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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.10.2025 RS250017

17 octobre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,095 mots·~10 min·3

Résumé

Kinderbelange

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RS250017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Präsident, sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Verfügung vom 17. Oktober 2025 in Sachen A._____, Beklagter und Antragsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen B._____, Prof. Dr., Klägerin und Antragsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, sowie 1. C._____, 2. D._____ Verfahrensbeteiligte betreffend Kinderbelange Antrag betreffend Aufschub der Vollstreckbarkeit der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2025 (FK250057-L)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 26. September 2025 wurde die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2025 einstweilen, bis zu einem definitiven Entscheid über die aufschiebende Wirkung, aufgeschoben, der Klägerin Frist zur Stellungnahme zu den Anträgen 1 und 3 der Eingabe des Beklagten vom 25. September 2025 und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 800.– angesetzt (Urk. 6). Der Kostenvorschuss wurde vom Beklagten fristgerecht bezahlt (Urk. 8). Innert Frist reichte die Klägerin ihre Stellungnahme vom 4. Oktober 2025 mit folgendem Antrag ein (Urk. 9 S. 2): " 1. Es sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung abzuweisen und die Vollstreckbarkeit des bezirksgerichtlichen Urteils vom 15. September 2025 zu bestätigen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beklagten." Mit Verfügung vom 7. Oktober 2025 wurde dem Beklagten die Stellungnahme der Klägerin vom 4. Oktober 2025 zugestellt (Urk. 10), woraufhin der Beklagte mit Eingabe vom 7. Oktober 2025 innert Frist wiederum Stellung nahm (Urk. 11). Mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 wurde der Klägerin diese Eingabe zur Kenntnisnahme zugestellt und die Parteien darüber informiert, dass ihnen am heutigen Tag der Endentscheid per IncaMail zugestellt werden wird (Urk. 13). Bis zum heutigen Tag sind hierorts keine weiteren schriftlichen Eingaben der Parteien erfolgt. 2. a) Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme geltend, die vom Obergericht in der Verfügung vom 26. September 2025 angenommene berufliche Flexibilität habe primär während den Semesterferien und lediglich in Bezug auf die Arbeiten ausserhalb der Unterrichtsstunden bestanden. Das Semester habe in der

- 3 - Zwischenzeit am 15. September 2025 begonnen. Sie unterrichte aktuell an 2-3 Tagen pro Woche und müsse dazu jeweils in E._____ sein. Die aktuelle nachmittägliche Unterrichtseinheit am Dienstag könnte sie nach ihrem Umzug auf den Freitagvormittag verlegen, sodass für die Kinder nie eine Mittagsbetreuung nötig sein würde. Da gegenwärtig die Kinderbetreuung in Zürich ohne sie nicht sichergestellt sei, müsse sie weiterhin von Zürich nach E._____ pendeln, obwohl sie in E._____ bereits eine Wohnung habe (Urk. 9 S. 3 Rz. 3). b) Obwohl die Klägerin in ihrer Stellungnahme ausführte, dass entgegen der Ansicht des Beklagten die Betreuung bzw. insbesondere die Betreuungsorganisation primär durch sie erfolgt sei (Urk. 9 S. 5 Rz. 10), wird im Rahmen dieses Entscheides einstweilen der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Feststellung gefolgt, dass die Parteien bislang eine alternierende Obhut ausübten (Urk. 2 S. 11). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist demnach grundsätzlich der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten. In Wiederholung des bereits in der Verfügung vom 26. September 2025 Ausgeführten handelt es sich beim (Haupt-)Arbeitsort der Klägerin in E._____ nicht um eine neue Arbeitsstelle (Urk. 6 S. 6 E. 4b). Die Klägerin macht zwar geltend, seit Semesterbeginn sei sie aufgrund der Unterrichtsstunden nicht mehr so flexibel wie während der Semesterferien, hingegen führt sie nicht aus, was sich in Bezug auf ihre Arbeit und ihren Arbeitsweg im Vergleich zu früher geändert habe. Die einzige eingetretene Änderung scheint die Wohnung zu sein, die sie in der Zwischenzeit in F._____ [Gemeinde in E._____] gemietet hat. Die Kinder der Parteien äusserten anlässlich der erstinstanzlichen Kinderanhörung, dass die Klägerin während des Semesters jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag Zuhause sei (Urk. 2 S. 10 m.w.H.). Wenn die Klägerin nun geltend macht, sie unterrichte aktuell an zwei bis drei Tagen pro Woche vor Ort in E._____, stellt dies im Vergleich zu bis anhin höchstens eine minimale Veränderung dar. Ein zwingender Grund, wieso sie während des angekündigten Berufungsverfahrens nicht weiterhin von Zürich nach E._____ wird pendeln können, konnte die Klägerin demnach nicht glaubhaft machen. 3. a) Die Klägerin macht in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2025 geltend, seit Erlass des vorinstanzlichen Urteils vom 15. September 2025 herrsche

