da der Kläger vorliegend monatliche Unterhaltsbeiträge als periodische Leistung in Betreibung gesetzt habe, sich der Zahlungsbefehl aber nicht darüber ausspreche, für welche Zeitperiode die geltend gemachten Beträge geschuldet seien, erweise sich das Rechtsöffnungsbegehren von Anfang an als unbegründet (Urk. 6 S. 2). 4. Der Kläger macht beschwerdeweise geltend, aus Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 SchKG gehe nicht hervor, dass die Zusammensetzung der Forderung bereits im Betreibungsantrag und damit auch im Zahlungsbefehl enthalten sein müsse. Vielmehr genüge es, dass im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens die beiden deutschen Titel eingereicht und als Anlage die Auszahlungsbestätigungen des deutschen Jugendamtes über die exakte Höhe der monatlichen Auszahlungsbeträge des Unterhaltsvorschusses für jedes Kind separat beigefügt worden seien (Urk. 5 S. 2).

- 4 - III. 1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, wobei unter anderem die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung und eine allfällige Verzinsung (Ziff. 3) sowie die Forderungsurkunde und deren Datum anzugeben sind (Ziff. 4). Im vorliegenden Fall ist im Zahlungsbefehl einerseits die Forderungssumme in Schweizer Franken ("Fr. 26'061.80") und andererseits die Forderungsurkunde mit Datum aufgeführt ("2 Beschlüsse des Amtsgerichts München von 08.03.2004") (Urk. 2/1). Das dem Zahlungsbefehl zugrunde liegende Betreibungsbegehren entsprach daher den gesetzlichen Anforderungen. Dem Wortlaut von Art. 67 SchKG kann entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht entnommen werden, dass der Gläubiger von periodischen Leistungen (z.B. Unterhaltsforderungen) im Zahlungsbefehl aufführen lassen muss, auf welche Periode sich die in Betreibung gesetzte Forderung bezieht. Auch dem Sinn und Zweck von Art. 67 SchKG kann keine entsprechende Verpflichtung entnommen werden, weil dem betriebenen Schuldner durch die Angabe der Forderungssumme und der Forderungsurkunde genügend klar gemacht wird, für welche Forderung er betrieben wird, damit er sich mit Rechtsvorschlag zur Wehr setzen kann. 2. Wenn aber das Betreibungsbegehren und der auf dem Betreibungsbegehren basierende Zahlungsbefehl gemessen an den Anforderungen von Art. 67 SchKG nicht zu beanstanden sind, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsöffnungsbegehren als offensichtlich unbegründet im Sinn von Art. 253 ZPO zu qualifizieren sei, weil im Zahlungsbefehl die in Betreibung gesetzte Forderung ungenügend beschrieben sei. Auch wenn im Betreibungsbegehren - und als Folge davon im Zahlungsbefehl - nicht angegeben wird, für welchen Zeitraum die Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt wurden, muss der Rechtsöffnungsrichter das Rechtsöffnungsbegehren prüfen, wenn sich aus dem Begehren und dem eingereichten Prozessstoff ergibt, für welche Periode die Betreibung eingeleitet wurde (Obergericht des Kantons Aargau, AGVE 2001, S. 45 ff.). Die Literaturstelle, auf welche sich die Vorinstanz für ihre gegenteilige Meinung beruft

