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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.03.2013 RE130005

1 mars 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,651 mots·~8 min·2

Résumé

unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RE130005-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Urteil vom 1. März 2013

in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

betreffend unentgeltliche Rechtspflege, Kosten- und Entschädigungsfolgen Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, vom 4. Februar 2013 (EE130005-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) bei der Vorinstanz ein Eheschutzbegehren um "Bewilligung zum Getrenntleben und Regelung der Folgen" (Urk. 1 S. 1). b) Mit Vorladung vom 11. Januar 2013 wurden die Parteien von der Vorinstanz auf den 12. Februar 2013 zur Vergleichsverhandlung vorgeladen (Urk. 2). c) Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 bat die Gesuchstellerin darum, die angesetzte Verhandlung abzusagen. Sie habe die Bewilligung zum Getrenntleben für die Anmeldung beim Sozialamt benötigt. Sie "habe aber sehr Klar gelassen", dass dieses Dokument alles sei, was sie momentan brauche. Sie werde sich zu einem späteren Zeitpunkt wieder beim Gericht anmelden (Urk. 3). Auf telefonische Rückfrage vom 28. Januar 2013 hin, bestätigte die Gesuchstellerin, dass ihr Schreiben vom 23. Januar 2013 einen Rückzug darstelle. Sie führte ferner aus, neu vom Sozialamt unterstützt zu werden. Sodann ersuchte sie für den Erledigungsentscheid um unentgeltliche Prozessführung und erklärte, noch eine Unterstützungsbestätigung nachzureichen (Urk. 4). Diese ging am 4. Februar 2013 bei der Vorinstanz ein (Urk. 5) d) Mit Verfügung vom 4. Februar 2013 entschied die Vorinstanz folgendermassen (Urk. 8 S. 2 f.): " 1. Der Gesuchstellerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Das Verfahren wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben. Die Rückzugserklärung hat Rechtskraftwirkung. 3. Die Verhandlung vom 12. Februar 2013 findet nicht statt. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–. 5. Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung gestützt auf Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 6. Dem Gesuchsgegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 3 - 7. (Schriftliche Mitteilung.) 8. (Rechtsmittelbelehrung.)"

2. Mit fristgerechter Eingabe vom 11. Januar (richtigerweise Februar) 2013 erhob die Gesuchstellerin Beschwerde gegen die Dispositivziffern 4 bis 6 der vorgenannten Verfügung (Urk. 1). 3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). 4. a) Die Gesuchstellerin begründet ihre Beschwerde damit, dass sie und ihre Tochter C._____ zur Zeit vom Sozialamt unterstützt würden. Der Gesuchsgegner und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsgegner) sei beim RAV angemeldet und habe während den zwei Monaten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Sie könne diese Rechnung nicht bezahlen, da sie kein Geld dafür habe. Vor allem sei sie überhaupt nicht einverstanden und finde es sehr inkorrekt. Sie habe die Bewilligung zum Getrenntleben nicht freiwillig beantragt. Sie habe das für die Anmeldung beim Sozialamt tun müssen. Sie habe zwar erwähnt und sehr klar gelassen, dass sie momentan keine Regelung der Folgen machen wolle. Ihr sei gesagt worden, dass dies in Ordnung und gar kein Problem sei. Dann habe sie eine Vorladung betreffend Eheschutz / Getrenntleben erhalten, welche sie natürlich abgesagt habe. Jetzt frage sie sich, warum sie für etwas zahlen müsse, das sie gar nie verlangt habe. Sie wisse, mit welcher Frau im ersten Stockwerk sie gesprochen habe, wisse aber deren Namen nicht mehr. Diese werde sich sicher an ihren Fall erinnern. Für sie sei alles erledigt gewesen, als sie das Dokument in ihrer Hand gehabt habe. Sie hoffe, dass sie die Rechnung nicht werde bezahlen müssen (Urk. 7). b) Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung das Folgende: Mit Eingabe vom 8. Januar 2013 habe die Gesuchstellerin ein Gesuch um Anordnung von Eheschutzmassnahmen im Sinne der Art. 175 f. ZGB eingereicht (unter Hinweis auf Urk. 1), worauf die Parteien zur mündlichen Verhandlung auf den 12. Februar 2013 vorgeladen worden seien (unter Hinweis auf Urk. 2). Mit Einga-

