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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.11.2011 RT110181

25 novembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,604 mots·~8 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110181-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt. Urteil vom 25. November 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____ GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 17. Oktober 2011 (EB110259)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts X._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'524.65 nebst Zins zu 5% seit 24. April 2010, Betreibungskosten in der Höhe von Fr. 94.– und Kosten und Entschädigung gemäss jenem Entscheid von gesamthaft Fr. 400.– (Urk. 8 S. 8). Die Forderung gründete in ausstehenden Zahlungen gestützt auf einen Kaufvertrag zwischen dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und der C._____ Corp., welche am 31. März 2011 an die Klägerin abgetreten worden war (Urk. 2/7). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 2. November 2011 erhob der Beklagte Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die vollständige Aufhebung des Urteils vom 17. Oktober 2011 beantragte (Urk. 9). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.1 Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, dass er nicht wie von der Vorinstanz angenommen am Vorabend der Vertragsunterzeichnung, sondern am Abend der Vertragsunterzeichnung mit Herrn D._____ Alkohol konsumiert habe. Nach dem Konsum von Alkohol habe er den Vertrag unterzeichnet, sodass er im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung weder urteils- noch handlungsfähig gewesen sei. Andererseits macht er geltend, dass die Vorinstanz hierüber hätte Beweis abnehmen müssen, habe sich doch Herr D._____ bereit erklärt, als Zeuge auszusagen (Urk. 9). 4.2 Vorliegend wies die Vorinstanz den Einwand der Urteils- und Handlungsunfähigkeit des Beklagten nicht mit der Begründung ab, dass das Konsumieren von Alkohol am Vorabend der Vertragsunterzeichnung nicht zu einer solchen hätte führen können. Vielmehr begründete die Vorinstanz ihren Entscheid damit, dass der Beklagte nicht habe zu beweisen vermögen, im Zeitpunkt der Vertrags-

- 3 unterzeichnung tatsächlich urteils- und handlungsunfähig gewesen zu sein. Daran änderte auch nichts, wenn die Vorinstanz die Behauptung des Beklagten – er habe am Tag der Vertragsunterzeichnung Alkohol konsumiert – ihrem Entscheid zugrunde gelegt hätte, ging sie doch davon aus, dass eine blosse Behauptung zum Glaubhaftmachen der nach Art. 82 Abs. 2 SchKG zulässigen Einwendungen nicht ausreiche (Urk. 8 S. 4 Erw. 4 und S. 5 Erw. 5.3). Damit zielt der diesbezügliche Einwand des Beklagten, die Vorinstanz habe den Sachverhalt falsch festgestellt, ins Leere. Im Übrigen aber ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gestützt auf seine Eingabe vom 10. Juni 2011 zu Recht davon ausging, dass er geltend mache, am Vorabend und nicht am Abend der Vertragsunterzeichnung Alkohol konsumiert zu haben. Unbestritten geblieben war, dass der Beklagte nach der ersten Informationsveranstaltung am 8. Februar 2010 den Antrag auf Besuch der zweiten Informationsveranstaltung unterschrieben hatte und am 9. Februar 2010 mit Herrn E._____ (nicht Herrn D._____) den Vertrag unterzeichnete (Urk. 1-2/1-2; Urk. 5). Sodann hatte der Beklagte in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 10. Juni 2011 an die Vorinstanz festgehalten, dass Herrn E._____, welcher mit ihm den Vertrag abgeschlossen habe, aufgefallen sei, dass er während des Vertragsabschlusses sehr unaufmerksam gewesen sei, was auf seine Krankheit ADHS und das Konsumieren von Alkohol vor der Tagung zurückzuführen gewesen sei. Sodann führte er aus, dass Herr D._____ am Abend der Unterschrift vor der Tagung bei ihm gewesen sei, und mit ihm Alkohol konsumiert habe (Urk. 5 S. 1). Daraus aber konnte und durfte die Vorinstanz in Anbetracht der vorerwähnten unbestrittenen Umstände zu recht schliessen, der Alkoholkonsum sei am Abend vor der Unterzeichnung des Vertrages erfolgt. Damit aber hat die Vorinstanz den Sachverhalt nicht unrichtig festgestellt. 4.3 a) Ebenso geht der Beklagte fehl in der Annahme, dass die Vorinstanz den von ihm angebotenen Zeugenbeweis hinsichtlich seiner Urteils- und Handlungsunfähigkeit hätte abnehmen müssen. Das Schuldbetreibungs- und Konkursrecht trägt eine klare Kompetenzordnung für die Erhebung von Beweisen in sich. Der Rechtsöffnungsrichter prüft den materiellen Bestand einer Forderung bezüglich Sachverhalt lediglich im Rahmen der Glaubhaftmachung von Einwendungen. Die umfassende materielle Prüfung der Forderung und somit auch die