- 4 aufgrund des Beklagten eine höchst vergiftete Stimmung im Haushalt. Er beschimpfe sie vor den Kindern ("giftige Schlange", "Kinderquälerin"), bespucke sie, zeige ihr den Mittelfinger und knalle Türen. Er habe dem Sohn C._____ eine achtstündige Geburtstagsfeier versprochen, das Datum dafür alleine auf den 28. September 2025 festgesetzt und dies direkt den anderen Familien mitgeteilt. An der Organisation habe er sich nicht beteiligt. Er habe ihr am 27. September 2025 gegen 20.30 Uhr gesagt, er werde nichts tun, sondern "er möchte sich das schon anschauen, wie sie scheitern werde. Das lasse er sich nicht entgehen." Der Kindergeburtstag sei ein Erfolg gewesen. Der Beklagte sei bereits um 20.45 Uhr zu Bett gegangen und sei erneut aggressiv geworden, als sie den "Wärmebär" von D._____ aus dem Zimmer habe holen wollen. Diese Aggressionen hätten die Kinder miterlebt (Urk. 9 3 f. Rz 4 f.). Seit der Verfügung des Obergerichts verhalte sich der Beklagte triumphierend und signalisiere ihr, dass sie nun allein ausziehen solle. Er stelle ihr dazu Umzugskartons ins Zimmer. Stelle sie diese dann ins Wohnzimmer, trage er sie wieder zurück in ihr Zimmer. Auf den Selbstmord seiner neuen Partnerin angesprochen habe er sie gefragt, ob sie die Nächste sein wolle (Urk. 9 S. 4 Rz. 6). Die Dringlichkeit ergebe sich im vorliegenden Verfahren aus der Tatsache, dass ein weiteres Zusammenleben zwischen den Parteien nicht mehr tragbar sei und in absehbarer Zeit in einem strafrechtlichen Prozess münde (Urk. 9 S. 4 Rz. 7). Die stets zunehmende Spannung im gemeinsamen Haushalt sei für die Kinder eine enorme Belastung. Ein weiteres Zuwarten entspreche nicht dem Kindeswohl. Ihr Umzug (welcher nicht verhindert werden könne) erfolge in den Herbstferien (Urk. 9 S. 4 Rz. 8). Das bisherige Verhalten des Beklagten lege nahe, dass er die Kinder nun möglichst stark zu instrumentalisieren versuche und sie (wie dies bereits in der Vergangenheit erfolgt sei) gegen sie aufhetzen wolle. Er sage den Kindern, E._____ sei die kriminellste Stadt der Schweiz. Er behaupte, dort gebe es keinen Wald, keine Wiese und keinen Bauspielplatz. Er habe den Kindern erklärt, sie würden im Dachstock eingesperrt und habe die Wohnung abgewertet (Urk. 9 S. 6 Rz. 16). Der Beklagte verstärke mit seinem Verhalten (ständige Abwertung, Druckausübung. Schikanen im gemeinsamen Haushalt) die Situation in einer Weise, die ihren Auszug zwingend erforderlich mache. Ab Mitte Oktober 2025 bestehe keine Möglichkeit einer alternierenden Obhut.

- 5 - Wenn es dem Beklagten auch in seiner Eingabe vom 25. September 2025 nicht gelungen sei, ein funktionierendes Konzept für die alleinige Betreuung der Kinder zu präsentieren, zeige dies einmal mehr, dass er dazu nicht in der Lage sei, womit der sofortige Umzug nach E._____ (per Mitte Oktober bzw. 1. November 2025) unumgänglich sei (Urk. 9 S. 7 f. Rz. 21). Für die Dauer des Verfahrens verweise der Beklagte auf ein "bewährtes Betreuungssystem", obwohl ein solches gerade nicht vorhanden sei und sie stets einspringen müsse und sich nach den Wünschen und Bedürfnissen des Beklagten zu richten habe, damit die Kinderbetreuung sichergestellt sei (Urk. 9 S. 8 Rz. 25). In Anbetracht der vorinstanzlichen Erwägungen und der effektiven Ausgangslage (höchst zerstrittene Eltern mit strafrechtlich relevantem Verhalten des Beklagten, ihr Umzug Mitte Oktober nach E._____, keine gewährleistete Betreuung in Zürich, kein Betreuungskonzept des Beklagten) liege sowohl die nötige Dringlichkeit wie auch die zu ihren Gunsten geltende Hauptsachenprognose vor, um die sofortige Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Entscheides zu belassen bzw. der inzwischen verfügte Aufschub wieder aufzuheben (Urk. 9. S. 9 Rz. 26). b) Der Beklagte bestreitet in seiner Eingabe vom 7. Oktober 2025 die Vorbringen der Klägerin betreffend sein derzeitiges Verhalten. Er macht geltend, es sei nur allzu offensichtlich, dass die Klägerin mit ihren unzutreffenden, frei erfundenen Behauptungen ("Selbstmord", "strafrechtlicher Prozess", "Rachegefühl", "aggressives Verhalten") versuche, eine akute Kindeswohlgefährdung vorzuspielen, welche nicht bestehe. Richtig sei bloss, dass zwischen den Parteien seit längerer Zeit Streit herrsche, wie dies bereits vor Vorinstanz ausgeführt worden sei. Die Kinder seien deswegen aber nicht gefährdet, denn jeder Elternteil habe eine gute Beziehung zu beiden Söhnen und kümmere und betreue sie engagiert und kompetent (Urk. 11 S. 4 Rz. 5). c) Die Darstellungen der Parteien zum jeweiligen Verhalten der anderen Partei in letzter Zeit sind diametral unterschiedlich. Es bleibt unklar, was seit dem Erlass der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. September 2025 im gemeinsamen Haushalt der Parteien vorgefallen ist. Fest steht einzig, dass die Parteien (seit längerer Zeit) zerstritten sind. Wie sich das konkret auf das Wohl der Kinder aus-

