Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RC180004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. H.A. Müller, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Urteil vom 6. November 2018
in Sachen
A._____, lic. iur., Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Bülach
betreffend Unterhalt (Honorar unentgeltlicher Rechtsvertreter) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 18. September 2018 (CG160019-C)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 29. September 2016 machte B._____ (fortan: Kläger) vor Vorinstanz eine Klage auf Volljährigenunterhalt gegen seinen Vater, C._____ (fortan: Beklagter) anhängig (Urk. 5/2). Der Beklagte erstattete die Klageantwort am 3. Januar 2017 (Urk. 5/9). Mit Verfügung vom 15. Februar 2017 wies die Vorinstanz den klägerischen Antrag um Verpflichtung des Beklagten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses ab. Weiter gewährte sie dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und bestellte ihm in der Person des Beschwerdeführers einen unentgeltlichen Rechtsbeistand (Urk. 5/17). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 5. Mai 2017 schlossen der Kläger und der Beklagte nach Erstattung der Parteivorträge einen Teilvergleich über den vom Beklagten für die Zeit bis Ende Januar 2017 zu leistenden Unterhalt (Urk. 5/25). Mit Verfügung vom 18. Mai 2017 wurde das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen dem Beklagten und der Mutter des Klägers geführten Abänderungsprozesses sistiert (Urk. 5/26). Mit Eingabe vom 12. Januar 2018 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme des Verfahrens (Urk. 5/30). Daraufhin zog die Vorinstanz ihren Sistierungsentscheid mit Verfügung vom 7. Februar 2018 in Wiedererwägung und sistierte das Verfahren bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist des erstinstanzlichen Erledigungsentscheids des Abänderungsverfahrens (Urk. 5/32). Mit Schreiben vom 9. Mai 2018 teilte die Vorinstanz den Parteien mit, das Verfahren werde wieder aufgenommen (Urk. 5/34). Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 22. August 2018 (Prot. I S. 22 f.) schlossen der Kläger und der Beklagte einen weiteren Vergleich (Urk. 5/41), worauf die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 23. August 2018 als durch Vergleich erledigt abschrieb (Urk. 5/42). 2. Mit Eingabe vom 31. August 2018 beantragte der Beschwerdeführer eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 14'393.85 aus der Gerichtskasse, basierend auf einem Aufwand von 59.4 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 142.– (Urk. 4/4). Mit Verfügung vom 18. September 2018 entschädigte die Vorinstanz den Be-
- 3 schwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen mit Fr. 11'331.35 (einschliesslich Mehrwertsteuer; Urk. 5/45 S. 3 Dispositiv-Ziff. 1). 3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 5/46) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): " Es sei Dispositivziffer 1 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 18. September 2018 aufzuheben und der Beschwerdeführer sei für seine Aufwände als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Verfahren CG160019-C mit CHF 14'393.85 zu entschädigen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7.7% MWST) zulasten der Staatskasse." 4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). II. 1. Die Vorinstanz erwog, der Streitwert habe Fr. 118'800.– betragen und es handle sich um eine Klage auf Volljährigenunterhalt mit wiederkehrenden Leistungen nach Art. 92 ZPO. Es rechtfertige sich daher eine Kürzung der Grundgebühr von Fr. 12'000.– um einen Viertel auf Fr. 9'000.–. Es hätten weder eine besonders hohe Verantwortung noch ein besonders grosser Zeitaufwand vorgelegen. Für die kurze Instruktionsverhandlung vom 26. Juli 2018 (recte: 22. August 2018) sei ein Zuschlag in der Höhe von 15% der Grundgebühr geschuldet, mithin Fr. 1'350.–. Hinzuzurechnen seien Spesen von Fr. 142.– sowie die Mehrwertsteuer. Da die Leistungen ganz überwiegend vor dem 1. Januar 2018 erbracht worden seien, sei die Mehrwertsteuer mit 8% zu berechnen und betrage Fr. 839.35. Dies ergebe ein Honorar von Fr. 11'331.35 inkl. Mehrwertsteuer (Urk. 5/45 S. 2).
