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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.06.2020 RE190015

12 juin 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·8,420 mots·~42 min·10

Résumé

Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE190015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Nietlispach Urteil vom 12. Juni 2020 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

betreffend Eheschutz (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 28. Oktober 2019 (EE190032-G)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2019 machte der Gesuchsteller (Beschwerdeführer) beim Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Eheschutzbegehren anhängig (Urk. 1). Damit beantragte er, von der Berechtigung zum Getrenntleben Vormerk zu nehmen (Rechtsbegehren Ziffer 1), ihm für die Dauer des Getrenntlebens die alleinige elterliche Sorge und die Obhut über die gemeinsamen Kinder C._____ (geboren 2009) und D._____ (geboren 2010) zuzuteilen (Ziffer 2), der Gesuchsgegnerin (Beschwerdegegnerin) ein Besuchsrecht einzuräumen (Ziffer 3) und ihr zu untersagen, die Kinder während dessen Ausübung körperlich zu züchtigen (Ziffer 4). Weiter verlangte er die Verpflichtung der Gesuchsgegnerin zur Bezahlung von Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträgen (Ziffern 5 und 6), die Zuweisung der ehelichen Wohnung an sich und die Kinder für die Dauer des Getrenntlebens (Ziffer 7) sowie die Anordnung der Gütertrennung (Ziffer 8). Mit Bezug auf die Obhut ersuchte er zugleich um den Erlass vorsorglicher Massnahmen. Da die Gesuchsgegnerin mit den Kindern – für die Dauer eines Jahres im Einverständnis mit dem Gesuchsteller – seit dem 29. Juni 2018 in St. Petersburg lebt und die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt somit nicht mehr in der Schweiz, sondern in Russland haben, trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 9. Juli 2019 mangels internationaler Zuständigkeit auf die Rechtsbegehren Ziffern 2-5 (betreffend die Kinderbelange) nicht ein, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchstellers (Urk. 21 S. 20 f. Disp.-Ziff. 1 und Disp.-Ziff. 4-6). Überdies setzte sie der Gesuchsgegnerin Frist an, um zu den übrigen Rechtsbegehren des Eheschutzgesuchs (Ziffer 1 und Ziffern 6-8) Stellung zu nehmen (Urk. 21 S. 20 Disp.-Ziff. 2). Dem kam die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 31. Juli 2019 nach (Urk. 23). In der Folge wurden die Parteien auf den 5. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen (Urk. 28- 29). Mit Eingabe vom 11. Oktober 2019 beantragte der Gesuchsteller, die Gesuchsgegnerin zur Offenlegung sämtlicher von ihr in Russland angehobenen familienrechtlichen Rechtsbegehren und sämtlicher hierauf erlassenen Verfügungen zu verpflichten (Urk. 31), worauf die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin unter dem

- 3 - 14. Oktober 2019 Frist zur diesbezüglichen Stellungnahme ansetzte (Urk. 33). Mit Eingabe vom 24. Oktober 2019 zog der Gesuchsteller sein Eheschutzgesuch vom 6. Juni 2019 vollständig zurück (Urk. 35). Am 28. Oktober 2019 erging folgende, zunächst in unbegründeter Form eröffnete vorinstanzliche Verfügung (Urk. 38 S. 3 f.): "1. Das Verfahren wird als durch Rückzug des Eheschutzgesuchs erledigt abgeschrieben. 2. Den Parteien wird die Vorladung zur Hauptverhandlung vom 5. November 2019 abgenommen. 3. Der Gesuchsgegnerin wird die mit Verfügung vom 14. Oktober 2019 angesetzte Frist zur Stellungnahme abgenommen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'400.–. [...] 5. Die Gerichtskosten werden dem Gesuchsteller auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.– bezogen. 6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– (7.7 % MwSt. darin enthalten) zu bezahlen. 7./8. [...]" Gleichentags gab die Gesuchsgegnerin ihre Stellungnahme zur Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2019 zur Post (Urk. 39). Die begründete Fassung des vorinstanzlichen Abschreibungsentscheids (Urk. 47 = Urk. 50) wurde dem Gesuchsteller am 13. November 2019 zugestellt (Urk. 48/1; s.a. Urk. 45). 1.2. Gegen die Verfügung vom 28. Oktober 2019 erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 18. November 2019 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 49 S. 2): "1. Es seien Ziffer 4, Ziffer 5 und Ziffer 6 der Verfügung EE190032-G/U2/jd-ha des Bezirksgericht[s] Meilen vom 28. Oktober 2019 aufzuheben und gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu fassen. 2. Die Entscheidgebühr gem. Ziff 4 der angefochtenen Verfügung sei auf Fr. 400.– festzulegen. Eventualiter: Es sei die Frage der Festsetzung der Entscheidgebühr an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Entscheidgebühr rechtmässig festzusetzen. 3. Die Gerichtskosten für das vorinstanzliche Verfahren seien zu 75 Prozent der Beschwerdegegnerin [= Gesuchsgegnerin] und zu 25 Prozent dem Beschwerdeführer [= Gesuchsteller] aufzuerlegen. Eventualiter: Es sei die Frage der Verteilung der Gerichtskosten an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Gerichtskosten rechtmässig zu verteilen.

- 4 - 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 500.– zzgl. 7,7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter: Es sei die Frage der Zusprechung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen und es sei die Vorinstanz anzuweisen, die Parteientschädigung rechtmässig zuzusprechen. 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-48). Mit Verfügung vom 20. November 2019 wurde dem Gesuchsteller für die zweitinstanzlichen Gerichtskosten ein Vorschuss von Fr. 1'200.– auferlegt (Urk. 55), der am 28. November 2019 einging (Urk. 59). Am 3. Dezember 2019 wurde das prozessuale Gesuch des Gesuchstellers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Urk. 49 S. 2), zu dem sich die Gesuchsgegnerin mit Eingabe vom 27. Dezember (recte: November) 2019 geäussert hatte (Urk. 56), abgewiesen (Urk. 60; s.a. Urk. 55 S. 2 Disp.-Ziff. 1). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwort mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde datiert vom 19. Dezember 2019 (Urk. 63; s.a. Urk. 62). Dazu reichte der Gesuchsteller unter dem 13. Januar 2020 eine spontane Stellungnahme ein, die der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (Urk. 67 und Urk. 68). Weitere Eingaben sind nicht erfolgt. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Prozessuales 2.1. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind erfüllt: Die Beschwerde richtet sich gegen einen erstinstanzlichen Kostenentscheid, der selbstständig (nur) mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 110 ZPO). Sie wurde form- und fristgerecht erhoben (Art. 321 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 271 lit. a ZPO und Urk. 48/1), und der einverlangte Kostenvorschuss ging rechtzeitig ein (Urk. 55 und Urk. 59). Der von der Vorinstanz zur Tragung von Prozesskosten verpflichtete und dadurch beschwerte Gesuchsteller ist sodann zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. Unter dem Vorbehalt rechtsgenügender Begründung (dazu nachstehende E. 2.2) ist auf die Beschwerde einzutreten. Der Beschwerdeentscheid kann aufgrund der Akten ergehen (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

