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Zürich Obergericht Zivilkammern 25.03.2024 RE240001

25 mars 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·872 mots·~4 min·1

Résumé

Eheschutz (Begehren um Begründung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RE240001-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner Beschluss vom 25. März 2024 in Sachen A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Eheschutz (Begehren um Begründung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 28. Februar 2024 (EE220108-K)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit unbegründetem Urteil vom 17. Januar 2024 regelte die Vorinstanz die Folgen des Getrenntlebens der Parteien (Urk. 5/38). Das Urteil wurde dem Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) am 19. Januar 2024 zugestellt (Urk. 5/39 S. 1), womit die zehntägige Frist für das Verlangen einer Begründung am 29. Januar 2024 abgelaufen ist. Mit Schreiben vom 30. Januar 2024 (Datum des Poststempels) erhob der Gesuchsgegner Einwendungen gegen das Urteil (Urk. 5/40). Die Vorinstanz wies mit Verfügung vom 13. Februar 2024 darauf hin, dass das sinngemässe Begründungsbegehren verspätet eingereicht worden sei, und setzte dem Gesuchsgegner Frist an, um ein Fristwiederherstellungsgesuch zu stellen und zu begründen (Urk. 5/41). Der Gesuchsgegner reichte am 20. Februar 2024 ein Schreiben ein, welches wortwörtlich mit dem Schreiben vom 30. Januar 2024 übereinstimmte (Urk. 5/43). Die Vorinstanz trat daraufhin mit Verfügung vom 28. Februar 2024 auf das Begehren des Gesuchsgegners um Begründung des Urteils nicht ein (Urk. 5/44 S. 3 = Urk. 2 S. 3). 1.2. Dagegen erhob der Gesuchsgegner mit Eingabe vom 5. März 2024 fristgerecht (Urk. 5/45 S. 2 und Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei seine Verpflichtung zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen aufzuheben (Urk. 1). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 5/1-49). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung – im Sinne einer Eintretensvoraussetzung – inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem

- 3 der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). 3. Der Gesuchsgegner beanstandet in der Beschwerdeschrift, dass er zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet werde, obwohl der gemeinsame Sohn volljährig, die Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) arbeitsfähig und es zudem ihr Wunsch gewesen sei, ihn zu verlassen. Die Gesuchstellerin wolle nur ohne Aufwand Geld erhalten. Auch sei er von der Vorinstanz vom Vorwurf der Drohung freigesprochen worden. Er wolle nur sein Leben weiterleben, ohne dass jemand versuche, es zu zerstören (Urk. 1). Damit geht der Gesuchsgegner in keiner Weise auf die Erwägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 28. Februar 2024 ein. In dieser hielt die Vorinstanz fest, dass der Gesuchsgegner die Frist für das Verlangen der Begründung verpasst, kein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt habe und deshalb auf das Begründungsbegehren nicht eingetreten werde (Urk. 2 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner setzt sich damit nicht auseinander oder legt dar, inwiefern die Vorinstanz damit das Recht verletzt oder den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Indem er bloss seine bereits bei der Vorinstanz erhobenen Rügen wiederholt, die sich gegen das Urteil vom 17. Januar 2024 richten, genügt er den Anforderungen an eine Beschwerde nicht (siehe E. 2), weshalb darauf nicht einzutreten ist. Entsprechend bleibt es dabei, dass der Gesuchsgegner die zehntägige Frist verpasst hat, in welcher er eine Begründung des Urteils vom 17. Januar 2024 hätte verlangen können. Die Begründung ist jedoch eine Voraussetzung dafür, dass er das Urteil vom 17. Januar 2024 hätte anfechten können (Art. 239 Abs. 2 ZPO; so auch Art. 311 Abs. 1 ZPO). Somit erübrigt es sich, inhaltlich auf die Rügen des Gesuchsgegners einzugehen. 4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Gesuchsgegner angesichts seines Unterliegens und der Gesuchstellerin mangels erheblicher Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage der Doppel von Urk. 1 und Urk. 3/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ip

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