Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RE150004-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter Dr. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. L. Stünzi Beschluss vom 19. Mai 2015
in Sachen
A._____ AG, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1. B._____, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin 2. C._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
betreffend Eheschutz (Edition durch Dritte) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern vom 25. Februar 2015 (EE130009-A)
- 2 - ********************************************************************* Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) stehen sich vor Vorinstanz seit März 2013 in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 2) forderte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als mitwirkungspflichtige Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte auf, die Jahres- und Erfolgsrechnung inkl. der dazugehörenden Buchhaltungskontoblätter, insbesondere des Buchhaltungskontoblattes des Kontokorrentkontos des Gesuchsgegners, für die Jahre 2012 bis 2014 einzureichen (Urk. 65). 2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt (Urk. 1): " 1. In Aufhebung von Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts in Zivilsachen am Bezirksgericht Affoltern vom 25.2.2015 im Eheschutzverfahren EE130009-A/Z06 sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin als Nichtprozesspartei im Rahmen eines summarischen Verfahrens nicht verpflichtet ist, ihre gesamte Geschäftsbuchhaltung der Jahre 2012 bis 2014 inkl. sämtliche Belege zu edieren. 2. Eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, das Einsichtsrecht der Beschwerdegegnerin insofern zu beschränken, als ein Sachverständiger ernannt wird, der die Buchhaltungsunterlagen bei der Beschwerdeführerin einsieht und präzise Fragen der Vorinstanz beantwortet (Art. 156 ZPO). 3. Subeventuell sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin für ihren Aufwand in Zusammenhang mit der Bereitstellung der zu edierenden Urkunden angemessen zu entschädigen (Art. 160 Abs. 3 ZPO). 4. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren bzw. die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Verfügung bis zum Entscheid des angerufenen Gerichts aufzuschieben (Art. 325 Abs. 2 ZPO).
- 3 - 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 3. Mit Verfügung vom 13. April 2015 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und der Gesuchstellerin und dem Gesuchsgegner Frist zur Erstattung der Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 10). Die Beschwerdeantworten datieren vom 24. April 2015 (Urk. 11) bzw. 27. April 2015 (Urk. 12) und wurden der Gegenseite jeweils zur Kenntnisnahme zugestellt. (Urk. 13). B. Edition durch Dritte 1. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, die von der Vorinstanz angeordnete Urkundenedition laufe dem Charakter und dem Sinn eines summarischen Verfahrens diametral entgegen. Die Edition sämtlicher Geschäftsbelege der letzten drei Jahre ohne jegliche Spezifizierung (mindestens 30 Bundesordner) würde zu einer erheblichen Verlängerung des Eheschutzverfahrens führen und damit gegen den verfassungsmässigen Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstossen. Ausserdem sei ihr Interesse am Schutz ihrer Privatsphäre sowie ihrer Geschäftsgeheimnisse wesentlich höher zu werten als das Interesse der Gesuchstellerin, mittels wahlloser Durchforstung der Geschäftsunterlagen der Beschwerdeführerin das ihr zur Begründung ihrer Behauptung noch fehlende Material zu gewinnen (Urk. 1 S. 6-9). 2. Die Urkundenedition Dritter erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO ersucht, bestimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass unberechtigte Verweigerung im Sinne von Art. 167 Abs. 1 ZPO bestraft werden kann. Trägt der Dritte Einwendungen vor, entscheidet das Gericht darüber, ob die geltend gemachten Verweigerungsgründe berechtigt oder unberechtigt sind. Bei unberechtigter Verweigerung erlässt das Gericht eine erneute Aufforderung in Form einer Verpflichtung zur Einreichung der Urkunden unter Androhung der im Gesetz vorgesehenen Säumnisfolgen. Diese definitive Aufforderung ist mit Beschwerde anfechtbar; die blosse Anordnung der Mit-
