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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.04.2026 RB260017

22 avril 2026·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·734 mots·~4 min·5

Résumé

Forderung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB260017-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Ersatzoberrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw E. Tvrtkovic Beschluss vom 22. April 2026 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen B._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Bülach vom 18. März 2026 (CG260008-C)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess gegenüber. Mit Beschluss vom 18. März 2026 bestätigte die Vorinstanz den Eingang der Klage vom 6. März 2026, setzte dem Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'990.– an und delegierte die Prozessleitung an ein Mitglied des Gerichts (Urk. 2 S. 3). 1.2 Gegen diesen Beschluss erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) mit Eingabe vom 7. April 2026 (Datum Poststempel: 8. April 2026) Beschwerde (Urk. 1). Da sich diese sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2.1 Der angefochtene Beschluss ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Entscheide ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz ausdrücklich vorgesehenen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der Beschwerde führenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). Die betroffene Partei hat einen solchen Nachteil in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40). 2.2 Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde einzig Ausführungen dazu, weshalb die vom Kläger geltend gemachte Forderung nicht bestehe (Urk. 1 S. 1 ff.). Sie legt jedoch nicht dar und es ist auch nicht offenkundig, inwiefern ihr durch den angefochtenen Beschluss ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. So wurde die Beklagte durch den angefochtenen Beschluss zu nichts verpflichtet, da

- 3 nicht sie, sondern der Kläger den Kostenvorschuss von Fr. 3'990.– zu leisten hat. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Beklagte hinsichtlich einer Beschwerde im Sinne von Art. 103 ZPO auch nicht beschwert ist (vgl. dazu OGer ZH RU240060 vom 9. Dezember 2024 mit Hinweisen). Ebenso ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beklagten durch die Delegation der Prozessleitung an ein Gerichtsmitglied gemäss Art. 124 Abs. 2 ZPO ein Nachteil erwachsen sein soll. 2.4 Mangels eines drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie im Verfahren vor Vorinstanz noch Gelegenheit haben wird, sich zur Forderung zu äussern. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 Abs. 1 GebV OG sowie unter Berücksichtigung, dass ein prozessleitender Beschluss angefochten wurde, auf Fr. 100.– festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens und dem Kläger mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-11, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 80'787.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG Zürich, 22. April 2026 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw E. Tvrtkovic versandt am: jo

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