- 4 - 2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe in ihrer Verfügung ausgeführt, vorliegend rechtfertige sich eine Kürzung der Grundgebühr um einen Viertel, da weder eine besonders hohe Verantwortung noch ein besonders grosser Zeitaufwand vorgelegen habe. Eine Begründung dieser Annahme erfolge jedoch nicht und erscheine schon aus diesem Grund als willkürlich. Der Rechtsstreit habe Volljährigenunterhalt für mehrere Jahre betroffen und einen Streitwert von Fr. 118'800.– erreicht. Dieser sei vom Beschwerdegegner in dieser Höhe ohne Weiteres akzeptiert worden. Allein die Höhe des Streitwerts sowie der Umstand, dass der Prozess zumindest einen Teil der Lebensgrundlage einer Person betroffen habe, spreche offenkundig gegen die nicht weiter begründete Annahme, es habe "keine hohe Verantwortung" seitens des Beschwerdeführers vorgelegen. Der Zeitaufwand sei zudem in der Honorarnote vom 3. August 2018 (recte: 31. August 2018) klar ausgewiesen und erscheine in Anbetracht der komplexen Umstände als durchaus angemessen. Die Vorinstanz habe sich damit allerdings in keiner Art und Weise auseinandergesetzt. Namentlich fehle es an konkreten Angaben, welche der in Rechnung gestellten Bemühungen um wieviel zu kürzen seien. Es werde gar nicht erst aufgezeigt, inwiefern seine Bemühungen den Rahmen des Üblichen sprengten. Auch ein Vergleich mit anderen, ähnlich gelagerten Verfahren sei unterblieben. Sodann werde im Ergebnis offensichtlich, dass die Bemessungskriterien "Zeitaufwand" und "Verantwortung Anwalt" im konkreten Fall in willkürlicher Weise beurteilt worden seien, da eine Begründung gänzlich unterblieben sei. Damit habe die Vorinstanz ihren Ermessensspielraum klarerweise überschritten. Weiter habe das Verfahren rund zwei Jahre gedauert, was erfahrungsgemäss mit Mehraufwand verbunden sei, da laufend Anfragen des Klienten betreffend den Stand der Dinge zu beantworten gewesen seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz diesen Umständen in ihrem Entscheid angemessen Rechnung getragen und in die Berechnung einfliessen lassen habe. Der in Rechnung gestellte Aufwand sei gross und den konkreten Umständen angemessen gewesen. Die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung sei daher unverhältnismässig gewesen, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm die beantragte Entschädigung zuzusprechen sei (Urk. 1 S. 4 ff.).
- 5 - 3.1. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes in Zivilsachen bemisst sich nach der Anwaltsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (AnwGebV, LS 215.3). Sie wird festgesetzt, nachdem der Anwalt dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat, wobei damit ein Antrag zur Höhe der beanspruchten Vergütung verbunden werden kann (§ 23 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Die Entschädigung berechnet sich – vorbehältlich der bundesgerichtlichen Einschränkung, dass jedenfalls notwendiger Aufwand angemessen zu entschädigen ist (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.3.1 f.) – nach dem vom kantonalen Recht vorgegebenen pauschalen Rahmen (§ 23 Abs. 1 AnwGebV). Bei der Klage auf Volljährigenunterhalt handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Die Gebühr bemisst sich somit grundsätzlich nach der Höhe des Streitwertes (§ 4 Abs. 1 Anw- GebV). Ist die Verantwortung oder der Zeitaufwand der Vertretung oder die Schwierigkeit des Falls besonders hoch oder tief, kann die Gebühr bis zu einem Drittel erhöht oder ermässigt werden (§ 4 Abs. 2 AnwGebV). Bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO kann die Gebühr bis auf die Hälfte reduziert werden (§ 4 Abs. 3 AnwGebV). Die Gebühr deckt den Aufwand für die Begründung der Klage sowie für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der konkreten Grundgebühr oder ein Pauschalzuschlag berechnet (§ 11 Abs. 2 AnwGebV). Die notwendigen Auslagen und die Mehrwertsteuer sind zusätzlich zu entschädigen (§ 1 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 Anw- GebV). Mithin greift ein System der Pauschalentschädigung, wonach der tatsächlich geleistete Zeitaufwand nur eines von mehreren massgebenden Bemessungskriterien darstellt und der unentgeltliche Rechtsbeistand nicht nach der Rechnung "Stunden mal Stundenansatz" honoriert wird. Der Bundesgesetzgeber hat für den Anwendungsbereich der ZPO bewusst darauf verzichtet, eine volle Entschädigung vorzuschreiben (BGE 137 III 185 E. 5.2 mit Hinweis auf die Materialien). Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO verpflichtet nur zu einer "angemessenen" Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters durch die Kantone (BGer 5A_157/2015 vom 12. November 2015, E. 3.1).
