Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250019-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Müller Beschluss vom 2. Oktober 2025 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____, gegen C._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, betreffend Erbteilung (Protokollberichtigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur im ordentlichen Verfahren vom 10. Juni 2025 (CP230008-K)
- 2 - Erwägungen: 1.1 Die Parteien standen sich seit dem 10. November 2023 vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Erbteilung gegenüber (Urk. 8/1). Mit Beschluss vom 22. Mai 2025 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Vergleich erledigt ab (Urk. 5/4). Auf das von den Beklagten und Beschwerdeführern (fortan Beklagte) erhobene Rechtsmittel trat die Kammer mit Beschluss vom 13. Juni 2025 nicht ein (Verfahren Geschäfts-Nr. LB250033-O, Urk. 5/3). Mit Gesuch vom 4. Juni 2025 ersuchten die Beklagten die Vorinstanz um Protokollberichtigung (Urk. 8/75). Das Protokollberichtigungsgesuch wies die Vorinstanz mit Verfügung vom 10. Juni 2025 ab (Urk. 2 S. 5 = Urk. 8/77 S. 5). 1.2 Gegen die vorinstanzliche Verfügung reichten die Beklagten am 19. Juni 2025 fristgerecht (Urk. 8/78) Beschwerde mit den folgenden Anträgen ein (Urk. 1 S. 3): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juni 2025 sei aufzuheben. 2. Es sei das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen, das Protokoll über die Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 auf Seite 26, fünfter Abschnitt wie folgt zu ändern: "(…) erklärte der Beklagte 1, dass er grundsätzlich mit der Zuteilung von CHF 1 Mio. Nachlassvermögen, also der Zuteilung der in den USA gelegenen Liegenschaften an die Klägerin einverstanden wäre." 3. Es sei das Bezirksgericht Winterthur anzuweisen, das Protokoll über die Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 auf Seite 26 nach dem vierten Abschnitt ("Es werden unter richterlicher Mitwirkung Vergleichsgespräche mit mehreren Unterbrüchen geführt, welche nicht protokolliert werden") wie folgt zu ergänzen: "Der Rechtsvertreter der Klägerin teilt dem Beklagten 1 während dieser Vergleichsgespräche mit, dass er ihm eines auf die Fresse hauen werde. Bei anderer Gelegenheit sagte der Rechtsvertreter der Klägerin, er mache eine Flache Champagner auf, wenn der Beklagte 1 endlich abkratze". Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin." 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 8/1-80). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
- 3 - 2. Die Vorinstanz erwog, das Protokoll der Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 sei korrekt geführt worden. Im Besonderen sei darauf hinzuweisen, dass die Parteien im Rahmen der Vergleichsgespräche eine Abweichung von der testamentarischen Teilungsvorschrift diskutiert und sich ausdrücklich darauf geeinigt hätten, dass dem Beklagten 1 die Liegenschaften in den USA zugeteilt und der Klägerin Fr 1'000'000.– aus dem übrigen Nachlassvermögen ausgerichtet würden, womit die Erben mit dem Vollzug der Vereinbarung per saldo aller Ansprüche aus dem Nachlass ihrer Mutter auseinandergesetzt wären. Dass dies der Teilungsvorschrift des Testaments nicht entspreche, sei irrelevant, zumal es sich vorliegend um eine vergleichsweise Einigung handle, bei welcher die Parteien als Erben auch vom Testamentsinhalt abweichen könnten. Protokolleinträge seien nach ihrem Sinngehalt auszulegen; vorliegend nehme das Protokoll über die Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025 Bezug auf einen Vergleichsentwurf. Mit der Protokollnotiz "(…) erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden zu sein" werde auf die im Vergleichsentwurf und auch in der finalen Fassung des Vergleichs enthaltene Zuteilung der Liegenschaften an den Beklagten 1 Bezug genommen. Von einer Zuteilung der Liegenschaften in den USA an die Klägerin sowie einer kumulativen Auszahlung einer Geldsumme könne keine Rede sein; im von den Rechtsvertretern der Beklagten 1 und 2 unterzeichneten Vergleich seien die Liegenschaften in den USA denn auch dem Beklagten 1 und nicht der Klägerin zugewiesen worden. Damit entspreche der zur Diskussion stehende Protokolleintrag den von den Parteien getroffenen Vereinbarungen und sei nicht zu beanstanden. Ferner wurde noch darauf hingewiesen, dass keine Audioaufnahme der Verhandlung existiere (Urk. 2 S. 3). 