- 5 - 2.2. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Hierfür hat sich die beschwerdeführende Partei (im Sinne einer Eintretensvoraussetzung) konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3; 5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1; 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.Hinw. auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375). Die Beschwerdegründe sind in der Beschwerdeschrift resp. innert der Beschwerdefrist vollständig vorzutragen und nachzuweisen; ein allfälliger zweiter Schriftenwechsel oder die Ausübung des aus Art. 6 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Replikrechts (vgl. dazu BGer 5D_81/2015 vom 4. April 2016, E. 2.3; BGE 144 III 117 E. 2.1 S. 118, je m.w.Hinw.) dienen nicht dazu, die bisherige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4 S. 417 m.w.Hinw. [betr. Berufung]). Eine nachträgliche Ergänzung der Beschwerde im Rahmen einer spontanen Replik ist mithin unzulässig. Aus diesem Grund sind die Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 13. Januar 2020 (Urk. 67) unbeachtlich, soweit sie der "Nachbegründung" der Beschwerde dienen. Was in der Beschwerde oder in der Beschwerdeantwort, für welche die formellen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde sinngemäss ebenfalls gelten (vgl. BGer 4A_580/2015 vom 11. April 2016, E. 2.2 m.w.Hinw. [betr. Berufungsantwort]), nicht oder nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden und hat grundsätzlich Bestand, es sei denn, ein Mangel springe geradezu ins Auge. In diesem Rahmen ist auf die Parteivorbringen einzugehen, soweit dies für die Entscheidfindung erforderlich ist (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 m.w.Hinw.; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41). 2.3. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Es herrscht – auch in Verfahren, die der Untersuchungsmaxime unterstehen (vgl. Art. 272

- 6 - ZPO) – grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3; 5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.Hinw.; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Werden Tatsachenbehauptungen oder Beweisanträge im Beschwerdeverfahren bloss erneuert, ist unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen aufzuzeigen, dass und wo sie bereits vor Vorinstanz eingebracht wurden; andernfalls gelten sie als neu. Die zahlreichen neuen oder mangels Hinweisen auf die vorinstanzlichen Akten als neu zu betrachtenden Sachbehauptungen und Beweisofferten in der Beschwerdeantwort sind deshalb unbehelflich (vgl. insbes. Urk. 63 Ziff. 3.4 [betr. Zahlungen des Gesuchstellers], Ziff. 3.5.1, Ziff. 3.10 und Ziff. 3.11 [betr. eigene Scheidungsklage des Gesuchstellers in Russland und Akteneinsicht im russischen Verfahren der Gesuchsgegnerin], Ziff. 3.5.2 [betr. Verschiebungsgesuch], Ziff. 3.5.3 und Ziff. 3.9 [betr. Scheidungsklage der Gesuchsgegnerin in Meilen], Ziff. 3.12 [betr. Kontakt zu den Kindern]). 2.4. Wird eine Klage zurückgezogen, schreibt das Gericht das Verfahren ab (Art. 241 Abs. 3 ZPO). Der Klagerückzug beendet das Verfahren unmittelbar (ipso iure). Der Abschreibungsentscheid als solcher ist rein deklaratorischer Natur und weder berufungs- noch beschwerdefähig. Allfällige Mängel der prozessualen Erklärung oder des Abschreibungsentscheids können nur mit Revision gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO geltend gemacht werden. Mit Beschwerde anfechtbar ist lediglich der darin enthaltene Kostenentscheid (vgl. BGE 139 III 133; BGer 5A_348/2014 vom 24. Juli 2014, E. 3.2; vorne, E. 2.1). Wird gegen die Rückzugserklärung oder die darauf gestützte Beendigung bzw. Abschreibung des Verfahrens innert gebotener Frist keine Revision verlangt, ist sie rechtskräftig und verbindlich. Insbesondere ist es weder möglich noch zulässig, ihre Rechtmässigkeit im Rahmen einer Beschwerde gegen die Kostenregelung des Abschreibungsentscheids vorfrageweise zur Prüfung zu stellen (insoweit unzutreffend OGer ZH RE140020 vom 10.02.2015, E. 4.c). Im Unterschied zum Klagerückzug (Art. 241 Abs. 2 ZPO) wird ein Verfahren bei Gegenstandslosigkeit der Klage erst mit dem (konstitutiv wirkenden) Abschrei-

- 7 bungsentscheid formell beendet (Art. 242 ZPO; ZK ZPO-Leumann Liebster, Art. 242 N 7; BK ZPO-Killias, Art. 242 N 21; Wohlmann, Stämpflis Handkommentar, ZPO 242 N 6; BSK ZPO-Gschwend/Steck, Art. 242 N 17; KUKO ZPO-Naegeli/Richers, Art. 242 N 10); bis dahin bleibt die Klage rechtshängig. Vor dessen Fällung (bzw. Eröffnung) kann demnach auch ein an sich gegenstandslos gewordenes Klagebegehren rechtswirksam zurückgezogen werden. Das trotz eingetretener Gegenstandslosigkeit noch nicht beendete Verfahren erledigt sich diesfalls (ipso iure) durch Rückzug. Die verfahrensbeendigende Abschreibung gemäss Art. 242 ZPO wird durch die Rückzugserklärung gleichsam "überholt" und obsolet. Demgegenüber lässt sich ein bereits durch Rückzug erledigtes Klagebegehren resp. Verfahren nicht mehr als gegenstandslos geworden abschreiben; nach erklärtem Klagerückzug fällt eine (dadurch bereits erfolgte) Verfahrensbeendigung zufolge Gegenstandslosigkeit ausser Betracht. Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch für Eheschutzbegehren, die im summarischen Verfahren zu behandeln sind (vgl. Art. 219 in Verbindung mit Art. 248 lit. a und Art. 271 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall erfolgte keine (konstitutive) Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit, sondern eine deklaratorische zufolge Rückzugs der noch unerledigten Begehren. Soweit ersichtlich wurde gegen diese Abschreibung innert der Frist von Art. 329 Abs. 1 ZPO, welche mit der Mitteilung der unbegründeten Erledigungsverfügung (Urk. 38) zu laufen begann, keine Revision verlangt. Der Gesuchsteller macht solches auch nicht geltend. Die Beendigung des Verfahrens durch Rückzug im Sinne von Art. 241 ZPO steht damit fest, und zwar ungeachtet dessen, ob und inwieweit die Begehren des Gesuchstellers durch das Verfahren in Russland allenfalls gegenstandslos geworden waren. Davon ist im Folgenden auszugehen. 2.5. Die Gesuchsgegnerin wird auch im Beschwerdeverfahren durch eine inländische Rechtsanwältin vertreten. Es sind deshalb keine Zustellungen nach Russland erforderlich (vgl. Art. 137 ZPO). Entsprechend erübrigt es sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, der Frage der Wohnadresse der Gesuchsgegnerin in Russland weiter nachzugehen (vgl. Urk. 63 S. 1 und Urk. 67 Ziff. 1).

- 8 - 3. Materielle Beurteilung 3.1. Vorinstanzlicher Entscheid 3.1.1. Zur Begründung des angefochtenen Entscheids vom 28. Oktober 2019 führte die Vorinstanz aus, dass der Gesuchsteller ausgangsgemäss die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Gesuchsgegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten habe. Es lägen keine Gründe vor, von den in Art. 106 ZPO statuierten Grundsätzen abzuweichen. Insbesondere sei aus der vom Gesuchsteller eingereichten Urkunde (Urk. 36) nicht ersichtlich, inwiefern im Rahmen des in St. Petersburg (Russland) anhängig gemachten Verfahrens ein Begehren um vorsorgliche Massnahmen gestellt worden sei, das betreffend die vorliegend zu beurteilenden Begehren allenfalls zur Gegenstandslosigkeit führen würde. Ebenso wenig gehe daraus hervor, ob die im russischen Verfahren anbegehrten Unterhaltsbeiträge auch rückwirkend – namentlich für die Dauer ab Anhängigmachung des Eheschutzbegehrens – zugesprochen würden, was (möglicherweise) die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zur Folge hätte (Urk. 50 S. 4 f. E. 2). Mit Bezug auf die Höhe der Entscheidgebühr wies die Vorinstanz zunächst auf die für die Bemessung massgeblichen Vorschriften von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG hin. Nachdem bereits mit Verfügung vom 9. Juli 2019 eine Entscheidgebühr von Fr. 1'500.– gesprochen und dem Gesuchsteller auferlegt worden sei, sei nunmehr die Entscheidgebühr für die Zeit ab dem 10. Juli 2019 festzusetzen. Dabei sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass – insbesondere aufgrund des Auslandsbezugs – umfangreiche vermögens- bzw. unterhaltsrechtliche Fragen zu klären gewesen seien. Zu berücksichtigen sei insbesondere auch, dass der Rückzug relativ kurz vor der auf den 5. November 2019 angesetzten Hauptverhandlung erfolgt sei und das Gericht in diesem Zusammenhang bereits ausführliche Vorbereitungshandlungen getroffen habe. Vor diesem Hintergrund sei die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– festzusetzen (Urk. 50 S. 5 E. 3).

