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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2015 RE150005

24 juin 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,118 mots·~11 min·3

Résumé

Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE150005-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2015

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Eheschutz (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 6. März 2015 (EE150022-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) und ihr Ehemann standen seit dem 20. Januar 2015 vor dem Beschwerdegegner in einem Eheschutzverfahren (Urk. 8/1). Die Beschwerdeführerin blieb der mündlichen Verhandlung vom 10. Februar 2015 fern. Die Verhandlung wurde androhungsgemäss ohne die Beschwerdeführerin durchgeführt. Die Beschwerdeführerin machte kurz vor und während der Verhandlung per Fax bzw. telefonisch ihre Verhandlungsunfähigkeit geltend und stellte ein sinngemässes Verschiebungsgesuch (Urk. 8/7 und Urk. 8/8; Prot. I S. 10). Mit unbegründetem Entscheid vom 17. Februar 2015 wurde das sinngemäss von der Beschwerdeführerin gestellte Verschiebungsgesuch abgewiesen. Weiter wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin das Getrenntleben bewilligt und ihm die eheliche Wohnung samt Mobiliar zugewiesen. Sodann wurde es der Beschwerdeführerin untersagt, in die eheliche Wohnung zurückzukehren. Die Kosten wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Urk. 8/12). 2. Unter Einreichung der Vollmacht vom 25. Februar 2015 (Urk. 8/14) verlangte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin rechtzeitig die Begründung des unbegründeten Eheschutzentscheids und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Eheschutzverfahren (Urk. 8/13). 3. Der Beschwerdegegner hat das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2015 abgewiesen (Urk. 8/16 = Urk. 2). 4. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin persönlich am 17. März 2015 Beschwerde erhoben (Urk. 1). Sodann erhob die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 22. März 2015 innert Frist Beschwerde (Urk. 5). Die Beschwerdeführerin liess auch für das Beschwerdeverfahren ein Armenrechtsgesuch stellen (Urk. 5 S. 2). Überdies erhob die Beschwerdeführerin Berufung ge-

- 3 gen den erstinstanzlichen Sachentscheid (vgl. Urk. 18 von Geschäfts-Nr. LE150016). 5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. II. 1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 326 N 4). 2. Gemäss Entscheid des Beschwerdegegners kommt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur noch für die Kosten seit der Fällung des unbegründeten Urteils in Frage, da die Gerichtskosten von Fr. 3'150.– der Beschwerdeführerin mit unbegründetem Urteil vom 17. Februar 2015 zur Hälfte auferlegt worden seien und eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nur ausnahmsweise möglich sei, wobei die Beschwerdeführerin nicht dargelegt habe, weshalb ein solcher Ausnahmefall vorliege (Urk. 8/3). Der Beschwerdegegner erwog weiter, dass die Beschwerdeführerin seit der Urteilsfällung nicht weiter mit Gerichtskosten belastet worden sei. Die Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezogenen Rechtsbeiständin würden sich höchstens im tieferen dreistelligen Bereich bewegen. Da es die Beschwerdeführerin gänzlich unterlassen habe, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, wäre ihr Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen. Ausserdem sei gestützt auf die Ausführungen des Ehemanns der Beschwerdeführerin anlässlich der Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin über eigene Mittel verfüge, um die bescheidenen Kosten ihrer Rechtsvertreterin zu tragen, weshalb das Gesuch auch aufgrund mangelnder Mittellosigkeit abzuweisen

- 4 sei. Selbst wenn es der Beschwerdeführerin gelungen wäre, ihre Mittellosigkeit glaubhaft darzulegen, sei sie darauf hinzuweisen, dass die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung der familienrechtlichen Unterhalts- und Beistandspflicht nachgehe. Daher wäre es Sache der Beschwerdeführerin gewesen, dem Gericht darzulegen, dass ein Prozesskostenbeitrag des Ehemannes nicht erhältlich zu machen sei (Urk. 2 S. 4 ff.). 3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten in Beziehung zu setzen. Bei weniger aufwändigen Prozessen sollte der Überschuss ermöglichen, die Prozesskosten innert eines Jahres zu tilgen (BGE 135 I 122 E. 5.1). Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geht der Beistandspflicht aus Familienrecht nach (BGE 85 I 1 ff.; ZR 83 Nr. 21 und ZR 90 Nr. 82). In diesem Sinne kommt die Gewährung des prozessualen Armenrechts nur in Frage, wenn die Gegenpartei nicht gestützt auf die eheliche Beistandspflicht zur Übernahme der Prozesskosten verpflichtet werden kann. 4. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bemängelt in ihrer Beschwerdeschrift hauptsächlich, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2015 als säumig erachtete und die Verhandlung entsprechend trotz Abwesenheit der Beschwerdeführerin durchführte (Urk. 5 S. 3 ff.). Die Frage, ob der Beschwerdegegner am 10. Februar 2015 die Hauptverhandlung trotz Abwesenheit der Beschwerdeführerin zu Recht durchgeführt hat, ist jedoch nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb sich Weiterungen dazu erübrigen. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mit dem abgewiesenen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auseinandersetzt, macht