- 4 be vom 23. Januar 2013 habe die Gesuchstellerin ihr Gesuch noch vor der Verhandlung zurückgezogen (unter Hinweis auf Urk. 3 und 4). Dieser Rückzug habe die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides und das Verfahren sei abzuschreiben (unter Hinweis auf Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO). Die Kosten des Verfahrens seien ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (unter Hinweis auf Art. 106 Abs. 1 ZPO), zufolge zu gewährender unentgeltlicher Prozessführung (unter Hinweis auf Urk. 4 und 5) jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erheblicher Umtriebe sei dem Gesuchsgegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (Urk. 8 S. 2). c) Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin machte sie bei der Vorinstanz mit ihrem Begehren um Bewilligung zum Getrenntleben etc. (Urk. 1) ein formelles Eheschutzverfahren anhängig. Auch wenn sie damit lediglich bezweckte, beim Sozialamt Leistungen erlangen zu können, ändert dies nichts am formellen Charakter ihres Begehrens. Wird ein solches Begehren beim Gericht eingereicht, ist dieses verpflichtet, ein formelles Verfahren zu eröffnen. Dieses muss wiederum gemäss den gesetzlichen Vorschriften beendet werden. Es gibt keinen Raum für informelle Lösungen. Es ist daher unerheblich, was sich die Gesuchstellerin vorstellte. Das Vorgehen der Vorinstanz ist daher in keiner Weise zu beanstanden: Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Vorinstanz hat daher die Entscheidgebühr zu Recht der Gesuchstellerin auferlegt. So geht aus ihrem Eheschutzbegehren vom 8. Januar 2013 auch klar und vorbehaltlos hervor, dass sie die Bewilligung des Getrenntlebens und die Regelung der Folgen wolle (vgl. Urk. 1). Etwas gegenteiliges lässt sich ihrem Begehren vom 8. Januar 2013 nicht entnehmen. Die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) regelt die Entscheidgebühren der Zivilgerichte (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO; § 1 lit. b GebV OG). Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten – wie dem vorliegenden Eheschutzverfahren – wird die Gebühr nach dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand des Gerichts und der Schwierigkeit des Falles bemessen. Sie beträgt in der Regel Fr. 300.– bis Fr. 13'000.– (Art. 5 Abs. 1 GebV OG). In Eheschutzsachen kann die Gebühr ge-

- 5 mäss § 6 Abs. 2 lit. b GebV OG bis zur Hälfte der ordentlichen Gebühr ermässigt werden. Die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr von Fr. 400.– ist als angemessen und den gesetzlichen Bestimmungen entsprechend zu betrachten; der Fall war einfach und der Zeitaufwand des Gerichts gering. d) Die unentgeltliche Rechtspflege befreit von der Tragung der Gerichtskosten (ordentliche Kosten, Art. 95 Abs. 2 ZPO) nach erfolgter Durchführung des Gerichtsverfahrens. Dies gilt für den Fall, dass dem unentgeltlich Prozessierenden im Urteil die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt werden. Allerdings handelt es sich nicht um eine definitive Befreiung von den Gerichtskosten. Vielmehr steht diese unter dem Vorbehalt von Art. 123 ZPO. Danach ist eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), 2. Aufl., Zürich/ Basel/Genf 2013, Art. 118 N 4 und Art. 123 N 1). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht eine Entscheidgebühr festgesetzt und diese der Gesuchstellerin auferlegt, da die Gesuchstellerin in einem späteren Zeitpunkt unter Umständen in der Lage sein wird, die Entscheidgebühr zu bezahlen. Wie ausgeführt handelt es sich bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht um eine definitive Befreiung von den Gerichtskosten, sondern lediglich um einen Zahlungsaufschub. 5. Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort des Gesuchsgegners oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art. 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde war wie aufgezeigt von vorneherein aussichtslos, weshalb der Gesuchstellerin für das zweitinstanzliche

- 6 - Verfahren die von ihr implizit beantragte unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann. 7. a) Die Entscheidgebühr des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist ausgangsgemäss der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und gestützt auf § 1 lit. b, § 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 lit. b sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels wesentlicher Umtriebe ist dem Gesuchsgegner für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

- 7 - 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 1. März 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: se

Urteil vom 1. März 2013 Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Begehren der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.–. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt. 5. Dem Gesuchsgegner wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsgegner unter Beilage einer Kopie der Urk. 11, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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