3. Zum Prozessualen bringen die Beklagten kurz gefasst vor, über Protokollberichtigungsbegehren entscheide das Gericht normalerweise durch prozessleitende Verfügung. Im vorliegenden Fall jedoch habe die Vorinstanz nicht mittels prozessleitender Verfügung entschieden, sondern mittels eines Endentscheides, da sie das Verfahren am 22. Mai 2025 bereits abgeschrieben habe, wobei auf die hiergegen erhobene Berufung/Beschwerde nicht eingetreten worden sei. Aus diesem Grund werde die vorliegende Beschwerde einerseits gestützt auf Art. 319 lit. a sowie gestützt auf lit. b Ziff. 2 ZPO eingereicht (Urk. 1 S. 5 Rz. 5). Sie, die Beklagten, würden
- 4 bezüglich des von ihnen nicht (persönlich) unterzeichneten Vergleichs vom 13. Mai 2025 in Revision gehen und hätten daher ein ausgewiesenes Rechtsschutzinteresse, dass das Protokoll betreffend die Aussage des Beklagten 1 korrigiert werde, damit sie im Revisionsverfahren darauf abstellen könnten. Dass die Aussage des Beklagten 1 falsch protokolliert worden sei, ergebe sich nur schon aus der Tatsache, dass der Vergleich zwischen der Klägerin und den Anwälten der Beklagten nicht mit diesem Inhalt geschlossen worden sei, sondern mit einem gänzlich anderen. Den Beklagten würde ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen, würde die falsch protokollierte Stelle nicht korrigiert, weil sie dann weniger gute Chancen hätten, ihre Willensmängel und die mangelnde Vertretungsbefugnis ihrer damaligen Rechtsvertreter zum Abschluss des Vergleichs im Revisionsbegehren darzulegen. Würde die Aussage so protokolliert, wie sie tatsächlich gesagt worden sei, sei es einfacher darzulegen, dass der abgeschlossene Vergleich nicht dem Willen der Beklagten entsprochen habe, da sie die Aufteilung gemäss dem Nachtrag zum Testament hätten vornehmen und sicherlich nicht der Klägerin mehr als die ihr zustehenden 3/8 bzw. vom Testament abweichende Güter hätten zuteilen wollen. Das werde aber eintreten, wenn das Protokoll nicht berichtigt werde – dies trotz der Tatsache, dass der tatsächlich geschlossene Vergleich der Klägerin die US-Liegenschaften schliesslich nicht zugeteilt habe. Die materiellen Aspekte noch näher beleuchtend führten die Beklagten zum Beschwerdebegehren 2 sodann das Folgende aus (hier zusammengefasst): Da sich die Diskussionen anlässlich der Vergleichsverhandlung vom 13. Mai 2025 bis in den Nachmittag hinein gezogen hätten und die Beklagten aufgrund der vorherrschenden, abweichenden Meinungen über die Aufteilung des Nachlasses nicht davon ausgegangen seien, dass am gleichen Tag ein Vergleich geschlossen werde, hätten sie den Gerichtssaal um 15.15 Uhr verlassen, in der Meinung, die Rechtsanwälte unterhielten sich weiterhin über mögliche Aufteilungen, welche dann im Verlauf der nächsten Tage zusammen mit ihnen finalisiert würden. Vor dem Verlassen des Gerichtssaals habe der Beklagte 1 gesagt, er sei grundsätzlich mit der Zuteilung von Fr. 1'000'000.– Nachlassvermögen, insbesondere der Zuteilung der in den USA gelegenen Liegenschaften, an die Klägerin einverstanden. Protokolliert worden sei aber fälschlicherweise, dass er erklärt habe, er sei mit der Zuteilung der
- 5 - Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden. Er habe nicht gesagt, dass er mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA an ihn einverstanden sei; dies im Unterschied zum Vergleich, in welchem ihm in Abwesenheit die erwähnten Liegenschaften in den USA zugeteilt worden seien. Wäre man dem falsch protokollierten Wortlaut gefolgt (so die Beklagten weiter), so hätten diese US-Liegenschaften der Klägerin zugeteilt werden müssen. Die Diskrepanz zwischen der beanstandeten Protokollstelle und dem Wortlaut des Vergleichs zeige, dass der Wortlaut der Aussage des Beklagten 1 unmöglich so gelautet haben könne und die Vorinstanz diesen versehentlich falsch protokolliert habe. Die Beklagten erinnerten sich vielmehr daran, dass der Beklagte 1 mit der Zuteilung von in den USA gelegenen Grundstücken zum Betrag von Fr. 1'000'000.