- 5 - (BSK SchKG-Staehelin, 2. Auflage, Basel 2010, Art. 80 N 40), ist nicht überzeugend. Einerseits lässt sich die dort vertretene Auffassung wie erläutert nicht in Einklang mit dem klaren Wortlaut sowie dem Sinn und Zweck von Art. 67 SchKG bringen. Und andrerseits scheint der genannte Autor noch im Ergänzungsband zur 1. Auflage der überzeugenden Lösung des Obergerichts des Kantons Aargau zu folgen (vgl. BSK SchKG-Staehelin, Ergänzungsband zur 1. Auflage, Basel 2005, Art. 80 N. 40), bevor er in der 2. Auflage ohne erkennbaren Grund die Auffassung vertritt, bereits im Zahlungsbefehl müsse aufgeführt sein, für welche Periode der Schuldner für Unterhaltsforderungen betrieben werde. 3. Im vorliegenden Fall sind rückständige, vom Kläger bevorschusste Unterhaltsbeiträge in Betreibung gesetzt worden. Aus den im Zahlungsbefehl benannten Beschlüssen des Amtsgerichts München ergibt sich die Verpflichtung des Beklagten zu Unterhaltsleistungen an seine Kinder B._____ und C._____. Ebenfalls ist ihnen der Übergang der genannten Unterhaltsforderungen im Sinne von § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf den Kläger zu entnehmen. Aus den angehefteten Auszahlungsbestätigungen des Jugendamtes ergibt sich im Weiteren unter Angabe der genauen Zeitperioden die Höhe der monatlich an das jeweilige Kind bevorschussten Unterhaltsleistungen, welche gesamthaft exakt die in Betreibung gesetzte Summe von € 21'095'80.00, entsprechend Fr. 26'061.80, ergibt. Dem Zahlungsbefehl zusammen mit der Gesuchsbegründung und dem eingebrachten Prozessstoff lässt sich mithin genau entnehmen, für welche Zeitperiode die ausstehenden Unterhaltsbeiträge geltend gemacht werden. Sowohl dem Beklagten als auch dem Rechtsöffnungsrichter ist damit ermöglicht, sich über die in Betreibung gesetzte Forderung zu orientieren und eine allfällige Tilgungs-, Stundungs- oder Erlasseinrede zu prüfen. Weil sowohl das Betreibungsbegehren und der Zahlungsbefehl als auch das Rechtsöffnungsbegehren den gesetzlichen Vorgaben genügen, ist die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens mit der vorinstanzlichen Begründung zu Unrecht erfolgt. 4. Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle sodann festgehalten, dass der Kläger den von der Vorinstanz als fehlend bezeichneten Nachweis der Höhe und des Tages des Umrechnungskurses in Schweizer Franken mit Urk. 2/4

- 6 erbracht hat. Der Tatsache, dass das Rechtsöffnungsgesuch samt Beilagen nicht in doppelter Ausführung eingereicht worden ist (so die Vorinstanz in Urk. 6 S. 3), wäre mit der Ansetzung einer kurzen Nachfrist oder der kostenpflichtigen Erstellung von Kopien zu begegnen (Art. 131 ZPO). Die Bezeichnung eines Zustellungsempfängers in der Schweiz erfolgt sodann nach Art. 140 ZPO auf Anweisung des Gerichts. 5. Da im erstinstanzlichen Verfahren keine Stellungnahme des Beklagten eingeholt worden ist, ist die Sache zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Letztere wird im Rahmen des Rechtsöffnungsentscheides vorgängig zu prüfen haben, ob die beiden Beschlüsse des Amtsgerichts München vom 8. März 2003 für vollstreckbar erklärt werden können. IV. 1. Abschliessend ist über die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu befinden. 2. Im Falle eines Rückweisungsentscheides kann sich die Rechtsmittelinstanz damit begnügen, lediglich ihre Gerichtskosten festzusetzen und deren Verteilung sowie den Entscheid über die Parteientschädigung der Vorinstanz zu überlassen; d.h. vom definitiven Ausgang des Verfahrens abhängig zu machen (Art. 104 Abs. 4 ZPO; KUKO ZPO-Schmid, Art. 104 N 7). In diesem Sinne sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 48 i.V.m. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 450.– festzulegen. Die Verteilung sowie der Entscheid über die Parteientschädigung wird der Vorinstanz überlassen. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 11. November 2011 werden aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und

- 7 neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 26'061.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. L. Stünzi versandt am: js

Urteil vom 18. Juli 2013 Erwägungen: I. II. III. 1. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich oder mündlich an das Betreibungsamt zu richten, wobei unter anderem die Forderungssumme in gesetzlicher Schweizer Währung und eine allfällige Verzinsung (Ziff. 3) sowie die Forderu... 2. Wenn aber das Betreibungsbegehren und der auf dem Betreibungsbegehren basierende Zahlungsbefehl gemessen an den Anforderungen von Art. 67 SchKG nicht zu beanstanden sind, kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, dass das Rechtsöffnungsbegehren als... IV. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffern 1, 2 und 3 des Urteils des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, vom 11. November 2011 werden aufgehoben und die Sache wird zur Durchführung des Verfahrens und neuer Entscheidung im Sinne der... 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 450.– festgesetzt. 3. Die Entscheidung über die Höhe der Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren sowie die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, Audienz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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