Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2014 RE140008

27 mai 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,399 mots·~7 min·2

Résumé

Eheschutz (Sistierung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE140008-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin Dr. D. Oser Urteil vom 27. Mai 2014

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Eheschutz (Sistierung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Dietikon vom 11. März 2014 (EE130048-M)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien befinden sich in einem Eheschutzverfahren, welches der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachstehend Gesuchsteller) am 6. Juni 2013 rechtshängig gemacht hatte (Urk. 4/1). Anlässlich der Hauptverhandlung am 26. August 2013 hatte die Einzelrichterin den Parteien erklärt, dass die Anordnung einer Eheberatung bzw. Mediation "eine echte Chance darstelle" und dass das Verfahren solange sistiert werden könne. Die Parteien hatten sich mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt (Prot. VI S. 16). Am 30. August 2013 erliess die Vorinstanz eine Verfügung (Urk. 4/15), wonach eine unentgeltliche Mediation angeordnet werde und die Parteien aufgefordert würden, im Sinne der Erwägungen eine Mediation/Beratung zu besuchen (Dispositiv-Ziff. 1). C._____ von der Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung werde mit der Mediation beauftragt und gebeten, dem Gericht Mitteilung über den Verlauf der Mediation zu machen (Dispositiv-Ziff. 2). Die Parteien seien zudem verpflichtet, das Gericht spätestens nach drei Monaten über den Stand des Mediationsverfahrens zu orientieren und unverzüglich über die Beendigung der Mediation zu informieren (Dispositiv-Ziff. 3). Das Verfahren werde einstweilen und bis auf Weiteres für die Dauer des Mediationsverfahrens, jedoch längstens sechs Monate sistiert (Dispositiv-Ziff. 4). Als zulässiges Rechtsmittel gegen die Sistierung wurde die Beschwerde ans Obergericht belehrt, wobei anstelle einer 10-tägigen Frist (Art. 321 Abs. 2 ZPO) eine 30-tägige Frist angegeben wurde (Urk. 4/15). 1.2. Am 11. März 2014 hat die Vorinstanz sodann folgende Verfügung erlassen (Urk. 4/17): "1. Zwischen den Parteien wird weiterhin die unentgeltliche Mediation angeordnet, und die Parteien werden aufgefordert, die Mediation/Beratung zu besuchen. 2. Frau C._____, Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, … [Adresse], wird weiterhin mit der Mediation der Parteien beauftragt und gebeten, dem Gericht Mitteilung über den Verlauf der Mediation zu machen.

- 3 - 3. Das Verfahren wird während des Mediationsprozesses weiterhin und längstens bis Ende August 2014 sistiert. 4. (Schriftliche Mitteilung)." 1.3. Dagegen erhob der Gesuchsteller am 18. März 2014 rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1): "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren unverzüglich weiterzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (Urk. 4/1- 19). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Zur Begründung führt der Gesuchsteller an, dass nach Art. 214 Abs. 1 ZPO das Gericht den Parteien jederzeit eine Mediation empfehlen könne, d.h. das Gericht könne und dürfe nur empfehlen und nicht anordnen. Wegen der Freiwilligkeit der Mediation brauche die richterliche Empfehlung nicht befolgt zu werden. Die Parteien hätten einige Male die Mediation besucht. Im Dezember 2013 habe der Gesuchsteller der Mediatorin mitgeteilt, dass er nicht mehr gewillt sei, die Mediation weiterzuführen. Die Zweckmässigkeit der Sistierung sei daher in diesem Fall keineswegs gegeben und stelle eine unnötige Verzögerung der Verfahrensdauer dar (Urk. 1 S. 2 f.). 3.1. Vorliegend hatten die Parteien sich mit der Aufforderung zu einem Mediationsversuch im Sinne von Art. 297 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt (vgl. Prot. VI S. 16). Stellen die Parteien im gerichtlichen Verfahren gemeinsam ein Gesuch um Durchführung einer Mediation oder folgen sie einer gerichtlichen Empfehlung oder fordert das Gericht die Parteien zu einer Mediation auf, wird das