– einverstanden gewesen sei und er dies gegenüber dem Gericht auch so mitgeteilt habe. Mit einer Doppelzuteilung von US-Liegenschaften und Fr. 1'000'000.– an die Klägerin wäre der Beklagte 1 nur schon als Willensvollstrecker nicht einverstanden gewesen, weil eine solche Zuteilung klar dem Inhalt des Nachtrages zum Testament widersprochen hätte, welcher klar die Übertragung der Liegenschafen in den USA an die Klägerin vorsehe, inklusive Festsetzung des Anrechnungswerts von Fr. 760'000.–. Würde die Klägerin zusätzlich Fr. 1'000'000.– in cash erhalten, erhielte sie einen Gegenwert von Fr. 1'760'000.–, was weitaus mehr als die ihr zustehenden 3/8 vom Gesamtnachlass von Fr. 3'000'000.– betragen würde. Es sei daher offensichtlich, dass der Protokollwortlaut falsch sei, zumal ja dann im Vergleich selbst auf einmal die US-Liegenschaften dem Beklagten 1 zugeteilt worden seien, was dem protokollierten Wortlaut widerspreche (Urk. 1 S. 7 ff.). 4.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich ungeachtet dessen, dass sie nach dem Endentscheid erging, um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO (OGer ZH PC240018 vom 25. Juli 2024 E. 2). Diese kann – mangels gesetzlicher Regelung gemäss Ziffer 1 der Bestimmung – mittels Beschwerde nur angefochten werden, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn der Nachteil auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den
- 6 angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der hiesigen Praxis und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. etwa OGer ZH PC250016-O vom 11. April 2025 E. 3 oder OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017 E. 3.2; ZK- Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 15; DIKE-Komm ZPO-Schwendener, Art. 319 N 40; OFK/ZPO-Gehri, Art. 319 N 3; a.M. BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 12). Es ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung geboten (vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein solcher Nachteil ist sodann grundsätzlich – soweit er nicht offensichtlich ist – in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Die Beklagten führen im Wesentlichen aus, sie hätten ohne Berichtigung des Protokolls weniger gute Chancen im Revisionsverfahren, ihre Willensmängel und die mangelnde Vertretungsbefugnis der damaligen Rechtsvertreter zum Abschluss des Vergleichs darzulegen. Wenn die Aussage so protokolliert würde, wie sie (laut der Beklagten) tatsächlich gesagt worden sei, sei es für sie einfacher darzulegen, dass der Vergleich nicht ihrem Willen entsprochen habe. Sie hätten die Aufteilung gemäss Testament-Nachtrag vornehmen wollen und sicherlich nicht der Klägerin mehr als die ihr zustehenden 3/8 bzw. vom Testament abweichende Güter zuteilen wollen. Dies aber trete ein, wenn das Protokoll nicht berichtigt würde, auch wenn der tatsächlich geschlossene Vergleich der Klägerin die US-Liegenschaften schliesslich nicht zugeteilt habe (Urk. 1 S. 8, Rz. 14 f.). Es bestehe eine offensichtliche Diskrepanz zwischen der protokollierten Äusserung des Beklagten 1 und dem Vergleich (Urk. 1 S. 10 f.). 4.2. Ob den Beklagten mit der behaupteten unrichtigen Protokollierung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, erscheint fraglich. Zum einen hatten sie ihr Revisionsgesuch bereits am 22. Mai 2025 vor Vorinstanz eingereicht, sodass es im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde am 19. Juni 2025 bereits begründet war und ein zu ihren Gunsten lautender Entscheid schon deshalb kaum
