Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 31.07.2015 RH150001

31 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,051 mots·~5 min·2

Résumé

Forderung (Kostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RH150001-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 7. Oktober 2015

in Sachen

A._____, Kläger, Beschwerdeführer und Revisionskläger

gegen

1. Kanton Zürich, 2. Stadt Zürich, Beklagte, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagte

1 vertreten durch Finanzdirektion des Kantons Zürich 2 vertreten durch Stadtrat Zürich

betreffend Forderung (Kostenvorschuss) Revision gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 13. Juli 2015 (RB150026-O)

- 2 - Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 13. Juli 2015 trat die beschliessende Kammer auf die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Revisionsklägers (fortan Kläger) gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 16. Juni 2015 (CG140147-L) nicht ein (Urk. 2). Mit Eingabe vom 17. Juli 2015 beantragte der Kläger bei der beschliessenden Kammer die Revision des Beschlusses vom 13. Juli 2015. Er stellte dabei folgende Anträge (Urk. 1): " 1. Feststellung, dass ich keine "Zweckentfremdung", keinen "unberechtigten Bezug" von Fürsorgegeld sowie keinen "Betrug" begangen habe. 2. Entsprechende Registereinträge sind zu löschen. 3. Das 2.-Säule-Guthaben (CHF 245'491.84 netto - Steuern wurden bezahlt!) ist wiederherzustellen. 4. Schadenersatz, Schmerzensgeld, Wiedergutmachung und Rehabilitierung sind umgehend einzuleiten. 5. Der Prozess ist wegen ausgewiesener Armut kostenfrei zu führen. 6. Doppelbestrafung: Ich war 100 Tage im Knast (04.12.2013 bis 14.03.2014) mit Zwangsarbeit und werde weiterhin unrechtmässig bestraft mit 10 % Abzug an Grundbedarf. Die Stadt Zürich ist zur Einstellung dieser Restriktion und rückwirkender Rückerstattung zu verpflichten."

2. Im Beschluss vom 13. Juli 2015 wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass eine Beschwerde gegen den Entscheid an das Bundesgericht innert dreissig Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen sei (Urk. 2 S. 4 Dispositivziffer 6). Da der Kläger seine mit "Beschluss vom 13. Juli 2015 - Revision" betitelte Eingabe vom 17. Juli 2015 nicht an das Bundesgericht, sondern an das "Obergericht des Kantons Zürich, 1. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich" richtete, wurde von der beschliessenden Kammer, wie beantragt, ein Revisionsverfahren gemäss Art. 328 ff. ZPO eröffnet.

- 3 - 3. Eine Partei kann gemäss Art. 328 Abs. 1 ZPO beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn (a.) sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind; (b.) ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; eine Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich; ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden; (c.) geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist. Der Kläger macht in seiner Eingabe vom 17. Juli 2015 keine dieser Revisionsgründe geltend. Sodann macht er auch keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 geltend (vgl. dazu Art. 328 Abs. 2 ZPO). Auf die Ausführungen und die Anträge 1 bis 6 in der klägerischen Eingabe vom 17. Juli 2015 ist sodann nicht einzugehen, da diese keinen Bezug zum dem Beschluss vom 13. Juli 2015 zugrunde liegenden verfahrensrechtlichen Aspekt haben. Das Revisionsgesuch kann vorliegend einzig die verfahrensrechtliche Frage des Nichteintretens bzw. die entsprechenden Erwägungen beschlagen (vgl. hierzu Urk. 4/6/16 S. 3). Auf das Revisionsgesuch des Klägers ist nicht einzutreten. 4. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Revisionsgesuch war, wie aufgezeigt, von vorneherein aussichtslos, weshalb dem Kläger die von ihm in Ziffer 5 seiner Anträge sinngemäss auch für das Revisionsverfahren und nicht nur für das Hauptverfahren beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann.

- 4 - 5. a) Für das Revisionsverfahren ist vom Streitwert der Hauptsache von Fr. 3'450'000.– auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Revisionsverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten, Beschwerdegegnern und Revisionsbeklagten (fortan Beklagte) mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Revisionsverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Den Parteien wird im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz zuhanden der Geschäfts-Nr. CG140147-L, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (CG140147-L) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 5 - 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 3'450'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. Oktober 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: kt

Beschluss vom 7. Oktober 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr des Revisionsverfahrens wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 5. Den Parteien wird im Revisionsverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage je einer Kopie der Urk. 1 und 3, sowie an die Vorinstanz zuhanden der Geschäfts-Nr. CG140147-L, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten (CG140147-L) gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

RH150001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 31.07.2015 RH150001 — Swissrulings