- 4 wirkung hingegen noch nicht (BK-Rüetschi, Art. 167 N 21; Hasenböhler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A.; Zürich/Basel/Genf 2013, Art. 167 N 19; OGer ZH PC120019 vom 10. Juli 2012, Erw. 3). 2. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Letztere hat im vorinstanzlichen Verfahren - mit Ausnahme einer telefonischen Anfrage, ob ein Treuhänder als Sachverständiger mit der Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen betraut werden könnte, um dem Gericht hernach spezifische Fragen zu beantworten (vgl. Urk. 72) - formell noch keine Verweigerungs- oder Schutzrechte geltend gemacht, über welche die Vorinstanz hätte befinden müssen. Entsprechend beruft sich die Beschwerdeführerin erstmals im vorliegenden Beschwerdeverfahren auf ihr Geschäftsgeheimnis sowie den Schutz ihrer Privatsphäre und bringt vor, dass die Edition der gesamten Geschäftsbuchhaltung zu einem unverhältnismässigen Aufwand führen würde. Diese Einwendungen gegen die Editionspflicht wird die Vorinstanz zu würdigen und hernach über die Editionspflicht der Beschwerdeführerin definitiv zu entscheiden haben. Nach dieser Prüfung wird eine Beschwerde (allenfalls) möglich sein. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens wird hingegen noch nicht unmittelbar in die Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen, weil ihr innert der angesetzten Frist zur Edition gleichzeitig die Möglichkeit offen steht, Einwendungen gegen die ihr auferlegte Urkundenedition zu erheben. Die Beschwerdeführerin ist daher im jetzigen Verfahrensstadium noch gar nicht beschwert. 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eine Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 11 und 12) ist zwecks Prüfung der geltend gemachten Einwendungen gegen die Editionspflicht an die Vorinstanz zu übermitteln. C. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- 5 - 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Beschwerdeverfahren zu befinden. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von §§ 6 Abs. 2 lit. b, 5 Abs. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 2 und 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgegner, welcher sich der Beschwerde angeschlossen hat (Urk. 12), je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Überdies steht der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'200.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu (§§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 1, 9, 10 Abs. 1 lit. a und § 13 AnwGebV), welche ihr von der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte zu entrichten ist. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 750.– zu ersetzen. 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, an das Bezirksgericht Affoltern unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 11 und 12.
- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 19. Mai 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: se
Beschluss vom 19. Mai 2015 Erwägungen: A. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1. Die Beschwerdegegner 1 und 2 (fortan Gesuchstellerin und Gesuchsgegner) stehen sich vor Vorinstanz seit März 2013 in einem Eheschutzverfahren gegenüber (Urk. 1). Auf entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin (Urk. 56 S. 2) forderte die Vorinstanz d... 2. Hiergegen hat die Beschwerdeführerin innert Frist Beschwerde erhoben und folgenden Antrag gestellt (Urk. 1): 1. Die Beschwerdeführerin bringt im Beschwerdeverfahren vor, die von der Vorinstanz angeordnete Urkundenedition laufe dem Charakter und dem Sinn eines summarischen Verfahrens diametral entgegen. Die Edition sämtlicher Geschäftsbelege der letzten drei... 2. Die Urkundenedition Dritter erfolgt zweistufig: Zunächst wird der Dritte unter Hinweis auf die Verweigerungsrechte gemäss Art. 165 f. ZPO ersucht, bestimmte Urkunden einzureichen, und darauf aufmerksam gemacht, dass unberechtigte Verweigerung im Si... 2. Die Vorinstanz hat vorliegend noch nicht definitiv über die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin entschieden. Letztere hat im vorinstanzlichen Verfahren - mit Ausnahme einer telefonischen Anfrage, ob ein Treuhänder als Sachverständiger mit der... 3. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde (noch) nicht zulässig und auf die Beschwerde ist mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten. Eine Kopie der Beschwerdeschrift (Urk. 1) sowie der Beschwerdeantwortschriften (Urk. 11 und 12) ist zwecks Prüfun... C. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdeführerin und dem Gesuchsgegner je zur Hälfte auferlegt und mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Beschwer... 4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 5. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 648.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein, an das Bezirksgericht Affoltern unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, 11 und 12. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...