- 7 noch etwas bewirken könnte. Eine falsche Protokollierung könnte auch im Revisionsverfahren geltend gemacht werden, ohne dass zwingend zuvor eine formelle Protokollberichtigung erfolgt. Ausserdem käme der anbegehrten Protokollberichtigung kaum Relevanz zu in Bezug auf die entscheidende Frage, ob die Wirkungen der Vertretung seitens der damaligen Rechtsvertreter bestand oder nicht. Bei jener Frage ist primär von Belang, dass die Rechtsvertreter zum "Abschluss von Vergleichen" explizit bevollmächtigt waren (Urk. 8/13 und Urk. 8/20), was auf Vertretungsmacht (Art. 32 Abs. 1 OR) schliessen lässt. Ob sie gleichzeitig instruktionsgemäss (innerhalb der Vertretungsbefugnis) handelten, ist höchstens sekundär von Bedeutung. Letztlich kann jedoch offen gelassen werden, ob ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, da sich die Beschwerde selbst bei Eintreten als unbegründet erweist: 5. Dem Protokoll der Vorinstanz sind auf Seite 26, zur Instruktionsverhandlung vom 13. Mai 2025, die folgenden hier interessierenden Protokollnotizen zu entnehmen: "(Der Bezirksrichter erläutert den Parteien die einstweilige Einschätzung der Sach- und Rechtslage, wie sie sich aus Sicht des Gerichts ergibt.) (Es werden unter richterlicher Mitwirkung Vergleichsgespräche mit mehreren Unterbrüchen geführt, welche nicht protokolliert werden.) (Das Gericht unterbreitet den Parteien einen Vereinbarungsentwurf. Nach weiteren Vergleichsgesprächen und einem weiteren Unterbruch erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von CHF 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden zu sein. Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ erklärt, er und Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____ seien zur finalen Ausgestaltung des Vergleichs bevollmächtigt.) (Die Beklagten 1 und 2 verlassen den Gerichtssaal.)" Daraus geht zunächst hervor, dass nach der Erläuterung der einstweiligen Einschätzung der Sach- und Rechtslage durch den Referenten Vergleichsgespräche geführt wurden, welche mehrfach unterbrochen wurden. Auf die Vorlage eines Vereinbarungsentwurfs folgten dann noch weitere Vergleichsgespräche und ein weite-
- 8 rer Unterbruch. Dann soll der Beklagte 1 erklärt haben, "mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA sowie mit der Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden zu sein" (Prot. I S. 26). Rein von der Wortfolge her ist nun nicht ganz klar, ob mit der verwendeten Konjunktion "sowie" das an die Klägerin Zuzuteilende verknüpft wurde oder vielmehr angesichts der Erwähnung des Beklagten 1 unmittelbar davor die Zuteilung der Liegenschaften in den USA an ihn gemeint war und im Gegenzug eine Auszahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin, wobei mit "sowie" das Verhandlungspaket verknüpft wurde. Wie auch die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist nicht von einer klaren Doppelzuteilung die Rede in dem Sinne, dass die Klägerin sowohl die US-Liegenschaften als auch den Betrag von Fr. 1'000'000.– erhalten solle. Ein solches Verständnis der Protokollnotiz drängt sich mit Blick auf den Kontext nicht auf, wenngleich die gewählte Wortfolge anfällig für Missverständnisse ist. Wohl hätte es zur Klarheit beigetragen, wenn man formuliert hätte: "… erklärt der Beklagte 1, mit der Zuteilung der Liegenschaften in den USA an ihn sowie mit der Auszahlung von CHF 1'000'000.– an die Klägerin einverstanden zu sein". Auch ohne diesen unterstrichenen Zusatz lässt sich der Wortlaut vernünftigerweise aber nur so interpretieren. Bloss das der Klägerin Zuzuteilende zu erwähnen, hätte wenig Sinn ergeben. So verstanden besteht die von den Beklagten vorgebrachte Diskrepanz zwischen der Protokollnotiz und dem Vergleich nicht. Der Vergleich enthält denn auch die Zuteilung der Liegenschaften in den USA an den Beklagten 1 und eine Zahlung von Fr. 1'000'000.– an die Klägerin. Eine Doppelzuteilung ergibt sich aus dem abgeschlossenen Vergleich nicht. Dass der ausformulierte Vergleich der Protokollnotiz – in der erwähnten, auch den Kontext einbeziehenden Lesart – entspricht, stellt ein klares Indiz dafür dar, dass die Protokollnotiz richtig erfasst wurde. Verstärkt wird dies noch dadurch, dass beide Anwälte der Beklagten den Vergleich in dieser Form unterzeichneten. Sie mussten die Äusserung des Beklagten 1 ebenfalls gehört haben. Dass sie gleich beide entgegen der Äusserung des Beklagten 1 einen Vergleich unterzeichneten, welcher dessen Anweisung (Instruktion) zuwiderlaufen würde, scheint unwahrscheinlich. Vielmehr spricht auch dies dafür, dass die Protokollnotiz die damalige Äusserung des Beklagten 1 zutreffend, bloss leicht missverständlich wiedergibt.
