Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RT110107-O/U01.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 8. August 2011
in Sachen
A._____ AG in Liquidation, Beklagte und Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Notariat, Grundbuch- und Konkursamt X._____
betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 22. Juni 2011 (EB110812)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 22. Juni 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts Y._____ (Zahlungsbefehl vom … 2011) definitive Rechtsöffnung für Fr. 332.80 nebst 5 % Zins seit … 2011; und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheids (Urk. 8). b) Hiergegen hat die Beklagte am 26. Juli 2011 (Poststempel 25. Juli 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 6c; Urk. 7; Art. 56 Abs. 1 Ziff. 2 i.V.m. Art. 63 SchKG). 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. Aus dem vorinstanzlichen Entscheid geht hervor, dass seitens der Beklagten zur Hauptverhandlung zwei Vertreter erschienen sind, die das Gericht ohne sich abzumelden noch vor Beginn der Verhandlung verlassen haben. Damit galt die Beklagte als säumig und es wurde aufgrund der Akten entschieden (Urk. 8 S. 2). Die Vorinstanz wies die Beklagte bereits im angefochtenen Entscheid darauf hin, dass selbst wenn die Verhandlung nicht an der in der Vorladung bestimmten Uhrzeit begonnen habe und mit etwas Verspätung durchgeführt worden sei, die Beklagte das Gericht nicht hätte verlassen dürfen, ohne sich vor dem Verlassen des Gerichts über die Durchführung der Verhandlung bei der Kanzlei zu erkundigen. Solange die Ladung für eine Verhandlung von Seiten des Gerichts nicht abgenommen werde, müsse die Beklagte mit dem Stattfinden der Verhandlung rechnen (Urk. 8 S. 3). In der Beschwerdeschrift bestreitet die Beklagte nicht, dass ihre Vertreter ohne sich abzumelden oder sich zu erkundigen das Gericht vor Beginn der
- 3 - Hauptverhandlung verlassen haben (Urk. 7 S.). Damit ging die Vorinstanz richtigerweise vom Säumnis der Beklagten aus und entschied daher folgerichtig aufgrund der Akten (Art. 234 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 219 ZPO). Die Eingabe der Beklagten vom 15. Juni 2011, eingegangen bei der Vorinstanz am 22. Juni 2011 (Urk. 4a), war damit verspätet und nicht mehr zu beachten. Die mit der Beschwerde erhobenen Vorbringen sind im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Damit ist vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 8 S. 2, Ziff. 2.1.) und die Beschwerde abzuweisen. Damit ist auch die erstinstanzliche Kostenund Entschädigungsfolge so zu belassen. 4. Die von der Vorinstanz darüber hinaus gemachten Ausführungen zur Natur des Rechtsöffnungsverfahrens, zu den Feststellungsbegehren der Beklagten, zum Weiterbestand der Forderung im Falle einer Konkurseröffnung über die Beklagte sowie zum Begehren der Beklagten, Dr. iur. H._____ das Anwaltspatent zu entziehen, sind an dieser Stelle zu wiederholen (Urk. 8 S. 3, Ziff. 2.2.). Darüber hinaus veranlassen die Anträge bzw. die Ausführungen der Beklagten keine weiteren Erwägungen. 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 332.80. Es handelt sich um einen Entscheid Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 8. August 2011
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Gerichtschreiberin
lic. iur. Ch. Baumann
versandt am: js
Urteil vom 8. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Dem Kläger wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 7, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...