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Zürich Obergericht Zivilkammern 04.02.2026 RE250012

4 février 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,451 mots·~12 min·21

Résumé

Eheschutz

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE250012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Werninger Beschluss vom 4. Februar 2026 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Eheschutz Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Meilen vom 28. November 2025 (EE250006-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Ausgangslage und Prozessgeschichte Die Parteien führen seit dem 4. März 2025 ein Eheschutzverfahren vor der Vorinstanz (Urk. 8/1). Am 18. Juni 2025 fand die Hauptverhandlung statt, an der keine Einigung erzielt werden konnte (Urk. 8/23). Die Anhörung des gemeinsamen 9jährigen Sohns C._____ erfolgte am 23. Juni 2025 (Urk. 8/27). Der daraufhin den Parteien vom Gericht zugestellte Trennungsvorschlag (Urk. 8/30 und Urk. 8/30A) führte zu keiner Einigung. Die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Gesuchstellerin) stellte im Rahmen ihrer Replik vom 18. September 2025 und erneut in ihrer Stellungnahme zur Duplik vom 24. November 2025 folgende Anträge (Urk. 8/41 S. 8; Urk. 8/67 S. 5): 1. Es sei für C._____ eine Kindsvertretung für das vorliegende Verfahren zu ernennen. 2. C._____ sei noch einmal durch das Gericht anzuhören und zu fragen, wie er sich den Kontakt zu den Eltern aufgrund der neuen Wohnsituation vorstellt bzw. wünscht. Die Vorinstanz entschied über diese Anträge mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2025 (Urk. 2 S. 7 = Urk. 8/70 S. 7): 1. Der Antrag der Gesuchstellerin auf Beizug einer Kindesvertretung wird abgewiesen. 2. Der Antrag der Gesuchstellerin, C._____ erneut anzuhören, wird abgewiesen. 3. [Fristansetzung zu Eingaben Parteien] 4. [Mitteilungssatz] 5. [Rechtsmittelbelehrung] 6. [Hinweis auf fehlenden Fristenstillstand] Hinsichtlich des Verlaufs des erstinstanzlichen Verfahrens ist im Übrigen auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 2 E. 1).

- 3 - Mit Eingabe vom 11. Dezember 2025 reichte die Gesuchstellerin rechtzeitig (Urk. 71/1) Beschwerde bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 1) und stellte folgende Anträge: "1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. November 2025 (Geschäfts-Nr. EE250006-G) aufzuheben und es sei für C._____ eine Kindsvertretung zu ernennen. Eventualiter sei die Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. November 2025 (Geschäfts- Nr. EE250006-G) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichts Meilen vom 28. November 2025 (Geschäfts-Nr. EE250006-G) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wobei C._____ noch einmal durch die Vorinstanz anzuhören und insbesondere zu fragen sei, wie er sich den Kontakt zu den Eltern aufgrund der neuen Wohnsituation vorstellt bzw. wünscht. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners." Der mit Verfügung vom 16. Dezember 2025 (Urk. 6) eingeforderte Kostenvorschuss ging fristgerecht ein (vgl. Urk. 7). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1 – 88). Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 ordnete die Vorinstanz für C._____ eine Vertretung im Sinne von Art. 299 ZPO an (Urk. 9). Im Übrigen erweist sich das Verfahren als spruchreif. 2. Gegenstandslosigkeit der Beschwerde hinsichtlich des Antrags betreffend Kindsvertretung Mit Verfügung vom 29. Januar 2026 hat die Vorinstanz für C._____ eine Kindsvertretung eingesetzt (Urk. 9 Dispo-Ziffer 1). Ziffer 1 der Berufungsanträge der Gesuchstellerin wurde somit entsprochen. Das Beschwerdeverfahren erweist sich hinsichtlich des Antrags auf Anordnung einer Kindsvertretung als gegenstandslos und ist in diesem Umfang abzuschreiben. Entsprechend ist im Folgenden nur die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrags betreffend erneute Kinderanhörung zu prüfen.