- 9 - Was die Parteientschädigung betreffe, könne in Eheschutzsachen die in einem Scheidungsverfahren gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AnwGebV bestimmte Grundgebühr in der Regel auf einen bis zwei Drittel ermässigt werden, somit auf Fr. 470.– bis Fr. 10'700.– (§ 6 Abs. 3 AnwGebV). Der Anspruch auf die Grundgebühr entstehe mit der Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage, wobei die Gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung abdecke (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Im vorliegenden Verfahren sei der Gesuchsgegnerin bereits mit Verfügung vom 9. Juli 2019 eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.– zugesprochen worden. Entsprechend gelte es, eine Entschädigung für die Zeit ab dem 10. Juli 2019 festzusetzen. Dabei sei insbesondere zu beachten, dass die Gesuchsgegnerin eine umfangreiche Stellungnahme zum Eheschutzgesuch des Gesuchstellers eingereicht habe (Urk. 23) und dass der Rückzug kurzfristig, namentlich kurz vor der angesetzten Hauptverhandlung und kurz vor Ablauf der der Gesuchsgegnerin angesetzten Frist zur weiteren Stellungnahme erfolgt sei. Ausgehend davon, dass der Gebührenrahmen auch die Aufwendungen für sehr schwierige Prozesse abdecke und es sich in der Gesamtbetrachtung (auch weil die Akten nicht besonders umfangreich seien) nicht um ein Verfahren mit besonders grossem Aufwand für einen Parteivertreter gehandelt habe, sei die Parteientschädigung auf Fr. 3'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (Urk. 50 S. 5 f. E. 4). 3.1.2. Der Gesuchsteller beanstandet einerseits die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten als rechtsverletzend (dazu nachstehend, E. 3.2). Andererseits ficht er die Höhe sowohl der Entscheidgebühr als auch der Parteientschädigung an (dazu hinten, E. 3.3 und E. 3.4). Die Gesuchsgegnerin hält die Beschwerde für unbegründet. 3.2. Verteilung der Prozesskosten 3.2.1. Der Gesuchsteller rügt, die Auflage der Gerichtskosten nach Art. 106 ZPO wegen seines Gesuchsrückzugs sei unrechtmässig. Gleiches gelte für den Entscheid, ihn zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten. Die vorinstanzliche Prozesskostenverteilung verletze Art. 52,

- 10 - Art. 105, Art. 106, Art. 107 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. f, Art. 108 ZPO sowie Art. 9 BV (Urk. 49 Rz 22 und Rz 28). Bezüglich der Gerichtskosten führt er zur Begründung zusammengefasst aus, die Vorinstanz habe zwar zutreffend erkannt, dass er in seiner Rückzugserklärung rechtsgenügend behauptet habe, dass die Gesuchsgegnerin die noch hängigen Eheschutzbegehren Ziffer 1, 6 und 7 habe gegenstandslos werden lassen. Einzig das Begehren Ziffer 8 habe er zurückgezogen, ohne dessen Gegenstandslosigkeit zu behaupten. Die Vorinstanz störe sich indes daran, dass er mit der beigebrachten Urkunde (Urk. 36) seine Behauptung betreffend Gegenstandslosigkeit nicht lückenlos bewiesen habe. Damit sei ihm in Verletzung von Art. 105 Abs. 1 ZPO vorgeworfen worden, die von der Vorinstanz von Amtes wegen abzuklärenden Umstände nicht mit detaillierten Urkunden bewiesen zu haben. Die Vorinstanz dürfe die richterliche Arbeit der "Abklärung eines von Amtes wegen festzustellenden Sachverhalts" aber nicht auf den Gesuchsteller abwälzen. Besonders stossend sei, dass er (der Gesuchsteller) über keinerlei Unterlagen zum von der Gesuchsgegnerin heimlich angestrengten russischen Scheidungsverfahren verfüge und die Vorinstanz deshalb ersucht habe, die Gesuchsgegnerin zur Offenlegung zu verpflichten. Ungeachtet dessen habe die Vorinstanz auf eine Editionsanordnung verzichtet, von der Gesuchsgegnerin lediglich eine freiwillige Stellungnahme verlangt und das Verfahren alsdann noch vor deren Eingang abgeschrieben. Wenn die Vorinstanz dem Gesuchsteller vorwerfe, zu der von Amtes wegen abzuklärenden Frage der Gegenstandslosigkeit und der Liquidation der Kosten Unterlagen nicht eingereicht zu haben, über welche er gar nicht verfüge, zugleich aber bewusst darauf verzichte, diese von der Gesuchsgegnerin edieren zu lassen, verfalle sie geradezu in Willkür. Indem die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit nicht geprüft habe, obwohl dies bei pflichtgemässer Ermessensausübung unabdingbar gewesen wäre, habe sie ihr Ermessen bei der Verteilung der Gerichtskosten unterschritten. Von vier noch hängigen Anträgen des Eheschutzbegehrens habe die Gesuchsgegnerin drei gegenstandslos werden lassen, weshalb ihr richtigerweise drei Viertel der Gerichtskosten aufzuerlegen seien; umso mehr, als die Gesuchsgegnerin mit ihrem verheimlichten Manöver unnötigen Aufwand im Sinne von Art. 108 ZPO provoziert habe. So habe sie ihre russische

- 11 - Scheidungsklage im Juli 2019 eingereicht, die Vorinstanz aber trotz langer Vorlaufzeit nie über die Terminkollision informiert. Weiter habe sie einen im Eheschutzverfahren aussichtslosen Antrag auf "güterrechtliche Trennung" der Wohnung in Meilen gestellt und auch den Auslandsbezug verschuldet – zwei Themen, welche die Vorinstanz offenbar stark beschäftigt hätten. Es sei stossend, wenn dem Gesuchsteller auch noch zusätzliche Kosten dafür auferlegt würden, dass sich die Gesuchsgegnerin mit den Kindern entgegen allen Abmachungen und entgegen geltenden Rechts an einen unbekannten Ort in St. Petersburg abgesetzt habe. Und schliesslich habe die Vorinstanz unberücksichtigt gelassen, dass sich der Gesuchsteller in guten Treuen dazu veranlasst gesehen habe, das vorliegende familienrechtliche Verfahren zu führen (Urk. 49 Rz 22 ff.). Mit Bezug auf die Parteientschädigung macht der Gesuchsteller im Wesentlichen geltend, die zu entschädigenden Eingaben der Gesuchsgegnerin seien nutzlos und unnötig gewesen, nachdem diese in Russland eine Scheidungsklage eingereicht habe. Gemäss Art. 108 ZPO habe die Gesuchsgegnerin die Kosten für diese unnötigen Rechtsschriften selbst zu tragen. Hingegen seien ihm (dem Gesuchsteller) durch die Verheimlichung des russischen Scheidungsverfahrens nicht unerhebliche Aufwendungen entstanden, namentlich für die anwaltlichen Eingaben vom 11. Oktober 2019 (Urk. 31) und vom 24. Oktober 2019 (Urk. 34). Dafür habe ihn die Gesuchsgegnerin gemäss Art. 108 ZPO mit einem angemessen erscheinenden Betrag von Fr. 500.– zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen (Urk. 49 Rz 28). 3.2.2. Die Vorinstanz hat die Gerichtskosten im Abschreibungsentscheid auf Fr. 2'400.– festgesetzt und dem Gesuchsteller auferlegt, d.h. verteilt (Urk. 50 S. 7 Disp.-Ziff. 4 und 5). Damit hat sie getan, was Art. 105 Abs. 1 ZPO vorschreibt. Diese Vorschrift bestimmt lediglich, dass für die Regelung der Gerichtskosten die Offizialmaxime gilt, d.h. keine diesbezüglichen Parteianträge notwendig sind – im Unterschied zur Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 105 Abs. 2 ZPO), welche der Dispositionsmaxime untersteht und einen entsprechenden Parteiantrag voraussetzt (BGE 139 III 334 E. 4.3 S. 344; 140 III 444 E. 3.2.2 S. 447). Die beschwerdeweise beanstandete konkrete Kostenverteilung zwischen den Partei-

