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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.01.2012 RT110195

11 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·842 mots·~4 min·3

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110195-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. H.A. Müller und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 11. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

Staat Zürich, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Baurekursgericht des Kantons Zürich

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 27. Oktober 2011 (EB110438)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 27. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes B._____ (Zahlungsbefehl vom 25. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 988.– nebst Zins zu 5 % seit 28. Februar 2011, Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz. Im Mehrbetrag (Forderung) wies sie das Begehren ab (Urk. 9 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 17. November 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Rekurs (recte: Beschwerde), mit welcher er die Gutheissung seines Rechtsmittels und die Aufhebung des Urteils vom 27. Oktober 2011 beantragte (Urk. 10). 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). b) Auf die Begründung der Beschwerde im Einzelnen ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist. 4. a) Der Beklagte macht in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, dass das angefochtene Urteil vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sei. Unter Verweis auf seine im angefochtenen Urteil zitierten Ausführungen zum von ihm erhobenen Rechtsvorschlag (vgl. Urk. 9 S. 2 f. Ziff. 1) macht der Beklagte sodann geltend, dass er auf diesen total zwanzig Linien alles ausführlich begründet habe, wobei er nochmals hinzufügen möchte, dass er in Verbindung mit Art. 372 OR nicht der Besteller sei und wegen dieser Bagatelle weder direkt das kantonale Baurekursgericht in Zürich noch das kantonale Verwaltungsgericht in Zürich angeschrieben gehabt habe (Urk. 10). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 9 S. 3 ff.). Nochmals zu betonen ist (vgl. Urk. 9 S. 5), dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder

- 3 nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher den in Rechtskraft (vgl. Urk. 2/2.1 S. 1 und Urk. 2/2.2) erwachsenen Beschluss der Baurekurskommission IV des Kantons Zürich vom 11. Mai 2010 (Urk. 2/2.1) nicht nochmals selber überprüfen. c) Im Übrigen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. So führt er auch nicht weiter aus, wieso der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aktenwidrig, rechtswidrig, willkürlich, ungerechtfertigt und unhaltbar sein soll. d) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 150.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 4 - 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 988.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 11. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 150.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 10, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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