- 4 - 3. Prozessuale Vorbemerkungen 3.1. Der vorinstanzliche Entscheid über die Anhörung des Kindes stellt eine prozessleitende Verfügung dar. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde möglich, sofern das Gesetz dies bestimmt oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Das Beschwerderecht des Kindes ist im Gesetz normiert (Art. 298 Abs. 3 ZPO), weshalb dieses (das Kind) ohne Weiteres zu einer Beschwerde zugelassen ist (Art. 298 Abs. 3 i.V.m. 319 lit b Ziff. 1 ZPO; BSK ZPO-Michel/Berger, Art. 299 N 34). Dahingegen sieht das Gesetz eine Beschwerde der Eltern nicht vor. Falls wie vorliegend ein Elternteil Beschwerde gegen die Verweigerung der (erneuten) Kinderanhörung erhebt, ist er nur dazu legitimiert, wenn ihm durch die Verweigerung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (vgl. Entscheide betreffend Bestellung einer Kindsvertretung OGer ZH PQ180039 vom 24. Juli 2018 E. 7.2 und OGer ZH PC120043 vom 6. Juni 2013 E. 3.1 m.w.H.). Vorliegend erhebt die Gesuchstellerin als Mutter von C._____ Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz, mit welcher ihr Antrag auf erneute Kinderanhörung abgewiesen wurde. Entsprechend ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Gesuchstellerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. 3.2. Beim drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der vom Gericht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens konkretisiert werden muss. Ein solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung aber auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Damit umfasst der Begriff zwei Elemente: den drohenden Nachteil und die nicht einfach zu bewerkstelligende Wiedergutmachung. Geltend gemacht werden können sowohl rechtliche wie (zumindest nach einem Teil der Lehre) auch tatsächliche Nachteile. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung ange-

- 5 bracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377; OGer ZH PC250012 vom 7. Mai 2025 E. 5.1). Entscheidend für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist nicht das Vorliegen eines Nachteils als solcher, sondern dass derselbe nicht leicht wiedergutzumachen ist. Diese Voraussetzung ist bei einem Beweisentscheid grundsätzlich zu verneinen, denn der durch einen allenfalls unrichtigen Beweisentscheid entstehende Nachteil kann regelmässig mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigiert werden (OGer ZH RA140010 vom 20. Mai 2014 E 4.2 m.w.H.). Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PV130056 vom 6. Februar 2014 E. 8.1 m.w.H.). 4. Entscheid der Vorinstanz Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid zusammengefasst aus, dass von einer erneuten Anhörung namentlich abzusehen sei, wenn dies für das Kind eine unzumutbare Belastung bedeuten würde. Dies könne namentlich bei akuten Loyalitätskonflikten der Fall sein, wenn überdies keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären oder der erhoffte Nutzen in keinem vernünftigen Verhältnis zu der durch die erneute Befragung verursachten Belastung stehe. Bei kleineren Kindern gehe es in erster Linie darum, dass sich das urteilende Gericht ein persönliches Bild machen könne und über eine zusätzliche Erkenntnisquelle bei der Sachverhaltsfeststellung und Entscheidfindung verfüge. Bei ihnen sei nicht nach konkreten Zuteilungswünschen zu fragen, da sie sich hierüber noch gar nicht losgelöst von zufälligen gegenwärtigen Einflussfaktoren äussern und in diesem Sinn eine stabile Absichtserklärung abgeben könnten. Die Aussagen jüngerer Kinder hätten deshalb für die Zuteilungsfrage nur einen beschränkten Beweiswert. Mit jüngeren Kindern seien dabei Kinder vom siebten bis zum zwölften Altersjahr gemeint. Im Normalfall seien Kinder beiden Elternteilen gleichermassen zugeneigt und sie wünschten