- 4 - Verfahren bis zum Widerruf des Mediationsverfahrens oder der Mitteilung über die Beendigung der Mediation in Anwendung von Art. 214 Abs. 3 ZPO sistiert (Schütz, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], 2011, N 39 zu Art. 214; Peter, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. II, Hausheer/Walter [Hrsg.], 2012, N 14 zu Art. 214 ZPO). Diesbezüglich steht dem Gericht kein Ermessen zu (Liatowitsch/Mordasini, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.], 2013, Art. 214 N 19; Ruggle, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Spühler/Tenchio/Infanger [Hrsg.], 2013, Art. 214 N 12). Die Sistierung rechtfertigt sich angesichts der Chance und des Willens der Parteien, das Verfahren auf dem Boden der Eigenverantwortlichkeit zu erledigen (Ruggle, a.a.O.). Wird das Verfahren für die Durchführung einer Mediation sistiert, entfällt das Beschwerderecht (Art. 126 Abs. 2 ZPO) ausnahmsweise, wenn die Parteien gemeinsam den Antrag gestellt oder der Empfehlung zugestimmt haben. In diesen Fällen steht der Anfechtung der gerichtlichen Folgeleistung bereits das fehlende Rechtsschutzinteresse entgegen (Schütz, in: DIKE-Kommentar zur ZPO, a.a.O., N 41 zu Art. 214). Den Abbruch der Mediation und damit auch die Beendigung der Verfahrenssistierung kann indes jede Partei einseitig und jederzeit verlangen. Dies ist eine Konsequenz der Freiwilligkeit des Mediationsverfahrens (Botschaft ZPO, S. 7336; Liatowitsch/Mordasini, a.a.O., Art. 214 N 19; Peter, a.a.O., Art. 214 N 18; Schütz, a.a.O., Art. 214 N 4). Der Vorinstanz lag zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 11. März 2014 keine Erklärung der Parteien vor, wonach eine Zustimmung zur Durchführung einer Mediation im Sinne von Art. 214 Abs. 3 ZPO widerrufen werde. Eine solche Erklärung ist dem Gericht gemäss Art. 130 ZPO schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben, muss aber nicht begründet werden (Ruggle, a.a.O., Art. 214 N 15; Schütz, a.a.O., Art. 214 N 50). 3.2. Bei dieser Sachlage ist die angefochtene Verfügung nicht fehlerhaft, da das Verfahren von Gesetzes wegen während einer Mediation ruht (Art. 214 Abs. 3 ZPO) und der Vorinstanz kein formgültiger Widerruf der Zustimmung zur Mediati-

- 5 on von Seiten mindestens einer Partei vorlag. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 3.3. Anlässlich der Urteilsberatung vom 27. Mai 2014 wurde eine Minderheitsmeinung zu Protokoll gegeben (Prot. S. 2 ff.). 3.4. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 150.– festzulegen (§ 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 lit. b und § 12 Abs. 1 GebV OG) und ausgangsgemäss dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Gesuchsgegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine entschädigungspflichtigen Umtriebe entstanden. Es ist daher keine Parteientschädigung zuzusprechen. 3.5. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass der Gesuchsteller die Mediation einseitig abbrechen will. Es steht ihm frei, die entsprechende Erklärung formgerecht an die Vorinstanz zu richten; die Vorinstanz wird gestützt darauf die Sistierung aufzuheben und das Verfahren weiterzuführen haben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie des Protokolls, sowie unter Beilage der vorinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 27. Mai 2014

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

Dr. D. Oser

versandt am: se

Urteil vom 27. Mai 2014 Erwägungen: "1. Zwischen den Parteien wird weiterhin die unentgeltliche Mediation angeordnet, und die Parteien werden aufgefordert, die Mediation/Beratung zu besuchen. 2. Frau C._____, Zentralstelle für Ehe- und Familienberatung, … [Adresse], wird weiterhin mit der Mediation der Parteien beauftragt und gebeten, dem Gericht Mitteilung über den Verlauf der Mediation zu machen. 3. Das Verfahren wird während des Mediationsprozesses weiterhin und längstens bis Ende August 2014 sistiert. 4. (Schriftliche Mitteilung)." "1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung aufgehoben. 2. Es sei die Vorinstanz anzuweisen, das Verfahren unverzüglich weiterzuführen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei." Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien unter Beilage einer Kopie des Protokolls, sowie unter Beilage der vorinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dietikon, Einzelgericht im summarischen Verfahren, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

RE140008 — Zürich Obergericht Zivilkammern 27.05.2014 RE140008 — Swissrulings