- 4 - Abnahme von Beweisen sind dem ordentlichen Richter vorbehalten, dessen Entscheid auch bezüglich der Beweiswürdigung nicht präjudiziert sein darf. Da das Rechtsöffnungsverfahren summarischer Natur ist und zum Glaubhaftmachen der Einwendung nur diejenigen Beweismittel zulässig sind, welche im summarischen Verfahren abgenommen werden können (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 87 ff. zu Art. 82 SchKG), ist der Beklagte darauf hinzuweisen, dass vorliegend der Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen ist (Art. 254 Abs. 1 ZPO). Andere Beweismittel – worunter auch der Zeugenbeweis zu subsumieren ist – sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern, es der Verfahrenszweck erfordert oder das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat (Art. 254 Abs. 2 lit. a-c ZPO), wobei Letzteres mit Verweis auf Art. 255 ZPO von Vornherein ausgeschlossen werden kann. b) Verfahrenszweck eines Rechtsöffnungsverfahrens neben dem ordentlichen Prozess ist gerade, dass dem durch eine Urkunde ausgewiesenen Gläubiger durch Einschränkung der Beweismittel ein schnellerer Weg zur Beseitigung des Rechtsvorschlages zur Verfügung zu stellen ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Diss. Zürich 2000, S. 109 mit Verweis auf Art. 84 Abs. 2 SchKG). Sodann handelt es sich um eine dringliche Angelegenheit, bei welcher das Gericht nach Eingang der mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme verpflichtet ist, innert fünf Tagen seinen Entscheid zu eröffnen (Art. 84 Abs. 2 SchKG; Stücheli, a.a.O., S. 109), womit das Ansetzen eines eigentlichen Beweisverfahrens ausgeschlossen ist. Dieses wird insbesondere im provisorischen Rechtsöffnungsverfahren auch dadurch ausgeschlossen, als der Schuldner seine Einwendungen gemäss Art. 82 Abs. 2 SchKG sofort glaubhaft zu machen hat. Dementsprechend sind im Rechtsöffnungsverfahren nur Beweismittel zulässig, welche in der Hauptverhandlung selbst bzw. innerhalb des Schriftenwechsels sofort vorgelegt werden können, so dass es gerade nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens kommt. Damit bestünde zwar Raum für eine Zeugenaussage oder eine Parteibefragung bzw. Beweisaussage, allerdings lediglich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Zürich/Basel/ Genf 2010, N 8

- 5 ff. zu Art. 254 ZPO). Im schriftlichen Verfahren fällt aber dementsprechend die Einvernahme von Zeugen ausser Betracht. c) Vorliegend hat keine Verhandlung stattgefunden (Urk. 3), was mit Blick auf Art. 84 SchKG durchaus zulässig ist. Damit aber hätte die Vorinstanz für die Einvernahme von Herrn D._____ aber gerade eine eigens hierfür bestimmte Verhandlung ansetzen und ein Beweisverfahren durchführen müssen, was den erwähnten Grundsätzen im Rechtsöffnungsverfahren widerspricht. Dementsprechend aber hat die Vorinstanz den Zeugenbeweis zu Recht nicht abgenommen. 4.4 Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO; Art. 324 ZPO). Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Klägerin und Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9-11/2-4, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzel-

- 6 gericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'018.65. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 25. November 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

versandt am: ss

Urteil vom 25. November 2011 Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 17. Oktober 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts X._____ (Zahlungsbefehl vom 11. März 2011) provisorische Rechtsöffnung für Fr. 6'524.65 nebst ... 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 2. November 2011 erhob der Beklagte Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die vollständige Aufhebung des Urteils vom 17. Oktober 2011 beantragte (Urk. 9). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4.1 Der Beklagte macht in seiner Beschwerde einerseits geltend, dass er nicht wie von der Vorinstanz angenommen am Vorabend der Vertragsunterzeichnung, sondern am Abend der Vertragsunterzeichnung mit Herrn D._____ Alkohol konsumiert habe. Nach dem Kon... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde des Beklagten und Beschwerdeführers wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten und Beschwerdeführer auferlegt. 4. Der Klägerin und Beschwerdegegnerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 9-11/2-4, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht im summarischen Verfahren, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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