Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110162-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
B._____ AG, Klägerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 22. September 2011 (EB110171)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 22. September 2011 erteilte die Vorinstanz der Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) in der Betreibung Nr. 1… des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 22. Juni 2011) gestützt auf ein Urteil des Einzelrichters im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 21. Februar 2011 (Urk. 3) definitive Rechtsöffnung für Fr. 2'974.25 nebst Zins zu 5 % seit 18. Oktober 2009, Fr. 70.– Kosten Zahlungsbefehl (alt), Fr. 810.– Prozessentschädigung (inkl. 8 % MwSt.), Fr. 350.– Weisungskosten sowie für die Kosten und Entschädigung des Urteils der Vorinstanz (Urk. 21 S. 9 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerecht zur Post gegebenen Eingabe vom 17. Oktober 2011 erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) Beschwerde gegen das Urteil vom 22. September 2011 mit folgenden Anträgen (Urk. 20 S. 2): " Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Horgen vollumfänglich abzuweisen. Es seien die in der klägerischen Stellungnahme vom 22. August 2011 gestellten Anträge vollumfänglich abzuweisen. Es sei das Begehren der Klägerin um Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 1… vollumfänglich abzuweisen. Es sei die Forderung der Klägerin abzuweisen resp. ihr für den in Betreibung gesetzten Betrag von CHF 2'974.25 nebst Zins und Kosten keine Rechtsöffnung zu erteilen und es sei in der Folge sowohl die Betreibung Nr. 1… wie auch die Betreibung Nr. 2… beim Betreibungsamt C._____ zu löschen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin resp. des Bezirksgerichtes Horgen."
3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). b) Soweit die Beklagte im Beschwerdeverfahren beantragt, es sei die "Betreibung Nr. 2…" beim Betreibungsamt C._____ zu löschen, stellt sie einen neuen Antrag; im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren beantragte sie nur die Lö-
- 3 schung der "Betreibung Nr. 1…" beim Betreibungsamt C._____. Auf dieses neue Begehren ist nicht einzutreten. 4. a) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde geltend, dass die vorliegende zweite Betreibung unzulässig sei, da die klagende Partei die gleiche Forderung bereits mit Betreibung Nr. 2… habe eintreiben wollen. Die Klägerin habe sie mit der Betreibung Nr. 1… nochmals für denselben Betrag und für dieselbe Forderung betrieben. Die Vorinstanz halte im angefochtenen Urteil auf Seite 6 unter Ziffer 2.2.1 explizit fest, dass die Klägerin sie zwei Mal für denselben Betrag betrieben habe. Der Schuldner, der für die gleiche Forderung mehrfach betrieben werde, habe sich durch die Erhebung des Rechtsvorschlages zur Wehr zu setzen. Eine weitere Betreibung für die gleiche Forderung gelte als unzulässig, falls der Gläubiger im früheren Betreibungsverfahren das Fortsetzungsbegehren bereits gestellt habe oder zu stellen berechtigt sei (unter Verweis auf Panchaud/Caprez, § 148, N. 4 mit Hinweis auf BGE 100 III 49). Ein Gläubiger müsse somit den Ausgang des Verfahrens in der ersten Betreibung abwarten und könne nicht einfach ein zweites Betreibungsverfahren einleiten. Dies würde ja bedeuten – so die Beklagte –, dass man diesen Vorgang beliebig lange fortsetzen könnte und die Klägerin beliebig neue Betreibungsverfahren einleiten könnte. Dass die Klägerin es versäumt habe, innert einem Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls (zwischen Einleitung und Erledigung eines durch den erhobenen Rechtsvorschlag veranlassten Gerichtsverfahrens stehe diese Frist ja still), das Fortsetzungsbegehren zu stellen, könne nicht ihr angelastet werden, geschweige denn, ihr noch mit einer weiteren Betreibung und weiteren Kosten geschadet werden. Wie die Vorinstanz auf Seite 8 unter Ziffer 2.2.2. richtig festhalte, hätte die Klägerin ihr Recht auf Fortsetzung der Betreibung Nr. 2… wahrnehmen müssen. Gemäss den ins Recht gelegten Akten habe es die Klägerin jedoch versäumt, innert dieser Jahresfrist die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen. Die Klägerin habe zudem geltend gemacht, sie hätte nicht innert Frist Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 21. Februar 2011 erhoben und somit sei der Rechtsvorschlag rechtskräftig aufgehoben worden. Gestützt auf dieses Urteil habe sie eine neue Betreibung eingeleitet, in welcher sie nebst der Grundforderung auch die Prozessentschädigung und die Gerichtsgebühr aufgeführt habe. Sie (die Beklagte)
- 4 habe sehr wohl innert Frist Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich erhoben, nämlich mit Eingabe vom 23. Juni 2011, wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil selber festgestellt habe. Es sei somit aus all diesen Gründen unverständlich, warum die Klägerin ein neues Betreibungsverfahren eröffnet und sich dazu auch noch auf das Urteil des vorherigen Betreibungsverfahrens stützen wolle. Noch unverständlicher sei es, dass die Vorinstanz zwar sämtliche ihre Einwände gutheisse, dennoch aber die definitive Rechtsöffnung in der zweiten Betreibung Nr. 1… erteile und ihr somit auch sämtliche Kosten auferlege (Urk. 20 S. 3 f.). b) Vorliegend ist vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 21 S. 3 ff.). Die Beklagte wiederholte in ihrer Beschwerdeschrift im Grossen und Ganzen einzig ihre vorinstanzlichen Vorbringen (vgl. Urk. 6 und Urk. 14). Mit den Erwägungen des Vorderrichters setzte sie sich hingegen nicht konkret auseinander. Die Tatsache, dass ihr mit der erneuten Betreibung der Klägerin wiederum neue Kosten entstehen, hätte sie verhindern können, indem sie nach Erlass des vollstreckbaren Urteils des Bezirksgerichts Horgen vom 21. Februar 2011 die Forderung der Klägerin samt Betreibungs- und Weisungskosten sowie Prozessentschädigung bezahlt hätte. So macht sie denn auch nicht geltend, dass sie im Beschwerdeverfahren den Antrag auf Aufschub der Vollstreckung des Urteils vom 21. Februar 2011 im Sinne von Art. 325 Abs. 2 ZPO gestellt habe (vgl. dazu auch Urk. 21 S. 5). Wäre das genannte Urteil vom 21. Februar 2011 im Beschwerdeverfahren aufgehoben und die Forderungsklage der Klägerin schliesslich rechtskräftig abgewiesen worden, hätte die Beklagte das Recht gehabt, den bezahlten Betrag von der Klägerin zurückzuverlangen. c) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Klägerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetrei-
- 5 bung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Klägerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'204.25.
- 6 -
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
versandt am: js
Urteil vom 12. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Der Klägerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage der Kopie von Urk. 20, sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...