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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2017 RH170001

8 juin 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,493 mots·~7 min·5

Résumé

Arbeitsrechtliche Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH170001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und ErsatzOberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 8. Juni 2017

in Sachen

A._____, Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte

betreffend arbeitsrechtliche Forderung Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 3. April 2017 (RA170003-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 3. April 2017 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin (fortan Klägerin) gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Arbeitsgericht Zürich vom 23. Februar 2017 (AH170003-L) nicht ein (Urk. 5/19). Mit Eingabe vom 24. April 2017 beantragte die Klägerin bei der beschliessenden Kammer die Revision des Beschlusses vom 3. April 2017. Sie stellte dabei sinngemäss den Antrag, der angefochtene Beschluss sei zu revidieren und ersatzlos aufzuheben (Urk. 1 S. 1). 2. a) Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. b) Die Klägerin führt in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 – soweit verständlich – aus, die Beschwerde sei ans Arbeitsgericht und nicht direkt ans Obergericht gerichtet gewesen. Deshalb sei der Beschluss vom 3. April 2017 nichtig zu erklären. Es sei rechtsverweigernd und irreführend, da die beschliessende Kammer die Beschwerde direkt vom Arbeitsgericht erhalten habe. Dies verstosse gegen Treu und Glauben. Unter "Treu und Glauben" verstehe man das Handeln nach der Art und Sitte ehrlicher Leute bei der gesamten Rechtsausübung. Unredliches Handeln und offenbarer, eindeutiger Rechtsmissbrauch würden keinen Rechtsschutz finden. Die Rechnung sei an die beschliessende Kammer oder an das Arbeitsgericht zu richten. Sie (die Klägerin) erhebe gegen die rassistische erstinstanzliche

- 3 - Richterin eine Haftungsklage in der Höhe von Fr. 2'995.–. Die Richterin habe sie am Gericht gedemütigt. Die Gegenpartei sei im Gegensatz zu ihr, welche unter einer Magen-Darm-Grippe gelitten habe, nicht erschienen. Die erstinstanzliche Richterin und der Gerichtsschreiber seien alleine aus dem Gerichtssaal gekommen. Die Richterin habe unverschämt gelogen und gesagt, der Vertreter der Gegenseite sei schon um 8.12 Uhr gegangen, und der Verhandlungstermin sei auf 8.00 Uhr festgelegt gewesen. Zum ursprünglichen Verhandlungstermin sei sie pünktlich erschienen. Niemand sei dort gewesen. Die Richterin habe sie angeschrien und gesagt, was sie denn denke, wer sie sei. Sie sei eine "Richterin" und sie – die Klägerin – solle ihre Einladung bei der Post abholen. Die gesetzliche Abholfrist von sieben Tagen sei aber in diesem Zeitpunkt noch nicht verstrichen gewesen und während dieser laufenden Frist habe sich das Verhandlungsdatum verändert. Man habe zu Gunsten der Gegenpartei den Termin verschoben. Es gehe um ihren Pensionskassenbeitrag und Unfall bei der Arbeit. Darauf werde sie nicht verzichten. Die durch die erstinstanzliche Richterin aufgrund der Haftungsklage zu bezahlenden Fr. 2'995.– sowie die Transportkosten und Arbeitszeiten in der Höhe von Fr. 2'800.– seien innert zehn Tagen zu begleichen (Urk. 1 S. 1). Von ihr aus könne die erstinstanzliche Richterin den ihr von der Gegenpartei geschuldeten Betrag zahlen. Auch die acht Stunden, welche sie ihretwegen verloren habe, könne die Richterin bezahlen (Urk. 1 S. 3). c) Die Revision hat keinen Devolutiveffekt. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes ist direkt von derjenigen Instanz zu prüfen, die als letzte in der Sache entschieden hat und bei Gutheissung des Revisionsgesuchs erneut entscheiden muss (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 5; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 10 m.w.H.). Zuletzt in der Sache geurteilt hat die Rechtsmittelbehörde, wenn sie auf eine Beschwerde eingetreten ist und einen reformatorischen Entscheid (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO) gefällt hat; dies jedoch nur dann, wenn sich der Revisionsgrund auf ihr Urteil ausgewirkt hat (BK ZPO-Sterchi, Art. 328 N 6b m.w.H.). Die obere Instanz ist zudem Revisionsinstanz, wenn sich das Revisionsgesuch auf einen Nichteintretensentscheid der oberen Instanz als solchen bezieht (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 20; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO

- 4 - Komm., Art. 328 N 10). Vorliegend macht die Klägerin sinngemäss geltend, der Nichteintretensbeschluss der Kammer vom 3. April 2017 hätte nicht gefällt werden dürfen, da sie am Obergericht gar keine Beschwerde erhoben habe. Somit bezieht sich ihr Revisionsgesuch auf den Nichteintretensentscheid als solchen. d) Die Klägerin macht in ihrer Eingabe vom 24. April 2017 jedoch keine Revisionsgründe gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO geltend. Das von ihr im Revisionsverfahren in materieller Hinsicht Vorgebrachte erschöpft sich hauptsächlich in den Ausführungen, welche sie bereits im Beschwerdeverfahren RA170003-O vorgetragen hat (vgl. Urk. 5/15). Zu der von der Klägerin kritisierten Weiterleitung ihrer Eingabe vom 10. März 2017 durch das Arbeitsgericht Zürich an das Obergericht ist sodann auszuführen, dass dieser von der Klägerin geltend gemachte Verfahrensfehler nicht mit Revision gemäss Art. 328 ff. ZPO, sondern mit dem Hauptrechtsmittel gegen den Beschluss vom 3. April 2017, also mit der Beschwerde ans Bundesgericht, geltend zu machen gewesen wäre (vgl. dazu Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 328 N 12). Bezüglich des Revisionsgrundes der Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 bringt die Klägerin weder vor, dass die lit. a-c von Art. 328 Abs. 2 ZPO kumulativ erfüllt seien, noch ist in den dem Gericht vorliegenden Akten ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vorzufinden. Auf das Revisionsgesuch der Klägerin ist daher nicht einzutreten. 3. Auf die anlässlich dieses Revisionsverfahrens erhobene Haftungsklage der Klägerin mit einem Streitwert von unter Fr. 100'000.– gegen die erstinstanzliche Richterin ist ebenfalls nicht einzutreten. Das Obergericht ist gemäss § 43 GOG als einzige Instanz in Zivilsachen lediglich bei Klagen gegen den Bund (lit. a), mit Einverständnis der beklagten Partei bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens Fr. 100'000.– (lit. b) sowie bei Streitigkeiten, in denen ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorschreibt und das kantonale Recht keine andere Zuständigkeit bestimmt (lit. c), zuständig. Vor-

- 5 liegend ist keine dieser Voraussetzungen gegeben, und auch eine Zuständigkeit gemäss § 19 Abs. 1 lit. b des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 liegt nicht vor. Es rechtfertigt sich, für dieses Begehren umständehalber auf Kostenerhebung zu verzichten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos (Art. 114 lit. c ZPO), weshalb auf das von der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren nicht einzutreten ist. Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Beklagten, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) für das Revisionsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Klägerin gegen die erstinstanzliche Richterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben. 6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RA170003-O.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten (AH170003-L) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine arbeitsrechtliche vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'995.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 8. Juni 2017

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner versandt am: cm

Beschluss vom 8. Juni 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Auf die mit Eingabe vom 24. April 2017 erhobene Haftungsklage der Klägerin gegen die erstinstanzliche Richterin lic. iur. C._____ wird nicht eingetreten. 3. Auf das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird nicht eingetreten. 4. Das Revisionsverfahren ist kostenlos. 5. Es werden für das klägerische Begehren betreffend Haftungsklage keine Kosten erhoben. 6. Der Beklagten wird für das Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie zuhanden der Geschäfts-Nr. RA170003-O. Die erstinstanzlichen Akten (AH170003-L) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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