- 9 - Hinzu kommt, dass die Vorinstanz die Richtigkeit ihrer Protokollnotiz im angefochtenen Entscheid bekräftigt (Urk. 2 S. 3). Damit ist die Kognition der Beschwerdeinstanz beschränkt, denn wenn sich das erstinstanzliche Gericht, das die Verhandlung durchgeführt hat, in seinem Entscheid aus eigenem Wissen darüber ausspricht, ob das Protokoll richtig geführt sei oder nicht, kann sich die Beschwerdeinstanz nicht einfach über diese Bekräftigung hinwegsetzen. Der Beschwerdegrund der offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts ist aufgrund der Natur des Protokollberichtigungsverfahrens ausgeschlossen (BSK ZPO-Willisegger, Art. 235 N 48 mit Verweis auf Hauser/Schweri, Kommentar aGVG/ZH, § 154 N 15). Vorliegend spricht nicht nur der Entscheid der Vorinstanz, welcher die Richtigkeit des Protokolls attestiert, sondern wie erwähnt auch der von den Rechtsvertretern der Beklagten abgeschlossene Vergleich für die Richtigkeit des Protokolls, zumal dieser der (ausgelegten) Protokollnotiz entspricht. Die beiden Anwälte der Beklagten scheinen die Einverständniserklärung des Beklagten 1 somit gleich wie die Vorinstanz verstanden zu haben. Es ist entsprechend davon auszugehen, dass die Äusserung des Beklagten 1 richtig protokolliert wurde. Nach dem Gesagten ist das Protokollberichtigungsbegehren, Ziffer 1 des Beschwerdebegehrens, abzuweisen. 6.1. Weiter machen die Beklagten geltend, es sei das Protokoll auch dahingehend zu berichtigen, als eine Drohung und eine Beschimpfung seitens des Rechtsvertreters der Klägerin aufzunehmen sei (Urk. 1 S. 3, Beschwerdebegehren Ziff. 3). Während der Vergleichsverhandlung, welche nicht protokolliert worden sei, habe der Rechtsvertreter der Klägerin den Beklagten 1 beschimpft und bedroht. Auch wenn Vergleichsverhandlungen nicht protokolliert würden, seien die Beschimpfung und die Drohung wesentlicher Inhalt der Gespräche gewesen, aufgrund derer sich die Beklagten genötigt gesehen hätten, den Saal zu verlassen. Nur dadurch sei ein Vergleich mit diesem Inhalt überhaupt ermöglicht worden. Diese Thematik sei durch die Bemerkung des Obergerichtes (vgl. Urk. 5/3 S. 3) aufgebracht worden, wonach die Beklagten in Kenntnis der umstrittenen Klagebewilligung den Vergleich abgeschlossen hätten und daher die Nichtigkeit nur unzureichend dargetan worden sei. Aus diesem Grund sei beim noch einzuleitenden Revisionsverfahren aufzuzeigen, weshalb es zum Verlassen des Gerichtssaals gekommen und dadurch der
- 10 freie Wille der Beklagten tangiert worden sei, was wiederum zur Nichtigkeit und damit Unverbindlichkeit des geschlossenen Vergleiches führe. Sie, die Beklagten, hätten den Vergleich nicht unterzeichnet, und die von Amtes wegen zu beachtende Nichtigkeit der ungültigen Klagebewilligung hätte ohnehin zum vorzeitigen Abbruch der Verhandlung führen müssen. Die Beschimpfung und Bedrohung seien ein wesentlicher Inhalt der Vergleichsverhandlung gewesen, weil es erkläre, warum die Beklagten die Verhandlung hätten verlassen wollen. Dieser Aspekt werde im Revisionsverfahren bei der Beurteilung der Willensmängel eine zentrale Rolle spielen. Aus diesem Grund seien die Aussagen des klägerischen Rechtsanwaltes auch zu protokollieren (Urk. 1 S. 6 f. Rz. 9 sowie S. 12 Rz. 23). 6.2. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 3; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4). Vom Novenverbot ausgenommen sind indes in Analogie zu Art. 99 Abs. 1 BGG unechte Noven, zu deren Vorbringen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gibt, was in der Beschwerde darzulegen ist. Dabei ist die blosse Behauptung, erst der angefochtene Entscheid habe Anlass zur Nachreichung von Dokumenten gegeben, unzureichend (OGer ZH RT190179 vom 24. August 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Auch der vorinstanzliche Verfahrensausgang allein bildet noch keinen hinreichenden Anlass für die ausnahmsweise Zulässigkeit von unechten Noven, die bereits im erstinstanzlichen Verfahren ohne Weiteres hätten vorgebracht werden können. Es entspricht nicht dem Sinn