- 12 en im Einzelfall bildet – wie schon aus den Marginalien von Art. 105 ZPO und Art. 106 ff. ZPO ohne Weiteres hervorgeht – nicht Regelungsgegenstand von Art. 105 ZPO; sie wird in Art. 106 ff. ZPO geregelt. Eine Verletzung von Art. 105 ZPO ist somit weder ersichtlich noch dargetan und der dahingehende Vorwurf des Gesuchstellers (Urk. 49 Rz 24 ff.) unbegründet. 3.2.3. Weiter vermengt der Gesuchsteller mit seiner Argumentation die unterschiedlichen Arten der Prozessbeendigung durch Klagerückzug und bei Gegenstandslosigkeit (dazu vorne, E. 2.4) sowie deren unterschiedliche prozessuale Folgen, zumal bezüglich der Prozesskostenverteilung. Er übersieht insbesondere – und das ist entscheidend –, dass die Vorinstanz nicht davon ausging, das noch hängige Verfahren sei gegenstandslos geworden. Sie stellte lediglich fest, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, inwiefern das in Russland anhängig gemachte Verfahren allenfalls zur Gegenstandslosigkeit der hierorts zu beurteilenden Begehren führen würde, was zu einer von Art. 106 Abs. 1 ZPO abweichenden Kostenverteilung führen könnte. Im Ergebnis liess sie die Frage der Gegenstandslosigkeit aber offen und ungeprüft (Urk. 50 S. 5 E. 2). Stattdessen schrieb sie das Verfahren gestützt auf die Erklärung des Gesuchstellers vom 24. Oktober 2019 als durch Rückzug erledigt ab (Urk. 50 S. 4 E. 2 und S. 6 Disp.-Ziff. 1). Diese Verfahrensbeendigung resp. Abschreibung steht verbindlich fest und kann im Beschwerdeverfahren gegen die Regelung der Nebenfolgen nicht zur Diskussion gestellt werden (vgl. vorne, E. 2.4). Soweit der Gesuchsteller zur Begründung der beschwerdeweise beantragten Kostenverteilung argumentiert, die Gesuchsgegnerin habe das Verfahren mit ihrem Verhalten gegenstandslos werden lassen und die Vorinstanz habe es zu Unrecht unterlassen, die Frage der Gegenstandslosigkeit von Amtes wegen zu prüfen und zu berücksichtigen, zielen seine Ausführungen deshalb ins Leere. Es liegt keine Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit und mithin kein Fall von Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO vor. Zu beurteilen ist allein, ob die vorinstanzliche Kostenverteilung für das durch Klagerückzug erledigte Verfahren rechtmässig sei. Bloss nebenbei sei angemerkt, dass die als "Rückzug des Gesuchs vom 6. Juni 2019" überschriebene Eingabe des (anwaltlich vertretenen) Gesuchstel-

- 13 lers, in der dieser zweimal wörtlich erklären liess, hiermit sein Gesuch um Erlass von Eheschutzmassnahmen vollständig zurückzuziehen (Urk. 35 S. 2), nicht anders als im Sinne eines Klagerückzugs gemäss Art. 241 ZPO verstanden werden kann, der zu einer Abschreibung nach Art. 241 Abs. 3 ZPO führen musste. Ob und gegebenenfalls inwieweit das damit zurückgezogene Gesuch daneben auch gegenstandslos geworden war (und nach Art. 242 ZPO abzuschreiben gewesen wäre) und wer – das Gericht oder der Gesuchsteller – die Frage der Gegenstandslosigkeit hätte abklären müssen, ist angesichts der unmittelbar verfahrensbeendigenden Wirkung des Rückzugs des Eheschutzbegehrens ohne Belang. Aus demselben Grund war die Vorinstanz auch nicht gehalten, die vor einer Editionsanordnung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs eingeholte Stellungnahme der Gesuchsgegnerin zum Editionsbegehren abzuwarten (vgl. Urk. 49 Rz 25). Diese Stellungnahme war nach Eingang der Rückzugserklärung obsolet geworden, hätte eine Edition nach der durch den Rückzug bewirkten Beendigung des Verfahrens doch ohnehin nicht mehr angeordnet werden können. Ein Verstoss gegen Art. 52 ZPO bzw. Art. 9 BV, wie der Gesuchsteller rügt (Urk. 49 Rz 25), ist nicht auszumachen. 3.2.4. Gemäss dem allgemeinen Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 Satz 1 ZPO werden die Prozesskosten (d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung; vgl. Art. 95 Abs. 1 ZPO) der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Von dieser Regel kann das Gericht abweichen und die Prozesskosten (unter anderem dann) nach Ermessen verteilen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war, in familienrechtlichen Verfahren oder wenn andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. b, lit. c und lit. f ZPO). Dabei räumt Art. 107 ZPO dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen will, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen will (BGE 145 III 153 E. 3.3.2 S. 158; BGer 4A_626/2018 vom 17. April 2019, E. 6.1 [je m.Hinw. auf BGE 139 III 358 E. 3 S. 360]). Wenn die Vorinstanz in Ausübung dieses Ermessens entschied, im vorliegenden Fall von der Anwendung

- 14 der Ausnahmebestimmung (Art. 107 ZPO) abzusehen und die Kosten gemäss der allgemeinen Regel zu verteilen, ist dies nicht zu beanstanden: 3.2.4.1. Zwar erlaubt Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren eine von Art. 106 ZPO abweichende Kostenverteilung, und die Vorschrift gewährt dem Gericht in solchen Verfahren ein besonderes Ermessen. Wie der Gesuchsteller zutreffend bemerkt, macht die zürcherische Praxis davon primär dann Gebrauch, wenn und soweit die Parteien in guten Treuen um nicht vermögensrechtliche Kinderbelange streiten. Demgegenüber findet bei (zumal vermögensrechtlichen) Begehren, die nur das Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen, eine abweichende Kostenverteilung nach Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO kaum und nur unter besonderen Umständen statt (z.B. bei sehr unterschiedlicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit der Ehegatten). Eine solche hätte sich daher allenfalls im Rahmen der Verfügung vom 9. Juli 2019 (Urk. 21) gerechtfertigt, mit der die Begehren betreffend Kinderbelange von der Hand gewiesen wurden. Dieser Entscheid blieb indessen unangefochten (vgl. Urk. 49 Rz 13 und Rz 31). Die Abschreibungsverfügung vom 28. Oktober 2019 (Urk. 50) betraf dagegen nur noch Begehren, welche die Rechtsbeziehungen zwischen den Ehegatten zum Gegenstand hatten. Bei solchen Begehren werden die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch in familienrechtlichen Verfahren regelmässig nach dem Ausgang (Obsiegen/Unterliegen) verteilt. Zudem sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Rückzug der Scheidungsklage die Prozesskosten grundsätzlich der klagenden Partei aufzuerlegen (BGE 139 III 358 E. 3, insbes. S. 363; s.a. BGer 5D_55/2015 vom 1. Dezember 2015, E. 2.3.3; ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 12). Dasselbe muss im Lichte der hierfür angeführten Begründung auch im analogen Fall des Rückzugs eines Eheschutzbegehrens gelten. Die blosse Tatsache, dass es sich um ein familienrechtliches Verfahren handelt, vermag ein Abrücken von der klaren Regelung von Art. 106 Abs. 1 ZPO noch nicht zu rechtfertigen. Es erscheint insbesondere weder angezeigt noch statthaft, die unangefochten gebliebene und rechtskräftig gewordene Kostenverteilung in der Verfügung vom 9. Juli 2019 (Urk. 21) indirekt durch die Kostenregelung für die Abschreibung zufolge Rückzugs der übrigen Begehren, die eigenen Regeln folgt, nachträglich zu kompensieren (vgl. Urk. 49 Rz 13). Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO ist somit nicht verletzt.

