Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110163-O/U01.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. G. Pfister, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Urteil vom 29. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch B._____
gegen
C._____, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 31. August 2011 (EB110160)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 31. August 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts D._____ (Zahlungsbefehl vom 2. Mai 2011) für eine ausstehende Forderung aus Vertrag gestützt auf einen rechtskräftigen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Chemnitz (Urk. 3/3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'196.05 nebst Zins ab 9. April 2011 sowie für Fr. 305.15 aufgelaufener Verzugszins. Im Mehrbetrag wies sie das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab (Urk. 13). b) Hiergegen hat der Beklagte am 18. Oktober 2011 (Poststempel 16. Oktober 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 12; Urk. 13; Urk. 16): "Die definitive Rechtsöffnung sei vollumfänglich abzuweisen." 2. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Beklagte setzt sich nicht mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinander. Er bringt lediglich erneut Gründe vor, mit welchen er die Begründetheit der dem Rechtsöffnungstitel zu Grunde liegenden Forderung bestreitet (Urk. 12). Er ist darauf hinzuweisen, dass im Rechtsöffnungsverfahren nicht die Begründetheit einer Forderung geprüft wird, sondern ob die Voraussetzungen für eine definitive Rechtsöffnung erfüllt sind. Dies hat die Vorinstanz ausführlich dargelegt (Urk. 13 S. 3 ff. Erwägung III). Zwar hätte die Vorinstanz das Lugano- Übereinkommen in der nicht revidierten Fassung vom 16. September 1988 zur Anwendung bringen müssen, doch hätte sich am Ergebnis nichts geändert. Der Beklagte erhebt denn auch keine entsprechenden Rügen. b) Der Beklagte bringt im Beschwerdeverfahren neu vor, dass er sich seinerzeit auf das Verfahren nicht rechtzeitig und angemessen habe "verteidigen" können. Die Postzustellung sei an die Adresse seiner ehemaligen Lebenspartnerin, wo er nicht mehr wohnhaft gewesen sei, erfolgt. Er sei nicht im Besitz dieser
- 3 - Zustellungen (Urk. 12 S. 2; vgl. Urk. 9). Diese Einwendungen sind neu und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vor Vorinstanz hatte der Beklagte lediglich vorgebracht, eine Post-Zustellungsbestätigung der Originalrechnungen an den Beklagten liege nicht vor, der Entscheid beruhe auf nicht erhaltener Post resp. Abwesenheit des Beklagten (Urk. 9 S. 2), was mit der im Beschwerdeverfahren erstmals erhobenen Einwendung der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs (Art. 27 Nr. 2 LugÜ, Art. 33 Nr. 2 rev- LugÜ) nicht identisch ist. Hinzu kommt, dass sich der Beklagte vor Vorinstanz zum Rechtsöffnungsbegehren fristgerecht vernehmen liess (Urk. 9). Insgesamt erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet und ist abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf.
- 4 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'196.05. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 29. Februar 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt am: js
Urteil vom 29. Februar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 13, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...