- 6 sich in Trennungssituationen deren Wiedervereinigung. Deshalb stehe fast jedes Kind, dessen Eltern sich trennen, in einem latenten oder offenen Loyalitätskonflikt. Ein solcher werde verstärkt, wenn man das Kind konkret frage, bei wem es wohnen wolle; es müsse sich dann nämlich für den einen und gegen den anderen Elternteil entscheiden. Aus diesem Grund sei nicht nur bei jüngeren Kindern, sondern allgemein von einem gezielten Ausfragen abzusehen (Urk. 2 E. 3.4 m.w.H.). Daraufhin würdigte die Vorinstanz, dass C._____ am tt.mm.2016 geboren und im Zeitpunkt der Anhörung neun Jahre alt gewesen sei. Mit Blick auf das junge Alter gehe es nicht an, C._____ nach seinen konkreten Wünschen zu fragen. Eine entsprechende Aussage hätte sodann nur einen geringen Beweiswert. Die Vorinstanz habe C._____ gefragt, was er sich wünschen würde, wenn er drei Wünsche offen hätte. An zweiter Stelle habe sich C._____ gewünscht, dass seinen Eltern zusammen blieben. Damit habe er implizit zum Ausdruck gebracht, dass er sich Kontakt zu beiden Elternteilen wünsche. Ein Kind solle sich – so die Vorinstanz – nie entscheiden müssen, bei welchem Elternteil es wohnen wolle. Damit werde nämlich ein Loyalitätskonflikt hervorgerufen oder ein bereits bestehender verstärkt. Dies sei nicht im Wohl des Kindes. Der Entscheid über die Zuteilung liege beim Gericht. Entsprechend wies die Vorinstanz den Antrag der Gesuchstellerin auf erneute Anhörung von C._____ ab (Urk. 2 E. 3.4 f.). 5. Rügen der Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen darin, dass C._____ aufgrund der Verweigerung der erneuten Anhörung faktisch jede Möglichkeit genommen werde, seine Wünsche, Bedürfnisse und sein Befinden in einem hochstrittigen Verfahren in einer Weise geltend zu machen, die seinem Alter, seiner Schutzbedürftigkeit und der Intensität des familiären Konflikts entsprächen. Wenn C._____ nicht angehört werde, stelle dies eine massive Kindeswohlverletzung mit möglichen gravierenden Folgen, konkret für seine physische und psychische Gesundheit, dar, welche nicht leicht wieder gutzumachen sei. Diese Kindeswohlverletzung könne auch nicht durch einen anderslautenden Endentscheid wiedergutgemacht werden, da die Verletzung bis dann bereits stattgefunden und C._____ unnötig darunter gelitten habe. Angesichts des

- 7 vorinstanzlichen Vergleichsvorschlags sei höchst wahrscheinlich, dass die Vorinstanz einen Entscheid treffe, welcher nicht seinem Wohl entspreche. Ein zweitinstanzliches Verfahren nehme viel Zeit in Anspruch. Dadurch bestehe die Gefahr, dass C._____ für sehr lange Zeit in einer für ihn belastenden und von Angst geprägten Betreuungsstruktur verbleiben müsse. Sein Persönlichkeitsrecht würde dauerhaft verletzt, wenn er nicht gehört werde (Urk. 1 S. 5-7). 6. Prüfung der Beschwerdelegitimation 6.1. Wie dargelegt ist die Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz nur zulässig, wenn die Gesuchstellerin einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darlegt. Dies ist im Folgenden zu prüfen: 6.2. Die Gesuchstellerin sieht den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Wesentlichen in der Verletzung der Persönlichkeitsrechte ihres Sohnes und im Umstand, dass er betreffend Obhutszuteilung nicht gehört werde. Damit erhebt sie letztlich die Rüge der Gehörsverletzung. Eine solche kann mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid beanstandet und gegebenenfalls korrigiert werden, wobei die unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden kann (Art. 310 lit. a und b ZPO). Es steht somit ein vollkommenes Rechtsmittel gegen den Endentscheid zur Verfügung, wobei sowohl materielle als auch verfahrensrechtliche (prozessuale) Fehler gerügt werden können. Entsprechend ist kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil auszumachen (ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 13 m.w.H.). Überdies wurde C._____ im vorinstanzlichen Verfahren bereits angehört und erhielt dabei die Möglichkeit, von sich aus Anmerkungen zu machen, was er auch tat (hierzu im Detail E. Error! Reference source not found. sowie Urk. 8/27). Es ist davon auszugehen, dass C._____ dem vorinstanzlichen Richter gegenüber entsprechende Äusserungen gemacht hätte, würde er jeden Kontakt zum Vater ablehnen. Zudem hat die Vorinstanz für C._____ inzwischen eine Kindsvertretung angeordnet. Deren Aufgabe wird naturgemäss sein, die Bedürfnisse und Wünsche von C._____ zu eruieren und entsprechend Anträge im Verfahren einzubringen. Die Behauptung der Gesuchstellerin, C._____ sei jede Möglichkeit genommen worden, sich im Verfahren

