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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.03.2012 RT110203

22 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,266 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110203-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Urteil vom 22. März 2012

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

SVA Zürich, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Juli 2011 (EB110122)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 25. Juli 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts B._____ (Zahlungsbefehl vom 8. Juni 2010) für ausstehende Beiträge für Selbständigerwerbende an die AHV/IV und EO gestützt auf die Nachtragsverfügung vom 29. Januar 2010 definitive Rechtsöffnung in der Höhe von Fr. 15'370.80 nebst 5 % Zins seit 3. Juni 2010, Fr. 1'093.– aufgelaufener Verzugszins sowie Fr. 20.– Mahngebühr; die Kostenund Entschädigungsfolgen wurden zu Lasten der Beklagten geregelt (Urk. 18). b) Hiergegen erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 fristgerecht Beschwerde und beantragte was folgt (Urk. 17 S. 2): "1. Dispositiv Ziffer 1 des Urteils des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Juli 2011 (EB110122) ist vollumfänglich aufzuheben; 2. Eventualiter ist der Vollstreckung des Urteils des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 25. Juli 2011 (EB110122) die aufschiebende Wirkung zu erteilen; 3. Das Verfahren betreffend Beiträge für Selbständigerwebende für das Jahr 2007 der SVA Zürich ist solange zu sistieren bis die Neubeurteilung des steuerbaren Einkommens durch das kantonale Steueramt rechtskräftig ist; 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zulasten der Beschwerdegegnerin." 2. a) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensicht-

- 3 lich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. 3. a) Die Vorinstanz erwog, die Nachtragsverfügung vom 29. Januar 2010 stelle einen definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG dar (Art. 54 Abs. 2 ATSG; Urk. 18 S. 4). Sie weise eine Rechtsmittelbelehrung und eine Rechtskraftbescheinigung der SVA Zürich aus, welche die Rechtskraft am 15. März 2011 attestiere (Urk. 18 S. 5). Die Einwendungen der Beklagten, sie habe gegen den Einschätzungsentscheid 2007 für die direkte Bundessteuer Beschwerde erhoben und der Einschätzungsentscheid sowie die darauf beruhende Nachtragsverfügung seien deshalb nicht vollstreckbar, würden vom Rechtsöffnungsrichter nicht mehr überprüft werden können, da dies einer materiellen Überprüfung eines vollstreckbaren Entscheides gleichkäme (Urk. 18 S. 5). b) Die Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren vor, die Bemessung der Beiträge an die AHV/IV und EO in der Nachtragsverfügung vom 29. Januar 2010 sei gestützt auf den Einschätzungsentscheid 2007 des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8. Januar 2010 erfolgt. Das in diesem Entscheid festgesetzte steuerbare Einkommen für das Jahr 2007 sei mit Urteil des Bundesgerichts 2C_279/2011 und 2C_280/2011 vom 17. Oktober 2011 als offensichtlich unrichtig betrachtet und an das Kantonale Steueramt Zürich zur Neuveranlagung zurückgewiesen worden. Obwohl der Vorinstanz bekannt gewesen sei, dass ein Verfahren über die materiellrechtliche Bemessungsgrundlage beim Bundesgericht hängig gewesen sei, habe sie die definitive Rechtsöffnung erteilt, anstatt mit ihrem Entscheid zuzuwarten. Sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt (Art. 320 lit. b ZPO). Für die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung habe es offensichtlich an der materiellrechtlichen Grundlage gefehlt (Urk. 17 S. 3). Die Beklagte ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern allein, ob die Voraussetzungen für eine provisorische oder definitive Rechtsöffnung (entsprechender Rechtsöffnungstitel, keine Einwendungen, sofort glaubhaft gemacht) erfüllt sind. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zu-

- 4 grunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden, was die Vorinstanz ebenfalls zu Recht festhielt (Urk. 18 S. 5). Der Rechtsöffnungsrichter durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Nachtragsverfügung betreffend Beiträge für Selbständigerwerbende der SVA Zürich vom 29. Januar 2010 (Urk. 3/1) nicht nochmals selber überprüfen. Wie er zutreffend erwog, sind allfällige Mängel der Verfügung im Rahmen der Revision und Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 ATSG geltend zu machen (vgl. Urk. 18 S. 5). Fehl geht daher die Beklagte, wenn sie vorbringt, die Vorinstanz hätte mit ihrem Entscheid zuwarten müssen, da ihr das Verfahren beim Bundesgericht über die materiellrechtliche Bemessungsgrundlage bekannt gewesen sei (Urk.17 S. 3). c) Die Beklagte reicht im Beschwerdeverfahren das Urteil des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2011 in Sachen A._____ gegen Kantonales Steueramt Zürich betreffend Direkte Bundessteuer sowie Staats- und Gemeindesteuern 2007 (Urk. 20/3) und die Rechtsschrift der Beklagten an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, worin sie die Revision gegen die Nachtragsverfügung erhebt (Urk. 20/4), ein und liefert für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehren eine (nachträgliche) Begründung (Urk. 17 S. 3 f.). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 f. zu Art. 326 ZPO). Entsprechend sind die von der Beklagten neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und neu eingereichten Unterlagen nicht zu beachten und der Eventualantrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (Antrag Ziffer 2, Urk. 17 S. 2) sowie der Antrag auf Sistierung des Verfahrens bis zur Neubeurteilung der Nachtragsverfügung durch das Kantonale Steueramt Zürich (Antrag Ziffer 3, Urk. 17 S. 2) abzuweisen. d) Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet bzw. unzulässig, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 5 - 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 16'483.80. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 6 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. E. Ferreño versandt am: se

Urteil vom 22. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 17, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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