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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.08.2011 RT110094

8 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,059 mots·~5 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110094-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann. Urteil vom 8. August 2011

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 25. Mai 2011 (EB110097)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 schrieb die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren des Gesuchstellers in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamts N._____ (Zahlungsbefehl vom ...) als durch Rückzug erledigt ab. Die Kosten der Verfahrens wurden dem Gesuchsteller auferlegt und er wurde verpflichtet, dem Gesuchsgegner eine Parteientschädigung von Fr. 573.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Urk. 13). b) Gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen hat der Gesuchsteller am 1. Juli 2011 (Poststempel 25. Juni 2011) fristgerecht Beschwerde erhoben (Urk. 10 a; Urk. 12). 2. a) Die vorinstanzlichen Einlegerakten wurden bereits retourniert. Dennoch geht aus den vorinstanzlichen Akten hervor, dass der Gesuchsteller die C._____ AG, betrieben hat (Urk. 8 S. 2) und hernach ein Rechtsöffnungsbegehren stellte (Urk. 1). Das Rechtsöffnungsbegehren leitete er gegen B._____ [gleiche Adresse wie C._____ AG], ein (Urk. 1). An der Hauptverhandlung äusserte der Gesuchsteller, dass auf dem Zahlungsbefehl als Schuldnerin die B._____ AG [recte: C._____ AG] aufgeführt sei und B._____ als Vertreter der Schuldnerin stehe (Prot. I S. 4). Es kann offen bleiben, ob gemäss dieser Ausführung und dem gegen B._____ [Adresse der C._____ AG], eingereichten Rechtsöffnungsbegehren die Vorinstanz das Rechtsöffnungsverfahren als gegen die C._____ AG gestellt hätte entgegennehmen können. b) Es ist jedoch aus den Ausführungen des Gesuchstellers ersichtlich, dass er beabsichtigte, eine ordentliche Klage anzustreben. In den Akten lag eine Klagebewilligung des Friedensrichteramtes in N._____ über den gleichen Betrag gegen B._____ in N._____ bei (Prot. I S. 3). Sodann führte der Gesuchsteller in seiner Beschwerdeschrift aus, dass B._____ nicht vor der Friedensrichterin erschienen sei und die Friedensrichterin ihm fälschlicherweise anstatt eine Klagebewilligung ein Rechtsöffnungsbegehren aufgesetzt habe (Urk. 12 S. 1). Auch an der Hauptverhandlung bestätigte der Gesuchsteller, dass er sich für den Weg der ordentlichen Klage entschieden habe (Prot. I S. 3). B._____ selber wohnt in

- 3 - M._____, nicht in N._____ (Urk. 1/8). Angesichts dieser Unklarheiten betreffend die beklagte Partei und die Zuständigkeit der Rechtsöffnungsrichterin in Dietikon erscheint der Rückzug des erhobenen Rechtsöffnungsbegehren als gerechtfertigt. Den Rückzug moniert der Gesuchsteller denn auch nicht. Er beanstandet nur die Kosten- und Entschädigungsfolgen. c) Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO werden der unterliegenden Partei die Prozesskosten (vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend. Sie hat denn auch die "falsche" Klageeinleitung zu vertreten. Demzufolge ist an der Kostenauflage und der Zusprechung einer Parteientschädigung an den Gesuchsgegner nichts zu beanstanden. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 3. a) Der Gesuchsteller moniert sodann die Höhe der zugesprochenen Parteientschädigung. Für eine Anfahrt, für 10 Minuten Gerichtsanwesenheit und das Aussprechen zweier Sätze seien Fr. 573.– übertrieben (Urk. 12 S. 1). b) Mit Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Damit muss gelten, dass die Beschwerdeinstanz nur eingreift, wenn die Entschädigung sich als offensichtlich verfassungs- oder verordnungswidrig erweist oder in Überschreitung des Ermessens festgesetzt wurde. c) Die Vorinstanz legte die Höhe der Prozessentschädigung in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV fest (Urk. 13 S. 2). Bei einem Streitwert von Fr. 23'704.50 (Urk. 1) beträgt die ordentliche Grundgebühr für die Entschädigung eines Anwalts rund Fr. 4'000.– (§ 4 Abs. 1 AnwGebV). Die aufgrund der Reduktionen gemäss § 4 Abs. 2 und § 9 AnwGebV von der Vorinstanz festgesetzte Parteientschädigung von Fr. 573.– (inkl MwSt.) ist daher nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz berücksichtigte, dass es sich vorliegend um ein summarisches Verfahren handelte und dass die Verantwortung, der Zeitaufwand der Vertretung und die Schwierigkeit des Falles tief waren (vgl. § 4 Abs. 2 AnwGebV). Zudem ist der Gesuchsteller darauf hinzuweisen, dass die Hauptverhandlung zwar nur 20 Minuten gedauert hat, der Vertreter jedoch neben der Anfahrt, auch noch Auf-

- 4 wendungen für die Instruktion, das Aktenstudium und für die Vorbereitung auf die Verhandlung hatte (vgl. Prot. I S. 3 f.; Urk. 6 und 8). Insgesamt erweist sich die Beanstandung des Gesuchstellers hinsichtlich der Höhe der zugesprochenen Prozessentschädigung als unbegründet. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht offensichtlich unbegründet und daher abzuweisen (Art. 322 Abs 1 ZPO). 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 100.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Gesuchsgegner ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse,. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 823.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann

versandt am: js

Urteil vom 8. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Kosten werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 12, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Dietikon und an die Obergerichtskasse,. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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