§ 23 Abs. 1 i.v.m. §§ 2, 5 und 6 der Anwaltsgebührenverordnung Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung. Die Höhe der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gegenpartei ist höchstens ein Vergleichsmassstab, entbindet jedoch nicht von einer nachvollziehbaren Begründung des Entschädigungsentscheids. 27. Februar 2013, RE130003-O, Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
aus den Erwägungen:
[Die Beschwerdeführerin hatte als unentgeltliche Rechtsbeiständin in einem Eheschutzverfahren eine Entschädigung von insgesamt Fr. 11'274.-- beantragt. Sie war in der Folge vom Eheschutzgericht in gleicher Höhe wie die unentgeltliche Rechtsvertretung der Gegenpartei, nämlich mit insgesamt Fr. 6'000.-- entschädigt worden.] 3. d) Die Beschwerdeführerin rügt als unrichtige Rechtsanwendung, dass die Vorinstanz zwei Zuschläge ausser Acht gelassen habe, einerseits für den Aufwand für den Antrag um superprovisorische Massnahmen und vorsorgliche Massnahmen und andererseits für die Stellungnahme gemäss der Verfügung vom 20. März 2012. Sodann seien ihr die nötigen Auslagen und die Mehrwertsteuer zu ersetzen; diese Kosten könnten nicht über eine pauschale Entschädigung abgegolten werden. Die Vorinstanz ging von der Entschädigung aus, die von der Kammer im Urteil vom 23. November 2012 für die Gegenpartei festgesetzt wurde. Für die Entschädigung der Beschwerdeführerin kann dies allerdings nicht massgebend sein, denn diese konnte die Höhe jener Entschädigung nicht anfechten. Jene Entschädigung kann höchstens als Vergleichsmassstab herangezogen werden, entband die Vorinstanz jedoch nicht von einer nachvollziehbaren und damit anfechtbaren Begründung des Entschädigungsentscheides. Daher hätte eine Grundgebühr aufgrund der massgeblichen Kriterien (§ 2 Abs. 1 AnwGebV) festgesetzt und alsdann Zuschläge hinzugerechnet werden müssen. Dies hat die Vorinstanz nicht getan. Sodann besteht Anspruch auf Entschädigung der Barauslagen und der
- 2 - Mehrwertsteuer (§ 1 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 1 AnwGebV); auch hierzu enthält der angefochtene Entscheid keine genügende Begründung. Die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich damit als begründet.