- 15 - 3.2.4.2. Immerhin wäre allenfalls eine Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO denkbar, wenn die zurückgezogenen Begehren wegen des Verhaltens der Gesuchsgegnerin effektiv gegenstandslos geworden wären und der Rückzug als Reaktion darauf und nur deshalb erfolgt wäre, weil die noch hängigen Begehren ohnehin nicht mehr materiell beurteilt werden konnten, der Rückzug im Ergebnis also bedeutungslos gewesen wäre. Voraussetzung dafür wäre indessen, dass die Gegenstandslosigkeit der zurückgezogenen Begehren feststand. Ob dies der Fall war, musste die Vorinstanz angesichts des gesetzlich statuierten Grundsatzes für die Kostenverteilung bei Rückzug (Art. 106 Abs. 1 Satz 2 ZPO) nicht von Amtes wegen prüfen. Vielmehr hätte es dem Gesuchsteller oblegen, zur Begründung seines Antrags, die Kosten abweichend von der allgemeinen Regel nicht ihm, sondern der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen (vgl. Urk. 35 S. 2), die Gegenstandslosigkeit als für die Ausübung des (Verteilungs-)Ermessens relevanten, billigerweise zu berücksichtigenden besonderen Umstand im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO darzutun. Das hat er, wie die Vorinstanz unangefochten feststellte, aber nicht getan, und die Gegenstandslosigkeit geht auch nicht aus dem von ihm beigebrachten Beleg (Urk. 36) hervor. Keinen besonderen Umstand im Sinne dieses Auffangtatbestands (vgl. dazu auch BGE 139 III 33 E. 4.2 S. 35 f.; BGer 4A_535/2015 vom 1. Juni 2016, E. 6.4.1) bildet demgegenüber – jedenfalls im Rahmen der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2019 – sein mit dem Eheschutzbegehren verfolgtes Bestreben, die Kinder wieder einmal sehen zu können und seine zerrüttete Ehe einer geordneten Scheidung zuzuführen (Urk. 49 Rz 27). Diese Motivation rechtfertigt für sich genommen schon deshalb keine Abweichung von der ordentlichen Kostenverteilung, weil sie mit Bezug auf Eheschutzbegehren häufig vorliegt, es mithin an der "Besonderheit" fehlt. Im Übrigen ist die Generalklausel ohnehin zurückhaltend anzuwenden (BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 9). Auch unter diesem Aspekt ist die Beschwerde unbegründet. 3.2.4.3. Nachdem die Gegenstandslosigkeit der zurückgezogenen Begehren nicht dargetan wurde und keineswegs feststand, kann der Gesuchsgegnerin nicht vorgeworfen werden, unnötige Kosten verursacht zu haben, indem sie die Vorin-

- 16 stanz nicht über die Erhebung ihrer Scheidungsklage bzw. die Terminkollision informierte (Urk. 49 Rz 26). Soweit die Begehren nämlich nicht gegenstandslos geworden sein sollten (was auch in diesem Kontext nicht die Vorinstanz abzuklären hatte), hätten sie ohne den Rückzug ungeachtet des prozessualen Verhaltens der Gesuchsgegnerin materiell beurteilt werden müssen. Und fehlende Erfolgsaussichten eines Begehrens führen – ebenso wie ein von einer Partei geschaffener Auslandsbezug – nur in engen Ausnahmefällen (z.B. bei trölerischen Begehren oder nachgerade missbräuchlich herbeigeführtem Auslandsbezug) zur Kostenauflage nach Art. 108 ZPO. Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Abgesehen davon zeigt der Gesuchsteller auch nicht auf, dass und wo (Aktenstelle) die Gesuchsgegnerin einen aussichtslosen "Antrag auf güterrechtliche Trennung der Wohnung in Meilen" gestellt hat (vgl. vorne, E. 2.2). Die Kostenauflage gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO verstösst somit nicht gegen Art. 108 ZPO (vgl. Urk. 49 Rz 26). Letzteres gilt insbesondere auch in Bezug auf die Parteientschädigung. Einerseits umfasst der Grundsatz von Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die Parteientschädigung (vgl. vorne, E. 3.2.4; BK ZPO I- Sterchi, Art. 106 N 1; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 106 N 1; KUKO ZPO-Schmid, Art. 106 N 1). Die Pflicht, bei Unterliegen die Gerichtskosten zu tragen, geht deshalb grundsätzlich mit der Pflicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei einher. Andererseits könnten die anwaltlichen Aufwendungen der Parteien nur dann als unnötig verursachte Parteikosten betrachtet werden, wenn feststünde, dass die Rechtsbegehren des Gesuchstellers durch das Verhalten der Gesuchsgegnerin gegenstandslos wurden. Das trifft nach dem Gesagten aber nicht zu. Indem die Vorinstanz der Gesuchsgegnerin (und nicht dem Gesuchsteller) eine Parteientschädigung zusprach, hat sie Art. 108 ZPO nicht verletzt (vgl. Urk. 49 Rz 28). 3.2.4.4. Schliesslich hilft dem Gesuchsteller auch Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO nicht weiter. Auf diese Vorschrift könnte er sich allenfalls dann berufen, wenn er das Eheschutzverfahren in Unkenntnis des in Russland eröffneten Verfahrens erst nach Anhängigmachung der dortigen Scheidungsklage angehoben hätte.

- 17 - Vorliegend leitete der Gesuchsteller das Eheschutzverfahren zur gerichtlichen Regelung des Getrenntlebens aber ein, bevor die Gesuchsgegnerin ihrerseits (familien)rechtliche Schritte gegen ihn unternommen hatte. Wenn diese auf sein Eheschutzbegehren vom 6. Juni 2019 am 12. Juli 2019 mit einer eigenen Scheidungsklage reagierte, wozu sie ohne Weiteres berechtigt war, und er daraufhin sein Eheschutzbegehren zurückzog und das von ihm selber eingeleitete Eheschutzverfahren letztlich wieder parteiautonom beendete, hat er das selbst zu verantworten. Unter diesen Umständen bildet weder das Verhalten der Gesuchsgegnerin noch sein Bestreben, die Kinder wieder einmal sehen zu können und seine Ehe einer geordneten Scheidung zuzuführen, einen hinreichenden Grund, einen Teil der Kosten im Sinne des Ausnahmetatbestands von Art. 107 Abs. 1 lit. b ZPO nicht ihm als unterliegende Partei, sondern der Gesuchsgegnerin aufzuerlegen. Die Rolle der Gesuchstellerin ist vergleichbar mit der einer potentiell beklagten Partei, welche ebenfalls nicht verpflichtet ist, die mögliche Klägerschaft vorprozessual auf anspruchshindernde Umstände hinzuweisen (vgl. BSK ZPO- Rüegg/Rüegg, Art. 107 N 5). 3.2.5. Zusammenfassend ist der vorinstanzliche Entscheid, die Gerichtskosten des durch Rückzug erledigten (Rest-)Verfahrens in Anwendung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 ZPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen und diesen zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gesuchsgegnerin zu verpflichten, nicht zu beanstanden. Darin ist keine unrichtige Ermessensausübung bzw. unrichtige Rechtsanwendung zu erblicken (Art. 320 lit. a ZPO). Hinsichtlich der Kostenverteilung ist die Beschwerde unbegründet. 3.3. Höhe der vorinstanzlichen Entscheidgebühr 3.3.1. Der Gesuchsteller beanstandet die vorinstanzlich festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– als zu hoch. Seiner Ansicht nach hätte Letztere auf höchstens Fr. 400.– festgesetzt werden dürfen, nachdem mit Verfügung vom 9. Juli 2019 (Urk. 21) bereits Gerichtskosten von Fr. 1'500.– gesprochen worden seien. Diesbezüglich verletze die angefochtene Verfügung Art. 9 BV, Art. 52 und Art. 106 ZPO sowie §§ 4, 5, 6, 8 und 10 GebV OG (Urk. 49 Rz 14 ff.).

