- - 1 Art. 122 ZPO, Art. 319 ff. ZPO Beschwerdelegitimation der obsiegenden unentgeltlich prozessierenden Partei zur Anfechtung der Höhe der direkt der unentgeltlichen Rechtsvertreterin zugesprochenen Parteientschädigung 20. Februar 2015, RE140018, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
aus den Erwägungen: III. 1. Die Beschwer ist Zulässigkeitsvoraussetzung jedes Rechtsmittels. Das Erfordernis der Beschwer hat die Wirkung, dass nur derjenige zur Erhebung eines Rechtsmittels befugt ist, welcher ein (von der Rechtsordnung geschütztes, d.h. ein schutzwürdiges) Interesse (tatsächlicher oder rechtlicher Natur) an der Abänderung eines erstinstanzlichen Entscheids besitzt. Fehlt es an der von Amtes wegen zu prüfenden Beschwer, ist auf das erhobene Rechtsmittel nicht einzutreten (Reetz, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Vorbemerkungen zu den Art. 308-318 N. 30 m.w.H.). 2. Obsiegt die unentgeltlich prozessierende Partei im Prozess, trägt die Gegenpartei die Prozesskosten (Art. 106 ZPO) und somit auch die Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 3 ZPO). Die auferlegte Parteientschädigung steht dabei grundsätzlich der obsiegenden Partei zu. Hat diese aber einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, so schuldet sie ihm, soweit die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, kein Honorar. Aus diesem Grund hat ihr Rechtsvertreter aufgrund einer prozessualrechtlichen Legalzession gegenüber der Gegenpartei Gläubigerstellung und damit ein eigenes, direktes Forderungsrecht (Emmel, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 122 N. 12; Urteil OGer ZH vom 1. Juli 2011 [PF110018]). Andernfalls würde der unentgeltliche Rechtsbeistand
- - 2 dem Risiko ausgesetzt, dass die Parteientschädigung von der unentgeltlich vertretenen Partei zweckentfremdet oder von ihren Gläubigern gepfändet/verarrestiert oder von der Gegenpartei durch Verrechnung getilgt werden könnte (Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, Art. 122 N. 59, m.w.H.; a.M. Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, 2. Aufl. 2013, Art. 122 ZPO N. 4; BGer 9C_991/2008, Urteil vom 18. Mai 2009, Erw. 2.2.2). Wird der unentgeltliche Rechtsbeistand der obsiegenden Partei gestützt auf Art. 122 Abs. 2 ZPO vom Kanton angemessen entschädigt und fällt diese staatliche Entschädigung tiefer aus als die richterlich zugesprochene Parteientschädigung, kann der Honorarberechtigte die Differenz weiterhin bei der Gegenpartei geltend machen. Die Differenz kann bei der eigenen unentgeltlich prozessierenden Partei eingetrieben werden, wenn diese inzwischen die Voraussetzungen für eine Nachzahlung nach Art. 123 ZPO erfüllt (BGer 5P.421/2000, Urteil vom 10. Januar 2001, Erw. 3b; Rüegg, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 122 N. 4a m.w.H. sowie Art. 123 N. 3; Emmel, in: Sutter-Somm/ Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 119 ZPO N. 12; a.M. Bühler, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., Art. 122 N. 29 f.). Die Vorinstanz ging mit der obengenannten Lehre und Rechtsprechung von einem direkten Forderungsrecht der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Beklagten aus und verpflichtete den Kläger im angefochtenen Entscheid vom 30. Juni 2014 dementsprechend dazu, der Rechtsvertreterin der Beklagten direkt eine Parteientschädigung von Fr. 3 750.– (zuzüglich 8% MwSt.) zu bezahlen. Diese direkte Zusprechung der Parteientschädigung an ihre unentgeltliche Rechtsvertreterin beanstandet die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift nicht. Vielmehr verlangt auch sie eine direkte Zusprechung an ihre Rechtsvertreterin. Der Beklagten kommt somit kein eigenes Forderungsrecht bezüglich der gesprochenen Parteientschädigung zu. Vielmehr könnte die unentgeltliche Rechtsvertreterin ihr gegenüber, sollten die Voraussetzungen von Art. 123 ZPO gegeben sein, ihr Nachforderungsrecht geltend machen, sofern die angemessene Entschädigung an die Rechtsvertreterin tiefer ausgefallen ist als die gesprochene Parteientschädigung (vgl. Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Beklagte hat deshalb kein Interesse an einer Erhöhung der Parteientschädigung. Sie hat dementsprechend kein von der Rechtsordnung geschütztes Interesse an der Abänderung des erstinstanzlichen Entscheids im
- - 3 Sinne des Beschwerdeantrages. Auf die Beschwerde der Beklagten kann deshalb nicht eingetreten werden.
(Die Frist für die Beschwerde an das Bundesgericht ist noch nicht abgelaufen.)
III.