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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.01.2012 RT110159

13 janvier 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,240 mots·~6 min·1

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110159-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 13. Januar 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 3. August 2011 (EB110202)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 3. August 2011 erteilte die Vorinstanz der Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 5. Mai 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 46'000.– nebst Zins zu 5 % seit 1. Januar 2000 gestützt auf eine rechtskräftige Verfügung des Friedensrichteramtes der Stadt D._____ vom 8. Juni 2010, welche auf einem Vergleich der Parteien beruht (Urk. 16 S. 5 Dispositivziffer 1). 2. Mit fristgerechter Eingabe vom 10. Oktober 2011 erhob der Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) Beschwerde, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung des Urteils vom 3. August 2011 beantragte (Urk. 15). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Der Gesuchsgegner macht in seiner Beschwerde geltend, dass er in der Schweiz eine Bekannte beauftragt habe, für ihn einen Fax zu schreiben und abzuschicken, da das im Ausland nicht möglich gewesen sei. Mit den der Beschwerde beiliegenden originalen Zeugnissen, welche er aus dem Ausland habe, könne er beweisen, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, den Gerichtstermin wahrzunehmen. Er akzeptiere nicht, dass das Urteil ohne ihn gefällt worden sei (Urk. 15). b) ba) Mit Vorladung vom 31. Mai 2011 wurden die Parteien zur Rechtsöffnungsverhandlung auf den 3. August 2011 vorgeladen (vgl. Urk. 3). Aus der Vorladung geht hervor, dass die Verschiebung der Verhandlung nur aus zureichenden Gründen bewilligt werde (unter Hinweis auf Art. 135 ZPO). Wer aus solchen Gründen am Erscheinen verhindert sei, habe dies dem Gericht sofort schriftlich mitzuteilen und Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Bei Krankheit oder Unfall sei unverzüglich ein ärztliches Zeugnis einzu-

- 3 reichen, welches die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige (Urk. 3 letzte Seite Ziff. 2). Mit am 2. August 2011 bei der Vorinstanz eingegangener, nicht unterschriebener Faxeingabe stellte der Gesuchsgegner ein Verschiebungsgesuch, da er im Ausland sei und wegen Krankheit nicht zurückkehren könne. Voraussichtlich werde er am 15. August 2011 wieder in die Schweiz kommen (Urk. 8). bb) Vorliegend ist betreffend die vom Gesuchsgegner beantragte Verschiebung der Rechtsöffnungsverhandlung vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Vorderrichters zu verweisen (vgl. Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 2). Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen. bc) Die einmal erlassene Vorladung mit den darin enthaltenen Zeitangaben bleibt so lange gültig, als sie nicht widerrufen worden ist. So lange eine Partei auf ihr gestelltes Verschiebungsgesuch hin vom Gericht keine Antwort erhalten hat, muss sie von der Gültigkeit der erhaltenen Vorladung ausgehen (ZR 95 Nr. 71). Diese unter dem zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz herrschende Rechtsprechung hat auch weiterhin Gültigkeit (vgl. dazu auch Huber, in: Brunner/ Gasser/Schwander, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Zürich/St. Gallen 2011, Art. 135 N 15; Bühler, in: Schweizerische Zivilprozessordnung, Basler Kommentar, Basel 2010, Art. 135 N 9), ansonsten hätte es eine Partei ohne weiteres in der Hand, durch ein kurzfristig gestelltes Verschiebungsgesuch einen gerichtlichen Termin platzen zu lassen mit der Begründung, sie sei nicht über die Ablehnung des Verschiebungsgesuchs orientiert worden. Der Gesuchsgegner hätte die Möglichkeit gehabt, sich beim Gericht zu erkundigen, ob dem Gesuch stattgegeben worden sei. So scheint er ja bereits vor Versand seines schriftlichen Verschiebungsgesuchs telefonisch mit dem Gericht in Verbindung gestanden zu haben (vgl. Urk. 8). Dies unterliess er jedoch, weshalb er gehalten gewesen wäre, sich zur Verhandlung beim Gericht einzufinden, ansonsten er Gefahr läuft, einen Rechtsverlust zu erleiden.

- 4 c) Der Gesuchsgegner reichte im Beschwerdeverfahren als Beweismittel für seinen Auslandaufenthalt und seine Erkrankung verschiedene fremdsprachige Urkunden vom 25. und 28. Juli 2011 ein (Urk. 18/1-4). Der Gesuchsgegner kann im Beschwerdeverfahren nicht nachholen, was er vor erster Instanz verpasst hat einzureichen. Die vom Gesuchsgegner angerufenen Zeugnisse, die seine Krankheit belegen sollen, wurden bereits am 25. Juli und 28. Juli 2011 und damit einige Tage vor Stellung des Verschiebungsgesuchs ausgestellt. So machte der Gesuchsgegner denn auch nicht geltend, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, der Erstinstanz sofort auf dem Postweg Urkunden zukommen zu lassen, mit welchen er hätte nachweisen können, dass er im Ausland erkrankt sei. Entgegen der Aufforderung in der Vorladung vom 31. Mai 2011 unterliess es der Gesuchsgegner, dem Gericht sofort Unterlagen einzureichen, die den Verhinderungsgrund belegen würden. Die hinausgezögerte Beibringung der ärztlichen Ausweise führt dazu, dass das Verschiebungsgesuch insgesamt als verspätet erscheint. Die Vorinstanz hat daher zu Recht von einer Verschiebung der Verhandlung abgesehen, zumal der im Verschiebungsgesuch pauschal mit "Krankheit" angegebene Hinderungsgrund wenig substantiiert ist und daraus nicht erhellt, weshalb Reise- und Verhandlungsunfähigkeit vorliegen soll. Wie zu entscheiden gewesen wäre, wenn die ärztlichen Ausweise umgehend zur Post gebracht und nach Fällung des Urteils bei der Vorinstanz eingegangen wären, kann an dieser Stelle offen gelassen werden. d) Im Übrigen setzt sich der Gesuchsgegner in seiner Beschwerdeschrift nicht konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. e) Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchstellerin oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

- 5 - Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist der Gesuchstellerin für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 46'000.–.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 13. Januar 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: js

Urteil vom 13. Januar 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 500.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Der Gesuchstellerin wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage von Kopien der Urk. 15 und 17, sowie an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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