- 18 - 3.3.2. Die Prozesskosten richten sich nach den kantonalen Tarifen (Art. 96 ZPO), im Kanton Zürich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG; LS 211.11) und der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3). Art. 106 ZPO, der nur die Kostenverteilung zwischen den Parteien regelt, hat nichts mit der Höhe der Kosten zu tun. Inwieweit die Entscheidgebühr von Fr. 2'400.– diese Bestimmung verletzen sollte, wie der Gesuchsteller geltend macht (vgl. Urk. 49 Rz 14, Rz 19 und Rz 20), bleibt unerfindlich. 3.3.3. Auch der Vergleich zwischen dem von der Vorinstanz eingeforderten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– (vgl. Urk. 5 S. 3 Disp.-Ziff. 1) und den insgesamt erhobenen Gerichtskosten von total Fr. 3'900.– indiziert keine unrichtige Rechtsanwendung (vgl. Urk. 49 Rz 14 und Rz 19). So kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO). Dessen betragsmässige Festsetzung erfolgt indessen in einem sehr frühen Verfahrensstadium aufgrund der Verhältnisse bei Klageeinleitung, in dem sich der mutmasslich anfallende Verfahrensaufwand regelmässig nur schwer abschätzen lässt. Ausserdem schreibt die ZPO, die den Gerichten bei der Handhabung dieser Vorschrift ein weites Ermessen einräumt, nicht vor, dass immer die gesamten mutmasslichen Gerichtskosten vorzuschiessen sind. Entsprechend kann die Vorschussverfügung (als prozessleitende Verfügung) je nach konkreter Entwicklung des Verfahrens nachträglich abgeändert und der Vorschuss später erhöht oder herabgesetzt werden. Jedenfalls präjudiziert die Höhe des einverlangten Vorschusses die richterliche Kostenfestsetzung im Endentscheid nicht. Diese kann vom erhobenen Kostenvorschuss abweichen (BGer 4A_226/2014 vom 6. August 2014, E. 2.1 m.w.Hinw.; BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 98 N 2a und N 5; Urwyler/Grütter, DIKE-Komm-ZPO, Art. 98 N 7). Aus der Höhe des einverlangten Vorschusses lässt sich deshalb nichts zu Gunsten des Gesuchstellers ableiten, und die Vorinstanz war auch nicht gehalten, sich im Abschreibungsentscheid zum betragsmässigen Verhältnis zwischen Vorschuss und Gerichtskosten zu äussern. Wenn sie die gesamten Verfahrenskosten im Ergebnis auf 97,5 % des zu Beginn des Verfahrens einverlangten Vorschusses festsetzte, liegt darin auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 52 ZPO). Dies umso weniger, als sie bei der Festsetzung des Vor-

- 19 schusses offensichtlich bereits in Betracht gezogen hatte, dass ein Teil der gestellten Rechtsbegehren mangels internationaler Zuständigkeit einer materiellen Beurteilung entzogen sein könnte (vgl. Urk. 5 S. 2 f. und S. 4 Disp.-Ziff. 4), der Vorschuss somit entgegen den Ausführungen des Gesuchstellers nicht für ein vollständig durchgeführtes Eheschutzverfahren mit materiell beurteilten Begehren bemessen worden sein dürfte. Die Argumentation des Gesuchstellers bzw. dessen "Teilkostenkalkulation" (Urk. 49 Rz 19) geht auch aus diesem Grund fehl. 3.3.4. Weiter moniert der Gesuchsteller, dass vermögensrechtliche Fragen "wie die von der Frau begehrte güterrechtliche Teilung der (in der Gemeinde Meilen liegenden) Familienwohnung" einem Entscheid des Eheschutzrichters gar nicht zugänglich seien und die betreffenden Abklärungen deshalb offensichtlich am Prozessthema vorbei geführt hätten. Für die gerichtliche Abklärung vermögensrechtlicher Fragen schulde er von vornherein keine Entscheidgebühr (Urk. 49 Rz 15). Dabei zeigt er wiederum nicht auf, dass und wo (Aktenstelle) die Gesuchsgegnerin einen solchen Antrag gestellt hat, auf den sich die Vorinstanz beziehen soll (vgl. vorne, E. 2.2). Sodann rechtfertigte die Vorinstanz die erhobene Gebühr entgegen der Darstellung des Gesuchstellers (Urk. 49 Rz 14) nicht mit der Abklärung vermögens- und unterhaltsrechtlicher Fragen, sondern waren nach dem Wortlaut ihrer Erwägungen vermögens- bzw. unterhaltsrechtliche Fragen zu klären (Urk. 50 S. 5 E. 3). Gemäss der Wortbedeutung von "beziehungsweise" prüfte sie mithin vermögensrechtliche "[oder] vielmehr", "besser gesagt" (d.h. genau genommen nur) unterhaltsrechtliche Fragen (vgl. z.B. Duden Band 10, Das Bedeutungswörterbuch, 4. A., 2010, S. 220). Im Übrigen sind die Vermögensverhältnisse der Ehegatten für die Frage von Unterhaltsleistungen im Rahmen von Eheschutzmassnahmen, wie der Gesuchsteller sie anbegehrte, keineswegs von vornherein belanglos. Insoweit geht die Beschwerde an der Sache vorbei. 3.3.5. Unbehelflich ist sodann das weitere Argument, wonach der Auslandsbezug die unterhaltsrechtlichen Fragen entgegen den vorinstanzlichen Ausführungen nicht aufwändig gemacht habe (Urk. 49 Rz 16 m.Hinw. auf Urk. 4/53). So lassen sich die für eine Unterhaltsberechnung erforderliche Bedarfsbestimmung auf Seiten der Gesuchsgegnerin und die zu errechnenden Unterhaltsbeiträge kei-

- 20 neswegs per se auf die Gesamtsumme der vom Gesuchsteller bisher geleisteten Zahlungen reduzieren, wie dieser meint. Dazu wäre zumindest erforderlich, dass glaubhaft erschiene, dass sich die Parteien auf diese Ausgabenhöhe geeinigt hätten. Solches wird in der Beschwerde indessen nicht dargetan und ist auch nicht evident. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit Blick auf die Unterhaltsfrage einen namhaften Abklärungsaufwand in Anschlag brachte, der angesichts des ausländischen Aufenthalts der Gesuchsgegnerin und der Kinder auch Überlegungen zu deren Bedarf und zum Kaufkraftvergleich miteinschloss. Ob der Umfang dieses Aufwands primär auf den Auslandsbezug oder auch auf andere Gründe zurückzuführen war, ist im Ergebnis für die Angemessenheit der festgesetzten Kostenhöhe letztlich nicht entscheidend (vgl. hinten, E. 3.3.7). 3.3.6. Soweit der Gesuchsteller in der Beschwerde zu seiner Rechtfertigung die Gründe für den bei der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung mitberücksichtigten späten Zeitpunkt des Rückzugs anführt (Urk. 49 Rz 17), ändern seine Ausführungen nichts am Umstand, dass der Rückzug tatsächlich zu einem späten Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Vorinstanz bereits namhafte gerichtliche Vorbereitungshandlungen getroffen hatte, die bei der Festsetzung der Gerichtskosten durchaus in Anschlag gebracht werden durften. Welche Partei den späten Zeitpunkt zu verantworten hat, spielt mit Bezug auf die zur Diskussion stehende Kostenhöhe keine Rolle (vgl. dazu auch vorne, E. 3.2.4.3). Insbesondere konnte in Anbetracht des bereits anberaumten und zeitlich recht nahen Verhandlungstermins von der Vorinstanz nicht erwartet oder (im Sinne einer "sachgemässen Arbeitsorganisation") gar verlangt werden, dass sie ihre Vorbereitungsarbeiten allein aufgrund der Eingabe des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2019 (Urk. 31) sistiere (vgl. Urk. 49 Rz 18), zumal daraus nicht hervorging, inwiefern welche vor Vorinstanz noch hängigen Begehren vom russischen Verfahren betroffen waren. Entgegen der Beschwerde (Urk. 49 Rz 18) war die weitere Bearbeitung bzw. Vorbereitung des Falls, wie "intensiv" diese auch immer ausfiel, somit keineswegs "unverständlich" und verstiess jedenfalls nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO und Art. 9 BV). Der Gesuchsteller legt denn auch nicht ansatzweise dar, inwiefern angesichts seiner Eingabe vom 11. Oktober 2019 welche konkreten "solche[n] Vorbereitungshandlungen (zumindest teilweise) obsolet" ge-

