Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE240004-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 14. Juni 2024 in Sachen A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Abänderung Eheschutz (Kostenfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 23. Mai 2024 (EE240006-B)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 14. April 2024 reichte die Gesuchstellerin beim Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) ein Gesuch um Abänderung des Eheschutzurteils vom 20. Februar 2024 ein (Urk. 1). Mit Verfügung vom 23. Mai 2024 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 100.-- der Gesuchstellerin (Urk. 11 = Urk. 14). b) Am 31. Mai 2024 (Postaufgabe) erhob die Gesuchstellerin fristgerecht eine "Beschwerde Kostenfolgen" und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 13): "Darum bitte ich Sie höflichst, diese [Fr. 100.--] zu erlassen, da ich zum Wohle unserer Kinder gehandelt habe." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.
- 3 b) Die Vorinstanz erwog zur Kostenregelung, zufolge Rückzugs ihres Gesuchs gelte die Gesuchstellerin als unterliegende Partei im Sinne von Art. 106 Abs. 1 ZPO und habe gemäss dieser Norm die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten würden sich dabei nach § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 der Gerichtsgebührenverordnung richten (Urk. 14 Erwägung 4). c1) Die Gesuchstellerin legt in ihrer Beschwerde vorab die Motive dar, welche sie zur Einreichung des Abänderungsgesuchs und zu dessen Rückzug bewogen haben (Urk. 13). Mit diesen Vorbringen wird keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend gemacht (vgl. vorstehend Erwägung 2.a), weshalb hierauf mangels Relevanz für die Entscheidfindung nicht einzugehen ist. c2) Hinsichtlich der Kostenregelung macht die Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde einzig geltend, dass die ihr auferlegen Gerichtskosten von Fr. 100.-- für eine alleinerziehende Mutter sehr viel Geld seien, welches sie von ihren dringendst benötigten Medikamenten abzweigen müsse, und dass sie zum Wohle der Kinder gehandelt habe (Urk. 13). Auch damit wird keine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz geltend gemacht. Die Gesuchstellerin musste sich sodann schon vom Eheschutzverfahren her bewusst sein, dass die Inanspruchnahme eines Gerichts entsprechende Kosten verursacht; sie wurde von der Vorinstanz auch darauf hingewiesen, dass ihr bei einem Rückzug die Kosten überbunden würden (Urk. 5). Und schliesslich ist die Gesuchstellerin darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihr nur äusserst bescheidene (eigentlich zu tiefe; vgl. § 5 Abs. 1 GebV OG) Gerichtskosten auferlegt hat. d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 100.--. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 6 Abs. 2 lit. b, § 4 Abs. 2 (analog) und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 100.-- festzusetzen.
- 4 b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der unterliegenden Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Die Gesuchstellerin hat zwar sinngemäss geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein ausdrückliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 13). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens, dem Gesuchsgegner mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,
- 5 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 100.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 14. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: jo