Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2011 RT110078

15 août 2011·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,555 mots·~8 min·2

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RT110078-O/U01.doc

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Baumann Urteil vom 15. August 2011

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Rechtsöffnung Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 3. Mai 2011 (EB110431)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 3. Mai 2011 erteilte die Vorinstanz dem Kläger in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamts W._____ (Zahlungsbefehl vom 23. Dezember 2010) definitive Rechtsöffnung für Fr. 41'337.95 nebst 4% Zins seit 20. November 2010; Fr. 21'273.75; Fr. 4'700.10 nebst Zins zu 4 % seit dem 20. November 2010 und Fr. 1'823.90; und für die Betreibungskosten sowie für Kosten und Entschädigung gemäss jenes Entscheids (Urk. 12). b) Hiergegen hat der Beklagte am 30. Mai 2011 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 10c; Urk. 11): "i) das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers abzuweisen; ii) die Verfahrenskosten dem Kläger aufzuerlegen." 2. Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Der Kläger stützte sein Rechtsöffnungsbegehren einerseits auf das Endurteil des Landgerichtes München vom 12. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Versäumnisurteil des Landgerichtes München vom 30. Dezember 1999, worin der Beklagte unter solidarischer Haftbarkeit mit C._____ zur Zahlung von DM 60'000.– nebst Zins zu 4 % seit 8. Januar 1998 an den Kläger verpflichtet worden ist, anderseits auf den auf dem Endurteil gründenden Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichtes München vom 17. April 2001, woraus sich eine Zahlungsverpflichtung des Beklagten an den Kläger in Höhe von DM 6'822.73 nebst Zins zu 4 % seit 9. März 2001 ergibt (Urk. 4/1-3; Urk. 12 S. 3). b) Bevor über das Rechtsöffnungsbegehren befunden wurde, prüfte die Vorinstanz vorfrageweise die Vollstreckbarkeit dieser Entscheide. Bezüglich der Anwendung des aLugÜ und den Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit dieser Entscheide ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 12 S. 3 ff., Ziffer 3). Die Vollstreckbarerklärung setzt weiter voraus, dass die

- 3 - Entscheide nach dem Recht des Urteilsstaates zugestellt worden und vollstreckbar sind (Art. 31 und Art. 47 Ziff. 1 aLugÜ). Ferner ist erforderlich, dass keine Ablehnungsgründe nach Art. 27 und 28 aLugÜ vorliegen (Art. 34 Abs. 2 aLugÜ). Ist eine Entscheidung in einem Versäumnisverfahren ergangen, so ist die Urschrift oder eine beglaubigte Abschrift der Urkunde vorzulegen, aus der sich ergibt, dass das den Rechtsstreit einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück der säumigen Partei zugestellt worden ist (Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ). Die Anerkennung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses setzt insbesondere voraus, dass die Hauptsachenentscheidung in den Anwendungsbereich des LugÜ fällt. Diese Voraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen (Staehelin in: Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 31 N 14). Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Vollstreckbarkeit der genannten Entscheide gegeben seien. In Bezug auf das Versäumnisurteil hielt sie Folgendes fest: Nach dem erstmaligen Versäumnisverfahren habe ein zweites, kontradiktorisches Verfahren vor dem Landgericht München stattgefunden, in welchem die beklagte Partei ihre Anträge uneingeschränkt vorbringen und sich vor Gericht verteidigen konnte. Damit bedürfe die beklagte Partei keines zusätzlichen Schutzes mehr und das Vorlegen eines verfahrenseinleitenden Schriftstückes [im Sinne von Art. 46 Ziff. 2 aLugÜ] sei folglich nicht erforderlich (Urk. 12 S. 5). An der Hauptverhandlung führte der Beklagte denn auch aus, dass er vom Säumnisverfahren vieles nicht mitbekommen habe, ihm das Versäumnisurteil aber zugegangen sei (Prot. I S. 5). Er bestätigte, dass er sich gegen das Versäumnisurteil zur Wehr gesetzt habe und er sich in dem darauffolgenden Verfahren habe vernehmen lassen (Prot. I S. 6). c) Zustellung und Vollstreckbarkeit Die Zustellung des Versäumnisurteils des Landgerichtes München vom 30. Dezember 1999 wird durch eine Zustellungsurkunde bescheinigt (Urk. 4/1); der Empfang ist vom Beklagten auch nicht bestritten (Prot. I S. 5). Das Endurteil des Landgerichts München vom 12. Dezember 2000 wurde dem damaligen Vertreter des Beklagten zugestellt (Urk. 4/2; Empfangsbescheinigung). Diese Zustellung gilt für den Beklagten. Die Zustellung des Kostenfeststellungsbeschluss des