- 6 wirkt, kann derzeit nicht abgeschätzt werden. Es ist erstellt, dass sich die meisten Trennungssituationen zwischen zerstrittenen Eltern in einem gewissen Masse negativ auf das Wohl der Kinder auswirken. Es fragt sich jedoch, ob das Kindeswohl in einem solchen Ausmass betroffen ist, dass es bei einem einstweiligen weiteren Zusammenleben der Eltern nachhaltig beeinträchtigt würde. Vorliegend machte die Klägerin zusammengefasst geltend, das Kindeswohl sei gefährdet, da sie und der Beklagte höchst zerstritten seien, der Beklagte die Kinder in seinem Sinne instrumentalisiere und die Kinder diverse Vorfälle miterleben mussten, in den der Beklagte gegen sie – die Klägerin – ausfällig geworden sei. Hierbei handelt es sich um Ausführungen der Klägerin, welche grösstenteils vom Beklagten bestritten sind. Es gelang ihr im Rahmen dieses Verfahrens nicht, ihre diesbezüglichen Ausführungen glaubhaft zu machen. Demnach konnte sie auch keine konkrete und nachhaltige Kindeswohlgefährdung glaubhaft machen. d) Die Klägerin führt aus, dass sie Mitte Oktober, spätestens auf den 1. November 2025 nach F._____ ziehen werde, unabhängig davon, wie die vorliegende Verfügung lauten werde. Es sei ihr nicht mehr zuzumuten, mit dem Beklagten in einer Wohnung zusammenzuleben. Der Beklagte führte in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2025 aus, wie er die beiden Kinder bei Alleinobhut betreuen würde (Urk. 11 S. 8 f. Rz. 16). Diese Vorbringen stellen für die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens eine mögliche Betreuungsalternative dar, sofern die Klägerin tatsächlich per sofort nach E._____ ziehen sollte. e) Wie bereits in der Verfügung vom 26. September 2025 erwogen (Urk. 6 S. 6 E. 3c), ist Grundvoraussetzung für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen die Dringlichkeit (BSK ZPO-Sprecher, Art. 261 N 39 m.w.H.). Die Vorinstanz begründete einzig in summarischer Art und Weise, wieso in Bezug auf den Wegzug der Klägerin zusammen mit den Kindern Dringlichkeit bestehe, welche die Anordnung von vorsorglichen Massnahmen rechtfertige. Es kann demnach im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon ausgegangen werden, dass die angekündigte Berufung offensichtlich unbegründet sein wird; es kommen ihr in einer derzeitigen einstweiligen Einschätzung Erfolgschancen zu.

- 7 f) Ein Ausnahmegrund, um von dem bundesgerichtlichen Grundsatz, bei praktizierter alternativer Obhut sei tendenziell der bisherige Zustand aufrechtzuerhalten, abzuweichen, ist demnach nicht dargetan. Die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2025 ist daher aufzuschieben. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Verfügung der Entscheid in der Hauptsache nicht vorweg genommen wird. 4. a) Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG ZH auf Fr. 800.– festzusetzen. In nicht vermögensrechtlichen Kinderbelangen sind die Kosten – in Abweichung von Art. 106 Abs. 1 ZPO – praxisgemäss den Parteien je hälftig aufzuerlegen (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO; ZR 84 Nr. 41). Die Parteientschädigungen werden dementsprechend wettgeschlagen. b) Aufgrund der Dringlichkeit erfolgt die Zustellung dieser Verfügung an die Parteien – wie bereits mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 angekündigt (Urk. 13 S. 2) – per IncaMail. Es wird verfügt: 1. Die Vollstreckbarkeit der Dispositivziffern 1, 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 15. September 2025 wird aufgeschoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten den geleisteten Vorschuss in der Höhe von Fr. 400.– zu ersetzen. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien per IncaMail und an die Vorinstanz gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 17. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: io