- 21 worden sein sollten und deshalb hätten unterbleiben können. Ebenso wenig kann der Vorinstanz in diesem Zusammenhang zum Vorwurf gemacht werden, dass sie dem Editionsbegehren des Gesuchstellers vom 11. Oktober 2019 (Urk. 31) nicht antragsgemäss sofort stattgab, sondern der Gesuchsgegnerin in Ausübung des Ermessens, das ihr Art. 124 ZPO gewährte, eine (gerichtsübliche) Frist von zehn Tagen zur Stellungnahme ansetzte (vgl. Urk. 33). Damit hat sie keineswegs demonstriert, dass ihr nichts daran gelegen sei, rasch vollständige Klarheit bezüglich allenfalls hinfällig gewordener Anträge und Begehren zu erlangen (Urk. 49 Rz 18), sondern den Anspruch der Gesuchsgegnerin auf rechtliches Gehör gewahrt (s.a. Kaufmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 124 N 14; BK ZPO I-Frei, Art. 124 N 18; ZK ZPO-Staehelin, Art. 124 N 4; BGE 140 III 159 E. 4.2 S. 162). Auch hinsichtlich der Mitberücksichtigung des Zeitpunkts der Rückzugserklärung ist kein Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) ersichtlich. 3.3.7. Wie der Gesuchsteller zutreffend ausführt (Urk. 49 Rz 20), richtet sich die Entscheidgebühr in Eheschutzsachen nach § 6 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 GebV OG. Der tarifmässige Rahmen für deren Festsetzung beträgt somit Fr. 150.– bis Fr. 13'000.–. Innerhalb dieses Rahmens ist die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles zu bemessen (§ 5 Abs. 1 GebV OG). Wird das Verfahren ohne Anspruchsprüfung erledigt, kann die Gebühr bis auf die Hälfte herabgesetzt werden (§ 10 Abs. 1 GebV OG). Demgegenüber fällt bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten eine weitere Herabsetzung analog § 4 Abs. 2 GebV OG, der sich gemäss seiner Marginalie (nur) auf vermögensrechtliche Streitigkeiten bezieht, ausser Betracht. Hinsichtlich der konkreten Festsetzung im Einzelfall räumt die GebV OG dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum ein. Die von der Vorinstanz für das gesamte Verfahren erhobene Gebühr von Fr. 3'900.– liegt im unteren Drittel des tarifmässigen Rahmens. Selbst wenn sie für den vorliegenden Fall eher hoch erscheinen mag, ist sie keineswegs unangemessen, soweit sie angesichts der rechtskräftig gewordenen Teilgebühr von Fr. 1'500.– gemäss Verfügung vom 9. Juli 2019 in ihrer Gesamtheit überhaupt noch überprüfbar ist. Dasselbe gilt für die vorliegend angefochtene (Teil-)Gebühr

- 22 von Fr. 2'400.–. Diese war für die vom Nichteintretensentscheid vom 9. Juli 2019 (Urk. 21) nicht erfassten Rechtsbegehren Ziffer 1 und Ziffern 6-8 zu sprechen und nicht – wie die Vorinstanz fälschlicherweise erwog (Urk. 50 S. 5 E. 3) – für die Zeit ab dem 10. Juli 2019. Deshalb ist für ihre Festsetzung von untergeordneter Bedeutung, dass die Vorinstanz nach diesem Zeitpunkt "kaum noch Verfügungen [erliess], für welche Gerichtskosten zu erheben wären" (Urk. 49 Rz 20). Ins Gewicht fällt vielmehr, dass es sich bei diesen Rechtsbegehren um vermögensrechtliche Begehren mit einem erheblichen Streitwert handelt (vgl. Art. 92 Abs. 2 ZPO und BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 92 N 6; KUKO ZPO-van de Graaf, Art. 92 N 5; ZK ZPO-Stein-Wigger, Art. 92 N 12; Diggelmann, DIKE-Komm-ZPO, Art. 92 N 7), der bei der Festsetzung der Gebühr im Rahmen von § 5 Abs. 2 GebV OG (in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG) mitberücksichtigt werden kann. Trägt man überdies dem Auslandsbezug und dem im Zeitpunkt des Rückzugs bereits getätigten vorinstanzlichen Vorbereitungsaufwand Rechnung, erscheint die erhobene Gebühr durchaus angemessen. Daran ändert auch die Bezugnahme des Gesuchstellers auf die "Praxis der erstinstanzlichen Zürcher Gerichte" nichts, nach welcher "für einfache Eheschutzverfahren Entscheidgebühren von zumindest Fr. 2'400.– bis Fr. 3'000.– festgesetzt" würden (Urk. 49 Rz 20). Einerseits ist eine entsprechende gesamtzürcherische Praxis weder (gerichts)notorisch, noch wird sie in der Beschwerde belegt. Eine solche Praxis dürfte sich, wenn überhaupt, auf einzelne Bezirksgerichte beschränken. Überdies würde sie ohnehin nur die Mindestgebühr rahmenmässig beziffern; zur hier zu beurteilenden Obergrenze bei einfachen Fällen würde damit nichts gesagt. Angesichts des Auslandsbezugs ist sodann fraglich, ob überhaupt ein einfacher Fall im Sinne der behaupteten Praxis vorlag. Der Begriff des "einfachen" Falls ist relativ und einzelfallbezogen. Mit Blick auf die Bemessungskriterien der Gerichtsgebühr sind "einfache" Fälle deshalb nicht ohne Weiteres mit anderen "einfachen" Fällen vergleichbar und für solche erst recht nicht präjudizierend. Massgeblich sind allein die konkreten Umstände des Einzelfalls, die in casu eine Gebühr von Fr. 2'400.– aus den genannten Gründen ungeachtet der Abschreibung ohne Anspruchsprüfung als gerechtfertigt erscheinen lassen. Aus demselben Grund greifen auch die Hinweise auf "die Praxis in Meilen", die "in scharfem

