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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2012 RT110209

13 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,136 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110209-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 13. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. November 2011 (EB110159)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 17. November 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts C._____ (Zahlungsbefehl vom 24. August 2011) für eine Prozessentschädigung (gemäss dem Urteil des Mietgerichts Zürich vom 29. Juli 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 1'398.80 nebst 5 % Zins seit 30. August 2010 sowie für Kosten und Entschädigung gemäss diesem Entscheid (Urk. 20). b) Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Dezember 2011, zur Post gegeben am 22. Dezember 2011, fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 19 S. 1): Es sei wegen Rechtswidrigkeit die Nichtigkeit des Urteils des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. November 2011 festzustellen c) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies nicht einen behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen. 3. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Klägerin stütze ihr Rechtsbegehren auf ein Urteil des Mietgerichts Zürich vom 29. Juli 2010, welches den Beklagten unter anderem verpflichte, der Klägerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.-- (zuzüglich 7.6% MwSt) zu bezahlen. Da gegen jenes Urteil

- 3 kein Rechtsmittel mit Suspensiveffekt zur Verfügung gestanden sei, sei dieses mit Eröffnung an die Parteien vollstreckbar und rechtskräftig geworden. Die Klägerin verfüge damit über einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Da sich der Schuldner seit Rechtskraft des Urteils in Verzug befinde, seien auch die geforderten Verzugszinsen ausgewiesen (Urk. 20 S. 3 f.). b) Der Beschwerdeführer rügt, das angefochtene Urteil trage keine Richterunterschrift und auch ein Gerichtssiegel sei nicht zu erkennen. Beides entspreche nicht dem "gesetzlichen Erfordernis gemäss § 156 Abs. 1 und 2 GVG [SR 211.1]" (Urk. 19 S. 1). Der Beklagte ist vorab darauf hinzuweisen, dass am 1. Januar 2011 die Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] in Kraft getreten ist; gleichzeitig wurde für den Kanton Zürich das Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG; LS 211.1] in Kraft gesetzt. Gemäss den Übergangsbestimmungen der ZPO kommt für das am 14. Oktober 2011 eingeleitete vorinstanzliche Verfahren das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Gemäss § 136 GOG werden Endentscheide im summarischen Verfahren (als "andere Entscheide" im Sinne dieser Bestimmung) von einem Mitglied des Gerichts oder dem Gerichtsschreiber unterzeichnet (was im Übrigen auch für das Beschwerdeverfahren gilt). Das angefochtene Urteil wurde vom Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Rüge der fehlenden Unterschrift eines Gerichtsmitglieds und des fehlenden Gerichtssiegels ist somit unbegründet. c) Der Beschwerdeführer rügt weiter, eine natürliche Person mit den Personenstandsdaten "A._____, geboren tt. Juli 1954, … Staatsangehöriger [des Staates D._____], … [Adresse]", gebe es nicht und habe es nie gegeben. Die Vorladung zur vorinstanzlichen Hauptverhandlung sei deshalb ins Leere gegangen und habe von niemandem befolgt werden müssen, weshalb die Verhandlung für ungültig zu erklären sei. Die Betreibung Nr. … richte sich gegen eine nichtexistente Person und gehe deshalb auch ins Leere. Soweit der Beschwerdeführer mit dieser Rüge geltend machen wollte, er sei nicht der im Zahlungsbefehl und Rechtsöffnungsverfahren aufgeführte Beklagte

- 4 bzw. Schuldner, wäre er nicht zur Beschwerde legitimiert. Dies ist jedoch nicht anzunehmen, denn der Beschwerdeführer gibt als eigene Personendaten an: "A._____, … [Adresse]". Aufgrund der Hervorhebung durch den Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass dieser (einzig) die Bezeichnung der Staatsangehörigkeit als unkorrekt rügt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Personalien des Beklagten mit jenen des Zahlungsbefehls und auch mit jenen des Urteils des Mietgerichts vom 29. Juli 2010 (abgesehen von Staatszugehörigkeit; dort wurde genannt: "… Staatsangehöriger [des Staates D._____]") übereinstimmen. Was die korrekte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit sein sollte, führt der Beschwerdeführer denn auch nicht aus. Auch eine allenfalls unkorrekte Bezeichnung der Staatsangehörigkeit führt jedoch nicht zur Nichtigkeit oder nur schon zu einer Ungültigkeit der Betreibung und des Rechtsöffnungsverfahrens, denn aufgrund der Angaben ist nicht zweifelhaft, welche natürliche Person beklagte Partei des Rechtsöffnungsverfahrens bzw. Schuldner des Betreibungsverfahrens ist. Auch diese Rüge ist somit unbegründet. d) Weitere Rügen, und insbesondere solche gegen die vorinstanzlichen Erwägungen, bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 200.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt.

- 5 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'398.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: js

Urteil vom 13. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.-- festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 19, sowie an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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