- 8 zu äussern, ist daher unzutreffend. Entsprechend ist die Gehörsverweigerung auch im Ergebnis zu verneinen, zumal die Gesuchstellerin nicht behauptet, dass C._____ selbst eine erneute Anhörung oder eine Vertretung wünscht. Die von der Gesuchstellerin vorgebrachte Gefährdung der physischen und psychischen Gesundheit von C._____ ist durch die Verweigerung der Anhörung entsprechend weder dargelegt noch ersichtlich. Daran vermögen die Darlegungen der Gesuchstellerin im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. 6.3. Überdies bewirken Anordnungen betreffend die Beweisführung in aller Regel keinen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil, da es normalerweise möglich ist, mit einer Anfechtung des Endentscheids eine zu Unrecht verweigerte Beweiserhebung zu erreichen. Ausnahmen können bestehen, z.B. wenn ein Beweismittel, dessen Existenz gefährdet ist, verweigert wird (vgl. BGer 4A_600/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.2 m.w.H.; 4A_366/2023 vom 1. September 2023 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Gesuchstellerin macht indes nicht geltend, dass es aufgrund besonderer Umstände in tatsächlicher Hinsicht unmöglich wäre, die beantragte erneute Kinderanhörung zu einem späteren Zeitpunkt, namentlich auch in einem Rechtsmittelverfahren, durchzuführen. Solche Umstände sind auch nicht von vornherein offenkundig (ZK ZPO-Reetz, Art. 310 N 13). 6.4. Im Ergebnis liegt somit kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vor, weshalb im Übrigen auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Bei dieser Ausgangslage erübrigt sich eine Prüfung in der Sache. 6.5. Lediglich ergänzend sei festgehalten, dass Kinder in der Regel erst ab dem 12. Altersjahr direkt zu ihren Wünschen betreffend Obhut, Betreuungsanteilen und persönlichem Verkehr zu befragen sind (vgl. BGer 5A_222/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 3.3; 5A_971/2015 vom 30. Juni 2016 E. 5.1), wobei bei akuten und gravierenden Loyalitätskonflikten, die das übliche Mass deutlich übersteigen, sogar auf eine Anhörung überhaupt verzichtet werden kann (vgl. BGer 5A_397/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.4; vgl. auch 5A_983/2019 13. November 2020 E. 5.2; 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 5.3).

- 9 - 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 1'000.– festzulegen (§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 2 lit. b, 10 Abs. 1, 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten ist zu berücksichtigen, dass auch auf die Beschwerde betreffend Kindsvertretung nicht einzutreten gewesen wäre, wenn sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben wäre. Die von der Gesuchstellerin geltend gemachten nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteile sind diesbezüglich mit den zuvor geprüften und verneinten identisch. Mangels nicht leicht wiedergutzumachendem Nachteils wäre auf die Beschwerde somit als Ganzes nicht einzutreten gewesen. Mit Blick auf den – teilweise hypothetischen – Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten vollumfänglich der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Bei dieser Ausgangslage ist jeweils keine Prozessentschädigung zuzusprechen, der Gesuchstellerin aufgrund ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO), dem Gesuchsgegner mangels Aufwendungen (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Ziffer 1 der Beschwerdeanträge betreffend Anordnung einer Kindsvertretung wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt. 4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Kindsvertretung, Frau lic. iur. Z._____, Fachanwältin SAV Familienrecht, … [Adresse], und an den Gesuchsgegner je unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 4 und Urk. 5/3 – 13, sowie an die Gesuchstellerin und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 10 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 4. Februar 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Werninger versandt am: jo

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