- 23 - Kontrast zum Vorgehen gegen den Beschwerdeführer" (Gesuchsteller) stehe, sowie auf einen Entscheid des Bezirksgerichts Zürich ins Leere (Urk. 49 Rz 21). Sie lassen schon deshalb keinen Vergleich mit dem vorliegenden Fall zu, weil sich den in der Beschwerde angeführten Entscheiden (OGer ZH LE180036 vom 19.12.2018 und OGer ZH RE140003 vom 05.02.2014) keine Anhaltspunkte zur Schwierigkeit der dort beurteilten Fälle und zum erstinstanzlichen Aufwand, der dort bis zum Rückzug des Eheschutzbegehrens angefallen war, entnehmen lassen. Im zweitgenannten Fall wurde zudem nicht "bestätigt", dass eine Gerichtsgebühr von Fr. 400.– angemessen sei, wie der Gesuchsteller zu glauben scheint. Es wurde lediglich erkannt, dass eine Gebühr in dieser Höhe "keinesfalls als zu hoch" erscheine (OGer ZH RE140003 vom 05.02.2014, E. 3.d). Indem die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 2'400.– festsetzte, hat sie weder den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV, Art. 52 ZPO) noch die massgeblichen kantonalen Bemessungsvorschriften (§§ 4 ff. GebV OG) verletzt. 3.3.8. Im Ergebnis hält die Höhe der Entscheidgebühr einer Überprüfung nach Art. 320 ZPO somit stand. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde unbegründet. 3.4. Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung 3.4.1. Der Gesuchsteller verlangt für den Fall, dass die Vorinstanz (recte: Beschwerdeinstanz) seine Entschädigungspflicht bejahe, die vorinstanzlich festgelegte Parteientschädigung "deutlich zu reduzieren" (Urk. 49 Rz 30), da diese "grundsätzlich zu hoch bemessen" sei (Urk. 49 Rz 31). Insbesondere schulde er keine Entschädigung für die von der Vorinstanz mitberücksichtigte Vorbereitung der Rechtsschrift der Gesuchsgegnerin vom 28. Oktober 2019 (Urk. 49 Rz 28). 3.4.2. Die Beschwerde muss neben einer Begründung rechtsgenügende Anträge (Rechtsbegehren) enthalten. Aus den Anträgen, allenfalls in Verbindung mit der Begründung und dem angefochtenen Entscheid, muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie er stattdessen zu lauten hätte. Das Rechtsbegehren muss so bestimmt sein, dass es im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben wer-

- 24 den kann (vgl. Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). Namentlich sind Beschwerdeanträge, die auf Geldzahlung gerichtet sind, zu beziffern (BGer 4D_72/2014 vom 12. März 2015, E. 3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 4.2 und E. 4.3 S. 618). Das gilt auch für die selbstständige Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (BGE 143 III 111 E. 1.2 S. 112; BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015, E. 3.2 [m.w.Hinw.]; OGer ZH PP170049 vom 30.01.2018, E. 3). Der Gesuchsteller hätte seinen Eventualantrag auf Herabsetzung der Parteientschädigung also beziffern, d.h. in der Beschwerdeschrift ausführen müssen, auf welchen konkreten Betrag dieselbe zu reduzieren sei, was er unterliess. Da ein ungenügender Rechtsmittelantrag keinen verbesserlichen Mangel im Sinne von Art. 132 ZPO darstellt (BGer 5A_82/2013 vom 18. März 2013, E. 3.3.3 m.Hinw. auf BGE 137 III 617 E. 6.4 S. 622), ist in diesem Punkt mangels eines rechtsgenügenden Antrags auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3.4.3. Hinreichend bestimmt wirft der Gesuchsteller der Vorinstanz immerhin vor, der Parteientschädigung zu Unrecht einen Mehrwertsteuerzusatz von Fr. 214.50 zugeschlagen zu haben. Da die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz im Ausland habe, wovon auch die Vorinstanz ausgehe, sei kein Mehrwersteuerzuschlag geschuldet (Urk. 49 Rz 31 ff.). Die Vorinstanz sprach der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– einschliesslich 7,7 % Mehrwertsteuer zu (Urk. 50 S. 6 E. 4 a.E. und S. 7 Disp.-Ziff. 6). Gemäss dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006 ist einer Partei kein "Mehrwertsteuerzusatz" zuzusprechen, wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland hat (Ziffer 2.1.1). Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. a MWSTG nur die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen der Mehrwertsteuer unterliegen (Inlandsteuer; s.a. Art. 18 Abs. 1 MWSTG). Dabei gilt bei Dienstleistungen wie der gewillkürten anwaltlichen Tätigkeit, die für eine natürliche Person erbracht werden, mangels einer besonderen Regelung in Art. 8 Abs. 2 MWSTG der Wohnort oder, wenn ein solcher in Ausnahmefällen nicht bestimmt werden kann, der Ort des üblichen Aufenthalts der Empfängerin als Ort der Erbringung (Art. 8 Abs. 1 MWSTG [Empfän-

- 25 gerortprinzip]; vgl. Geiger, OFK-MWSTG, Art. 8 N 1 f. und N 5; Honauer, in: Zweifel/Beusch/Glauser/Robinson [Hrsg.], MWSTG, Kommentar, 2015, Art. 8 N 11). Die Gesuchsgegnerin hatte vor Vorinstanz behauptet, die Kinder – und damit auch sie selbst – hätten ihren Wohnsitz in St. Petersburg (Urk. 8 S. 2 und Urk. 13 S. 1). Auch die Vorinstanz ging davon aus, dass die Gesuchsgegnerin ihren Wohnsitz in Russland hat (vgl. Urk. 21 S. 15 E. 4.2). Das erscheint unter den aktenkundigen Umständen plausibel und wird in der Beschwerdeantwort auch nicht konkret bestritten (vgl. Urk. 63 Ziff. 3.16). Im Übrigen wäre der Gesuchsgegnerin ein widersprüchliches und rechtsmissbräuchliches Verhalten vorzuwerfen (venire contra factum proprium), wenn sie sich im Zusammenhang mit der Frage der internationalen Zuständigkeit auf eine Wohnsitznahme in Russland beriefe, mit Blick auf den Mehrwertsteuerzuschlag eine solche aber in Abrede stellte. Die Vorinstanz wandte somit das Recht unrichtig an (Art. 320 lit. a ZPO), indem sie bei der Festsetzung der Parteientschädigung ungeachtet des ausländischen Wohnsitzes der Gesuchsgegnerin einen Mehrwertsteuerzuschlag von 7,7 % miteinschloss. Diesbezüglich ist die Beschwerde begründet. Dispositiv- Ziffer 6 des angefochtenen Entscheids ist deshalb aufzuheben und die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 2'785.50 (Fr. 3'000.– abzüglich zugeschlagene Mehrwertsteuer von 7,7 %) festzusetzen (Art. 327 Abs. 3 lit. b ZPO). 3.5. Fazit Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet, soweit sie sich gegen die vorinstanzliche Verteilung der Prozesskosten und die Höhe der Entscheidgebühr richtet. Soweit der Gesuchsteller die Höhe der Parteientschädigung beanstandet, ist sie bezüglich des Mehrwertsteuerzuschlags begründet und im Übrigen von der Hand zu weisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Die zweitinstanzlichen Prozesskosten sind nach Obsiegen und Unterliegen bzw. nach dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu verteilen (Art. 106

- 26 - Abs. 1 und 2 ZPO). Der Gesuchsteller unterliegt mit seinen Hauptanträgen. Er dringt lediglich mit seinem Eventualantrag zur Parteientschädigung teilweise durch. Angesichts des marginalen Umfangs seines Obsiegens (rund 3,7 % des Rechtsmittelbegehrens) ist er als insgesamt unterliegend zu betrachten. Es rechtfertigt sich daher, die zweitinstanzliche Entscheidgebühr, die in Anwendung von § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen ist, vollumfänglich dem Gesuchsteller aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 4.2. Der Gesuchsteller ist überdies zu verpflichten, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine (volle) Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 und Art. 111 Abs. 2 ZPO), deren Höhe auf Fr. 1'000.– festzusetzen ist (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 3, 11 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Der beantragte Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 63 S. 2, Rechtsbegehren 2) entfällt zufolge des ausländischen Wohnsitzes der Gesuchsgegnerin (vgl. vorne, E. 3.4.3).

Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'785.50 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen.

- 27 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt rund Fr. 5'800.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. Juni 2020

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Nietlispach

versandt am: sf

Urteil vom 12. Juni 2020 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessverlauf 2. Prozessuales 3. Materielle Beurteilung 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 6 der Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "6. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'785.50 zu bezahlen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Der Gesuchsteller wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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