- 4 - Landgerichts München I vom 17. April 2000 wird durch eine Zustellungsurkunde bescheinigt (Urk. 4/3). Das Versäumnisurteil sowie der Kostenfestsetzungsbeschluss enthalten eine Vollstreckungsklausel im Sinne von § 725 D-ZPO und das Endurteil eine Rechtskraftbescheinigung, womit der Nachweis der Vollstreckbarkeit der Entscheide im Ursprungsstaat erbracht ist (Urk 4/1-3; Urk. 12 S. 5). In seiner Beschwerde bringt der Beklagte erstmals vor, dass ihm das Endurteil des Landgerichts München vom 12. Dezember 2000 und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts München vom 17. April 2000 nicht zugestellt worden seien (Urk. 12 S 2). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen, womit der Einwand der fehlenden Zustellung nicht mehr beachtet werden kann. Es ist nach wie vor davon auszugehen, dass die erwähnten Entscheide dem Beklagten zugestellt wurden und dass diese Entscheide vollstreckbar sind. d) Verweigerungsgründe Der Beklagte brachte Folgendes vor: C._____ sei im Versäumnisurteil des Landgerichtes München vom 30. Dezember 1999 teilweise solidarisch mit ihm zur Leistung von Zahlungen an den Kläger mitverpflichtet worden, und er habe vor einer oberen Gerichtsinstanz in Deutschland erwirken können, dass das Säumnisurteil aufgrund von Sittenwidrigkeit (Spiel und Wette) nichtig erklärt und aufgehoben worden sei (Urk. 12 S. 6). Damit machte der Beklagte sinngemäss einen Verweigerungsgrund bzw. einen Verstoss gegen den schweizerischen Ordre Public im Sinne von Art. 34 Abs. 2 i.v.m. Art. 27 Ziff. 1 aLugÜ geltend. Die Verweigerungsgründe sind nach herrschender Meinung von Amtes wegen zu prüfen. Dies befreit jedoch die Partei nicht von ihrer Beweislast, die sich einer Anerkennung widersetzt (Dasser/Oberhammer [Hrsg.], Kommentar zum Lugano-Übereinkommen, Bern 2008, Art. 27 N 2). Das erkennende Gericht hat insbesondere nicht von sich aus notwendige Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf das Vorliegen eines Verweigerungsgrundes anzustellen.

- 5 - Bereits die Vorinstanz wies den Beklagten darauf hin, dass mit dem Verweis auf das Verfahren von C._____ nicht genügend dargetan sei, aufgrund welcher Fakten das von ihm erwähnte deutsche Gericht den Vertrag mit C._____ als nichtig angesehen habe (Urk. 12 S. 7). Damit sei kein ordre-public-widrig erscheinender Sachverhalt in Bezug auf das Urteil gegen den Beklagten dargelegt. Sodann wies die Vorinstanz den Beklagten darauf hin, dass eine allenfalls in Deutschland festgestellte Sittenwidrigkeit nicht per se einen Verstoss gegen den Ordre Public in der Schweiz darstellen würde (s. dazu Urk. 12 S. 7). Auch mit der erhobenen Beschwerde bringt der Beklagten keine weiteren Unterlagen bei. Er bringt lediglich an, dass er darum bemüht sei, die relevanten Dokumente (Urteile, Protokolle) zu besorgen (Urk. 11 S. 3). Er unterlässt es erneut darzutun, inwiefern ein ordre-public-widiger Sachverhalt vorliegt. Er bringt einzig vor, dass es eine unerträgliche Verletzung des deutschen und des schweizerischen Rechtsgefühls darstelle, wenn in ein und derselben Sache zwei völlig unterschiedliche Urteile ergehen würden (Urk. 11 S. 3). Der Beklagte übersieht dabei, dass es aufgrund der bei den Akten liegenden Unterlagen und den bis anhin vom Beklagten geltend gemachten Vorbringen nicht ersichtlich ist, aufgrund welcher Sachverhalte und Überlegungen das Urteil betreffend C._____ erging und inwiefern sich dieser Sachverhalt auf das gegen den Beklagten erwirkte Urteil auswirkt. Damit konnte der Beklagte keinen Verweigerungsgrund dartun, welcher der Vollstreckbarkeit der Urteile entgegenstehen würde. Weitere Beurkundungen des vorinstanzlichen Entscheides machte der Beklagte nicht geltend. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 4. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 400.– festzulegen und ausgangsgemäss dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 69'135.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 15. August 2011

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Baumann versandt am: js

Urteil vom 15. August 2011 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt. 4. Dem Kläger wird keine Prozessentschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein sowie an das Bezirksgericht Zürich, Audienz, und an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RT110078 — Zürich Obergericht Zivilkammern 15.08.2011 RT110078 — Swissrulings