- 6 - 3.2. Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 118'800.– berechnete die Vorinstanz die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 AnwGebV (geringfügig abgerundet) auf Fr. 12'000.–, was zu Recht unangefochten blieb. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 4 Rz. 8) erfolgte die Kürzung um einen Viertel auf Fr. 9'000.– nicht gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV, sondern auf der Grundlage von § 4 Abs. 3 AnwGebV, gemäss welcher Bestimmung die Gebühr bei Streitigkeiten über wiederkehrende Leistungen gemäss Art. 92 ZPO (um solche handelt es sich bei den eingeklagten Unterhaltsbeiträgen) bis auf die Hälfte ermässigt werden kann. Die Vorinstanz hat die vorgenommene Kürzung klar und nachvollziehbar begründet (vgl. Urk. 5/45 S. 2 Ziff. 3 Satz 1 und 2), und diese war vor dem Hintergrund, dass bei den strittigen Unterhaltsbeiträgen allein aufgrund von deren Periodizität ein hoher Streitwert resultierte, auch angezeigt. Insofern erweist sich die Beschwerde als unbegründet. 3.3. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe trotz des hohen Streitwerts "keine hohe Verantwortung" getragen (Urk. 1 S. 4 Rz. 8) kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hatte lediglich im Hinblick auf § 4 Abs. 2 AnwGebV festgehalten, es habe "weder eine besonders hohe Verantwortung noch ein besonders grosser Zeitaufwand" vorgelegen, und daher von einer Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV abgesehen (Urk. 5/45 S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer geht allerdings selbst nur von einem grossen, nicht aber einem besonders grossen Zeitaufwand aus (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz. 14), wie dies gemäss § 4 Abs. 2 AnwGebV für eine Erhöhung der Grundgebühr erforderlich wäre. Weiter führt er zwar komplexe Umstände an (Urk. 1 S. 5 Rz. 8), begründet diese jedoch mit keinem Wort und genügt damit seiner Begründungspflicht nicht. Sofern er dafür die zweijährige Verfahrensdauer anführen wollte (vgl. Urk. 1 S. 6 Rz. 15), ist festzuhalten, dass das Verfahren während rund eines Jahres sistiert war (vgl. Urk. 5/26, 5/32 und 5/34), so dass sich dieses Argument bereits deswegen als unbehelflich erwiese. Abgesehen davon ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig gewesen sein soll, zumal im Wesentlichen die Leistungsfähigkeit des Beklagten zu ermitteln war. Dies dürfte kaum Schwierigkeiten bereitet haben, da der Beklagte nach dem Ver-
- 7 kauf seines Unternehmens nicht mehr als Selbständigerwerbender tätig war, sondern eine Anstellung beim Kanton Zürich gefunden hatte (vgl. Prot. I S. 13), so dass sein Einkommen ohne Weiteres anhand seiner Anstellungsverfügung ermittelt werden konnte. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einer Erhöhung der Grundgebühr gestützt auf § 4 Abs. 2 AnwGebV absah. 3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich nicht mit der eingereichten, detaillierten Kostennote auseinandergesetzt. Wie oben unter Ziff. 3.1 dargelegt, richtet sich die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters im vorliegenden Fall nicht nach dem tatsächlichen Zeitaufwand, sondern gemäss der Anwaltsgebührenverordnung primär nach der Höhe des Streitwerts. Die Vorinstanz durfte daher von einer Beurteilung der einzelnen Positionen in der eingereichten Honorarrechnung absehen (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.5). Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, der geltend gemachte Aufwand habe in jedem Punkt in direktem Zusammenhang mit dem Verfahren gestanden und sei den konkreten Umständen angemessen gewesen (Urk. 1 S. 6), vermag er mit dem blossen Verweis auf seine Honorarnote weder aufzuzeigen, dass der geltend gemachte Aufwand zur gehörigen Erledigung seines Mandats erforderlich war, noch dass die von der Vorinstanz festgelegte Pauschalentschädigung zu einem Ergebnis führte, das ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu seinen geleisteten Diensten stand. Daher erweist sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe ihren Ermessensspielraum überschritten, als unbegründet. 3.5. Nach dem Ausgeführten erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. III. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG). Der Streitwert beträgt Fr. 2'718.– (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter
- 8 und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung, jeweils ohne Mehrwertsteuerzuschlag). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist daher in Anwendung von § 4 Abs. 1 und Abs. 2, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 200.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 und Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Kläger, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'718.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
- 9 - Zürich, 6. November 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli
versandt am: mc
Urteil vom 6. November 2018 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer im Doppel für sich und den Kläger, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...