- 5 sie zunächst geltend, dass die Frage der rückwirkenden Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Frage des materiellen Rechts sei und im Rahmen der Anfechtung des Eheschutzentscheids zu beurteilen sei (Urk. 5 S. 6). Die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass die Berufung gegen den erstinstanzlichen Sachentscheid einerseits und die Beschwerde gegen das abgewiesene Armenrechtsgesuch andererseits zwei voneinander unabhängige Verfahren sind. Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund des im Beschwerdeverfahren geltenden umfassenden Novenverbots ist die Frage, ob der Beschwerdegegner das Vorliegen der Voraussetzungen für die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu Recht verneint hat, unabhängig vom erwähnten Berufungsverfahren zu entscheiden. Es ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. März 2015 aufgrund der damaligen Verhältnisse zu Recht abgewiesen hat. 5. Der Beschwerdegegner führte betreffend die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin mit der Vorladung vom 21. Januar 2015 auf die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, in allgemeiner Weise hingewiesen worden sei, wobei die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt habe, ihren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung nicht gekannt zu haben (Urk. 8/3). Das von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang gemachte Vorbringen, wonach es ihr aufgrund des Kontaktverbots zu ihrem Ehemann nicht möglich gewesen sei, vor der Hauptverhandlung ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, da sich die Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen in der ehelichen Wohnung befunden hätten (Urk. 5 S. 6), ist vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin ihr Armenrechtsgesuch vom 25. Februar 2015 mit keinem Wort begründet hat und keinerlei Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hat, nicht stichhaltig. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz zutreffend zum Schluss gelangt, dass eine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegend ausgeschlossen sei, weshalb lediglich die Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezogenen Rechtsbeiständin in Betracht fielen, wobei sich diese höchstens im tieferen dreistelligen Bereich bewegen dürften (Urk. 2 S. 4).

- 6 - 6. Die Beschwerdeführerin bezifferte ihren Bedarf in dem Formular, welches ihr mit dem Vorladungsprotokoll zugestellt wurde, auf Fr. 3'500.– und ihr Einkommen auf Fr. 0.– (Urk. 8/11). Weitere Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin nicht gemacht. Die Beschwerdeführerin war in der Schweiz nie erwerbstätig (Prot. I S. 5). Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 10. Februar 2015 aus, dass die Beschwerdeführerin eine unfallbedingte Rente des … Militärs in nicht unbeachtlicher Höhe erhalte, welche jedoch an ihre Mutter fliesse (Prot. I S. 5 und S. 8), was die Beschwerdeführerin indes bestreitet (Urk. 5 S. 6). Damit ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdefüherin auszugehen. 7. Aufgrund des Vorrangs der ehelichen Beistandspflicht ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann einen Prozesskostenbeitrag hätte erhältlich machen können. Die Beschwerdeführerin führte betreffend die finanziellen Verhältnisse ihres Ehegatten lediglich in pauschaler Weise aus, dass aus den Eheschutzakten ersichtlich sei, dass ihr Ehemann beträchtliche Schulden habe, weshalb die Zusprechung eines Prozesskostenbeitrags nicht als aussichtsreich zu erachten sei (Urk. 5 S. 7), ohne sich mit den Einkommens- und Bedarfsverhältnissen ihres Ehegatten auseinanderzusetzen. 8. Hinsichtlich des Einkommens des Gesuchstellers ergibt sich aus den vorinstanzlichen Akten, dass dieser bei der B._____ AG als Automobilverkäufer auf Provisionsbasis arbeitet (Urk. 6/8). Gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren vom Ehemann der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass dieser im Jahre 2014 durchschnittlich netto Fr. 7'066.– pro Monat verdiente (Urk. 8/6/7). Hinzu kommen Einkünfte von monatlich Fr. 768.– aus der Vermietung seiner Liegenschaft in C._____ AG (Liegenschaftserträge von Fr. 1'008.– [Urk. 8/6/11 S. 2] abzüglich Hypothekarzinsen von monatlich Fr. 240.– [Urk. 8/6 und Urk. 8/5 S. 1]). 9. Aufgrund der Akten sowie unter Berücksichtigung des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-

- 7 rechtlichen Existenzminimums (zit. Kreisschreiben) ist von folgendem prozessualen Notbedarf des Ehegatten der Beschwerdeführerin auszugehen:

Grundbetrag 1'200.– (Ziff. II. 1.2 des Kreisschreibens) Wohnkosten 1'420.– (Prot. I S. 7) Krankenkasse 200.– (Urk. 8/6/1) Kommunikationskosten 150.– (gerichtsüblich) Hausrat- und Haftpflichtversicherung 28.– (Urk. 8/6/2) Auslagen öffentlicher Verkehr 81.– (Urk. 8/5 S. 2) Kosten für auswärtige Verpflegung 330.– (Urk. 8/5 S. 2 sowie Ziff. III. 3.2. des Kreisschreibens) Schuldzinsen 179.– (Urk. 8/5 S. 2 und 8/6/11 S. 9) Abzahlungsraten Privatkredit Migros Bank 700.– (Urk. 8/6/11 S. 9 und 8/6/5) Steuern 700.– (gerundet; Urk. 8/6/10 S. 2 und 8/6/12) Total 4'988.– 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres möglich gewesen wäre, von ihrem Ehegatten einen geringen Prozesskostenbeitrag zur Übernahme der Aufwendungen der per 25. Februar 2015 beigezogenen Rechtsbeiständin erhältlich zu machen, selbst wenn aufgrund des vom Ehemann der Beschwerdeführerin beschriebenen Einbruchs des Autoabsatzes seit Beginn der Eurokrise Mitte Januar 2015 (vgl. Prot. I S. 8) davon ausgegangen würde, dass er im Januar und Februar 2015 markant weniger verdient hätte als in den Vormonaten. Das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin wurde daher vom Beschwerdegegner zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher schon aus diesem Grund abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gebühr ist in

- 8 - Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 9 - Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 24. Juni 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2015 Erwägungen: 5. Auf die Parteivorbringen ist im Folgenden insoweit einzugehen, als dies für die Entscheidfindung erforderlich ist. 11. Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, war die Beschwerde von Anfang an aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist daher schon aus diesem Grund abzuwei... 1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-schwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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