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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.12.2011 RT110156

5 décembre 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,151 mots·~6 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110156-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 5. Dezember 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 30. September 2011 (EB110328)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 30. September 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes C._____ (Zahlungsbefehl vom 30. Juni 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 4'000.– nebst Zins zu 5 % seit 17. Dezember 2008, für Fr. 2'500.– nebst Zins zu 5 % seit 2. Juli 2009, für Fr. 73.– Zahlungsbefehlskosten sowie für die Kosten des Urteils der Vorinstanz. Im Mehrbetrag (bisherige Betreibungskosten, Spruchgebühr und Umtriebsentschädigung) wurde das Begehren abgewiesen (Urk. 14 S. 8 Dispositivziffer 1). 2. a) Mit fristgerechter Eingabe vom 12. Oktober 2011 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) Beschwerde gegen das Urteil vom 30. September 2011 (Urk. 13). b) Nachfolgend ist auf die Ausführungen des Beklagten nur insoweit einzugehen, als sich dies für die Entscheidfindung als notwendig erweist. 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Gemäss Vorinstanz stützt sich die klägerische Forderung auf die Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Winterthur vom 22. September 2008, in welcher u.a. von folgender Vereinbarung der Parteien Vormerk genommen wurde, wobei es sich beim genannten Kläger 2 um den heutigen Beklagten handelt: "3. Der Kläger 2 verpflichtet sich im Aussenverhältnis, den Restbetrag von Fr. 7'750.– dem Beklagten in monatlichen Raten à Fr. 500.– zu bezahlen, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. September 2008. Über die interne Aufteilung dieses Betrags zwischen Kläger 2 und Klägerin 3 einigen sich diese im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens."

Die Vorinstanz führte sodann weiter aus, der Beklagte habe nicht geltend gemacht, dass die Forderungen inzwischen vollständig getilgt oder dass die Be-

- 3 treibungen innert Frist fortgesetzt worden seien. Er behaupte zwar, er habe dem Kläger in der Woche vor seiner undatierten Eingabe Fr. 1'670.– überwiesen. Einen Urkundenbeweis – wie von Art. 81 Abs. 1 SchKG gefordert – lege er indes nicht vor, so dass vom Fortbestand der Forderung und der unterbliebenen Fortsetzung der Betreibung auszugehen sei. Die geforderten Beträge in der Höhe von Fr. 4'000.– und Fr. 2'500.– seien somit ausgewiesen. Die Beträge seien in monatlichen Raten à je Fr. 500.–, zahlbar monatlich im Voraus, erstmals per 1. September 2008, geschuldet gewesen. Die letzte Rate sei damit bei Anhebung der Betreibung am 30. Juni 2011 fällig gewesen (Urk. 14 S. 4 f.). Schliesslich erwog die Vorinstanz, dass im Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens die Rechtsöffnungsrichterin über keinen materiellen Spielraum verfüge. Sie sei keine Rechtsmittelinstanz, bei der die Sacherkenntnis des Titels erneut in Frage gestellt werden könnte. Ihre Kognition sei vielmehr auf die Frage beschränkt, ob der Titel nicht nichtig sei (unter Verweis auf Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 213). Sei der Beklagte der Meinung gewesen, dass die Präsidialverfügung vom 22. September 2008 (unter Verweis auf Urk. 2/2) inhaltlich unrichtig bzw. dass der gerichtliche Vergleich unwirksam sei, so wäre es an ihm gelegen, gegen diesen Entscheid Einsprache an das Mietgericht zu erheben (unter Hinweis auf § 122 GVG/ZH), was der Beklagte aber unterlassen habe, wodurch der Entscheid in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar geworden sei (Urk. 14 S. 7 Ziff. 6). Der Beklagte bringe keine weiteren, nach Art. 81 SchKG zulässigen Einreden vor. Insbesondere mache er weder die Tilgung oder Stundung der Forderung geltend, noch rufe er die Verjährung an (Urk. 14 S. 7 Ziff. 7). b) In Bezug auf die vorinstanzlichen Erwägungen führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Vergleich beim Gericht am 22. September 2008 nur habe erstellt werden können, da sich der Kläger gemäss dem Richter den Gläubiger habe aussuchen können, und er – der Beklagte – sei von ihm ausgesucht worden. Er und das Gericht in Winterthur seien durch den Kläger arglistig getäuscht worden (Urk. 13 S. 1 f.).

- 4 c) Der Beklagte setzte sich nicht substantiiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Es ist somit vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorderrichterin zu verweisen (vgl. Urk. 14 S. 4 ff. Ziff. II.). Zu betonen ist nochmals, dass im Rechtsöffnungsverfahren einzig darüber entschieden wird, ob die durch den Rechtsvorschlag gehemmte Betreibung weitergeführt werden darf oder nicht. Insbesondere kann die sachliche Richtigkeit des der Rechtsöffnung zugrunde liegenden Entscheids nicht mehr überprüft werden. Die vorinstanzliche Rechtsöffnungsrichterin durfte daher die in Rechtskraft erwachsene Verfügung des Mietgerichtspräsidenten des Bezirkes Winterthur vom 22. September 2008 (Urk. 2/2) nicht nochmals selber überprüfen. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Klägers oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. a) Die zweitinstanzliche Spruchgebühr ist ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für deren Bemessung gelangt gemäss Praxis der Kammer die Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG; SR 281.35) zur Anwendung (Art. 16 SchKG; ZR 110 (2011) Nr. 28). Die Spruchgebühr ist gestützt auf Art. 48 GebV SchKG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels Umtrieben ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

- 5 - 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. Dezember 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: ss

Urteil vom 5. Dezember 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Spruchgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage einer Kopie von Urk. 13, sowie an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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