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Zürich Obergericht Zivilkammern 19.09.2016 RH160002

19 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,330 mots·~7 min·7

Résumé

Rechtsöffnung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH160002-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 19. September 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Revisionskläger

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagte

betreffend Rechtsöffnung Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 (RT150207-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Urteil vom 21. Oktober 2015 erteilte das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon der Gesuchstellerin, Beschwerdegegnerin und Revisionsbeklagten (fortan Gesuchstellerin) in der Betreibung Nr. …, Betreibungsamt Schlieren/Urdorf, Zahlungsbefehl vom 27. August 2015, provisorische Rechtsöffnung für Fr. 20'930.– nebst Zins zu 5% seit 16. März 2015 (Urk. 5/12). Auf die vom Gesuchsgegner, Beschwerdeführer und Revisionskläger (fortan Gesuchsgegner) dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Dezember 2015 nicht eingetreten, da die Beschwerde verspätet erhoben worden war (Urk. 5/14). 2. Mit Schreiben vom 6. Juli 2016 wandte sich der Gesuchsgegner erneut an die Kammer, wobei er darauf hinwies, dass von ihm nicht verlangt werden könne, eine Frist von 10 Tagen einzuhalten, wenn die Post zwischen Frankreich und der Schweiz mindestens zwei Arbeitstage in Anspruch nehme und er dazu die deutsche Sprache nicht beherrsche. Er komme daher noch einmal auf den Beschluss vom 15. Dezember 2015 zurück (Urk. 5/16 = Urk. 1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2016 wurden dem Gesuchsgegner noch einmal die Entscheidgründe des Beschlusses der Kammer vom 15. Dezember 2015 dargelegt. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsgegner mitgeteilt, dass er - falls er eine erneute formelle Überprüfung des Beschlusses der Kammer wünsche - ein Revisionsverfahren anstrengen müsse. Gleichzeitig wurde ihm Frist bis 29. Juli 2016 angesetzt, um der Kammer mit dem mitgesandten Antwortblatt mitzuteilen, ob er mit seiner Eingabe vom 6. Juli 2016 ein Revisionsverfahren anstrengen wolle oder nicht (Urk. 5/17 = Urk. 3). Mit Rücksendung des Antwortformulars teilte der Gesuchsgegner am 11. Juli 2016 mit, dass er mit Eingabe vom 6. Juli 2016 ein Revisionsgesuch gestellt habe und die Durchführung eines Revisionsverfahrens verlange (Urk. 5/18 = Urk. 4). Daraufhin wurde das vorliegende Verfahren eröffnet. 3. Mit Verfügung vom 6. September 2016 wurde dem Gesuchsgegner Frist angesetzt, um für die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens einen Kosten-

- 3 vorschuss von Fr. 500.– zu leisten (Urk. 7). Innert Frist leistete der Gesuchsgegner den verlangten Vorschuss (Urk. 8). 4. a) Der Gesuchsgegner verlangt vorliegend die Revision des Beschlusses der angerufenen Kammer vom 15. Dezember 2015 (Geschäft RT150207-O). Für eine Revision ist örtlich und sachlich dasjenige Gericht zuständig, welches zuletzt in der Sache entschieden hat (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Zwar sind auch Rechtsmittelentscheide revisionsfähig, jedoch lediglich dann, wenn die Rechtsmittelinstanz in der Sache selbst entschieden und ein Rechtsmittel gutgeheissen oder abgewiesen hat. Wird indes auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten, so ist die Revision gegen diesen Rechtsmittelentscheid nur zulässig, wenn sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen bezieht (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 7). Da der Gesuchsgegner sinngemäss geltend macht, es dürfe nicht davon ausgegangen werden, dass er die Beschwerdefrist verpasst habe (Urk. 1), richtet sich der Revisionsgrund auf den Nichteintretensentscheid als solchen. b) Eine Partei kann beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision eines rechtskräftigen Entscheides verlangen, wenn (a) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, (b) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde, oder (c) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 ZPO). Als Mindestanforderungen hat das Gesuch die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides sowie der Parteien des Revisionsverfahrens zu enthalten. Das Revisionsgesuch ist sodann schriftlich und mit einer Begründung einzureichen, wobei der Revisionskläger darzulegen hat, auf welchen Revisionsgrund er sein Gesuch stützt und ob die Frist eingehalten ist. Ebenso hat er – soweit sich das Gesuch auf neue Tatsachen oder Beweismittel stützt – darzulegen, dass diese in unverschuldeter Weise nicht früher eingebracht werden konnten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8).

- 4 c) Der Gesuchsgegner legt in seinem Revisionsgesuch nicht dar, auf welchen der gesetzlich abschliessend vorgesehenen Revisionsgründe er sich beruft. Vielmehr macht er sinngemäss einzig geltend, es sei angesichts seines ausländischen Wohnsitzes und seiner französischen Muttersprache zuviel verlangt, wenn er eine Verfügung innert 10 Tagen anfechten müsse, zumal die Post zwischen Frankreich und der Schweiz schon mindestens zwei Arbeitstage in Anspruch nehme (Urk. 1). Damit verkennt der Gesuchsgegner aber, dass er sich mit solchen Rügen, welche angebliche Verfahrensfehler betreffen, mit dem Hauptrechtsmittel hätte zur Wehr setzen müssen. Der Gesuchsgegner hätte daher mit der vorgebrachten Argumentation gegen den Beschluss der Kammer vom 15. Dezember 2015 Beschwerde an das Bundesgericht erheben müssen. Die Revision ist nicht zulässig, daher ist auf das Revisionsbegehren des Gesuchsgegners nicht einzutreten (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 9). 5. Selbst wenn der Gesuchsgegner jedoch einen genügenden Revisionsgrund vorgebracht hätte, wäre auf sein Revisionsgesuch nicht einzutreten gewesen: Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist ein Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Der Gesuchsgegner wusste seit Erhalt des Beschlusses vom 15. Dezember 2015 am 21. Dezember 2015 (Urk. 5/15/1), dass die Kammer auf seine am 24. November 2015 zur Post gegebene Beschwerde nicht eingetreten war, weil sie verspätet erhoben worden war (Urk. 5/14 S. 2f. = Urk. 2 S. 2f.). Sein erst am 6. Juli 2016 erhobenes Revisionsgesuch erfolgte somit weit nach Ablauf der 90-tägigen Frist, so dass auch aus diesem Grund darauf nicht hätte eingetreten werden können. 5. Das Revisionsgesuch erweist sich daher als offensichtlich unzulässig, weshalb auf das Einholen einer Stellungnahme verzichtet werden kann (Art. 330 ZPO). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.

- 5 - 6. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind in Anwendung von Art. 48 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG auf Fr. 500.– festzusetzen. Diese Kosten sind dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 7. Der Gesuchstellerin ist mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4 sowie in das Verfahren RT150207-O, je gegen Empfangsschein. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 6 - Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'930.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: mc

Beschluss vom 19. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch des Gesuchsgegners wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Revisionsverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchstellerin wird mangels erheblicher Umtriebe im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage je einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4 sowie in das Verfahren RT150207-O, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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