der Bestimmung, Noven zuzulassen, nur weil der Ausgang des Verfahrens nicht den Erwartungen des Betroffenen entspricht. Die Ausnahmevorschrift dient insbesondere nicht dazu, von der Vorinstanz festgestellte Mängel in der Beweisführung zu beheben, d.h. durch Nachreichung neuer Beweismittel (nicht erwartete) Beweislücken im Vorbringen vor Vorinstanz zu schliessen. Erfasst sind vielmehr (nur) Fälle, in denen die Vorinstanz dem Prozess unversehens eine ganz andere rechtliche Basis gab, welche geänderte tatsächliche Behauptungen und Beweismittel erheischt. Es bedarf einer vorinstanzlichen Argumentation, die für die
- 11 - Parteien objektiv unvorhersehbar war. Tatsachen oder Beweismittel, die sich auf das vorinstanzliche Prozessthema beziehen, jedoch erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten oder entstanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (OGer ZH RT190183 vom 23. Juli 2020 E. 2.3 m.w.H.). Der Grund, weshalb die Beklagten die Verhandlung vom 13. Mai 2025 verlassen hatten, war ihnen seit dato bekannt. Den anwaltlich vertretenen Beklagten war es somit ohne Weiteres möglich und zumutbar, das Motiv für das Verlassen des Gerichtssaales bereits vor Vorinstanz vorzubringen, insbesondere, wenn sie sich tatsächlich derart bedroht fühlten. Von der Beschimpfung und der Drohung war jedoch weder im Rechtsmittelverfahren Geschäfts-Nr. LB250033-O noch im Protokollberichtigungsgesuch vom 4. Juni 2025 die Rede. Sowohl im Gesuch vom 4. Juni 2025 als auch in der Rechtsmitteleingabe vom 9. Juni 2025 im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250033-O wurde das Verlassen des Gerichtssaales damit begründet, dass sich die Diskussionen in die Länge gezogen hätten und die Beklagten aufgrund der vorherrschenden, abweichenden Meinungen über die Aufteilung des Nachlasses nicht davon ausgegangen seien, dass am gleichen Tag ein Vergleich geschlossen werde (Urk. 8/75 sowie Urk. 1 im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250033- O). Die exakt gleiche Begründung findet sich auch in der vorliegenden Beschwerde wieder (Urk. 1 S. 9) und widerspricht somit den weiter hinten neu vorgebrachten Ausführungen, die Beklagten hätten die Instruktionsverhandlung wegen der Drohung und Beschimpfung verlassen (Urk. 1 S. 13). Sodann gab auch nicht der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu, die Noven in den Prozess einzubringen, was die Beklagten auch nicht geltend machen. Die Beklagten führen aus, der obergerichtliche Entscheid im Verfahren Geschäfts-Nr. LB250033-O (Urk. 5/3 S. 3) habe dazu Anlass gegeben, weil darin angemerkt worden sei, die Beklagten hätten den Vergleich in Kenntnis der umstrittenen Klagebewilligung abgeschlossen, und die Nichtigkeit sei nicht genügend dargetan worden. Inwiefern diese Erwägung zum Einbringen von Noven berechtigen soll, erhellt nicht, zumal den Beklagten der Grund zum Verlassen Gerichtssaals seit der Verhandlung vom 13. Mai 2025 bekannt war und es damit an ihnen gewesen wäre, ihre darauf gründenden Rügen rechtzeitig und vor Vorinstanz vorzutragen. Die Noven sind somit nicht zu berück-
- 12 sichtigen und das Protokoll ist auch diesbezüglich nicht zu berichtigen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 7.1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Beklagten je unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde betrifft in der Hauptsache ein Erbteilungsverfahren mit einem Streitwert von Fr. 1'341'440.– (Urk. 5/4 S. 11). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 1'500.– festzusetzen. 7.2 Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Beklagten infolge ihres Unterliegens, der Klägerin (Beschwerdegegnerin) mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Beklagten je zur Hälfte unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels bzw. einer Kopie von Urk. 1-5/8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'341'440.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 2. Oktober 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw D. Müller versandt am: lm