Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE170019-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 13. November 2017
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführerin
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Eheschutz (Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 17. Oktober 2017 (EE170073-C)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung vom 27. September 2017 bewilligte die Vorinstanz beiden Parteien des am 17. Mai 2017 eingeleiteten und mit Urteil vom 27. September 2017 abgeschlossenen Eheschutzverfahrens die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte dem Beklagten jenes Verfahrens die Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin (Vi-Urk. 20 S. 4). Am 2. Oktober 2017 reichte die Beschwerdeführerin ihre Honorarnote ein (Urk. 6). Mit in Briefform erlassener Verfügung vom 17. Oktober 2017 setzte die Vorinstanz die Entschädigung der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorinstanzliche Verfahren auf Fr. 4'034.70 (Honorar 16 Stunden à Fr. 220.--, dazu Barauslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beschwerdeführerin am 30. Oktober 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 17. Oktober 2017 (G.- Nr. EE170073) sei in Bezug auf die Festsetzung des Stundenaufwands bzw. des entsprechenden Honorars der unentgeltlichen Rechtsbeiständin aufzuheben und es sei ihr ein diesbezüglich angemessenes Honorar zuzusprechen. 2. Kosten und Entschädigung sei der Gegenpartei aufzuerlegen." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber muss die Beschwerdeschrift konkrete Anträge enthalten, was die Beschwerdeführerin als Rechtsanwältin wissen musste, auch wenn in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung nicht darauf hingewiesen wurde (Urk. 2 S. 2). Aus diesen Anträgen muss eindeutig hervorgehen, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. Auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssen beziffert sein (vgl. zum Ganzen BGE 137 III 617). Zwar kann hinsichtlich Parteientschädigungen und Entschädigungen für die unentgeltliche Rechtsvertretung für ein lau-
- 3 fendes Verfahren auf eine Bezifferung verzichtet werden, weil diese nach Tarifen zugesprochen werden; wenn jedoch eine Entschädigung für ein abgeschlossenes Verfahren als ungenügend angefochten wird, muss aus den Beschwerdeanträgen ziffernmässig bestimmt hervorgehen, welche Entschädigung beansprucht wird. Ergeben sich auch unter Einbezug der Begründung keine genügenden Anträge, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass eine Nachfrist anzusetzen wäre (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO- Komm., Art. 311 N 34 f. i.V.m. Art. 321 N 14). b) Diesen formellen Anforderungen vermag die Beschwerde nicht zu genügen. Die Beschwerdeführerin verlangt die Zusprechung eines angemessenen Honorars, ohne jedoch das verlangte Honorar zu beziffern (Beschwerdeantrag 1; vgl. auch Urk. 1 S. 8 Ziff. 8). In der Beschwerdebegründung legt sie sodann zwar dar, dass und wieso die vorinstanzlich zugesprochene Entschädigung zu tief sei, führt jedoch nirgends aus, was "angemessen" ziffernmässig bedeuten soll; insbesondere bleibt unklar, ob die Beschwerdeführerin eine Entschädigung auf der Basis eines Stundenansatzes von Fr. 220.-- oder eines solchen von Fr. 180.-- beantragt (vgl. Urk. 1 S. 5 oben; sie hat hierzu Berechnungen für beide Varianten eingereicht, Urk. 3/2). Insgesamt bleibt offen, welche konkrete Entschädigung die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde erreichen will. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mangels Anträgen nicht genau bestimmbar; er beträgt maximal Fr. 1'960.15 (Fr. 5'994.85 gemäss Honorarnote vom 29. September 2017 abzüglich Fr. 4'034.70 gemäss Verfügung vom 17. Oktober 2017). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 300.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt maximal Fr. 1'960.15. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 13. November 2017
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am: sf
Beschluss vom 13. November 2017 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...