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Zürich Obergericht Zivilkammern 17.05.2016 RE160004

17 mai 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·811 mots·~4 min·7

Résumé

Eheschutz (Frist Stellungnahme)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE160004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 17. Mai 2016

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Frist Stellungnahme) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. April 2016 (EE130104-K)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Das Eheschutzverfahren der Parteien am Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) war mit Urteil vom 7. Januar 2014 rechtskräftig abgeschlossen worden (Vi-Urk. 24). Mit Eingabe vom 3. April 2016 stellte der Gesuchsgegner bei der Vorinstanz ein Begehren um Berichtigung des Protokolls der Eheschutz-Verhandlung vom 11. Dezember 2013 (Vi-Urk. 28/1-2). Mit Verfügung vom 13. April 2016 stellte die Vorinstanz dieses Protokollberichtigungsbegehren der Gesuchstellerin zu und setzte ihr eine Frist an, um dazu Stellung zu nehmen (Vi- Urk. 28/5 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Gesuchsgegner am 19. April 2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und stellt sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 1): Die Verfügung vom 13. April 2016 sei mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittel sind von Amtes wegen zu prüfen, d.h. auch ohne dass eine Partei dies verlangt (Art. 60 ZPO). Für ein Rechtsmittel ist – unter anderem – Prozessvoraussetzung, dass diejenige Partei, welche das Rechtsmittel ergreift, durch den angefochtenen Entscheid einen Nachteil erleidet. Ohne einen solchen Nachteil besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels und ist dementsprechend darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Vorliegend wird der Gesuchsgegner durch die angefochtene Verfügung zu nichts verpflichtet (es wird einzig der Gesuchstellerin eine Frist zur Stellungnahme angesetzt). Der Gesuchsgegner erleidet somit durch die angefochtene Verfügung keinen Nachteil, weshalb ihm kein schutzwürdiges Interesse zukommt. Auf seine Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden.

- 3 b) Im Übrigen war vorliegend eine Rechtsmittelbelehrung ohnehin nicht notwendig. Die angefochtene Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung und fällt als solche nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 238 ZPO (wo eine Rechtsmittelbelehrung zwingend vorgeschrieben ist). Auch nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 52 ZPO) ist ein Rechtsmittel nur dort anzugeben, wo ein solches realistischerweise in Betracht kommt. Bei der angefochtenen Verfügung kommt für den Gesuchsgegner kein Rechtsmittel in Frage (oben Erw. 2.a) und die Gesuchstellerin kann eine Beschwerde nur dann erheben, wenn sie durch die Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleiden würde (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Da ein solcher Nachteil nicht zu sehen ist, kommt auch für sie ein Rechtsmittel realistischerweise nicht in Frage. Die Vorinstanz hatte daher in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel zu belehren. 3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.-festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsgegner zufolge seines Unterliegens, der Gesuchstellerin mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

- 4 - 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 17. Mai 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 17. Mai 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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