Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250018-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw S. Widmer Beschluss vom 20. Juni 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen 1. B._____ AG, 2. C._____ SA, 3. D._____ GmbH, 4. E._____ S.r.l, 5. F._____ S.p.A, 6. G._____ AG, 7. H._____ SA, 8. I._____ AG, 9. J._____ AG, 10. K._____, 11. L._____, 12. M._____ [Staat], 13. N._____ AG, Zweigniederlassung O._____, 14. P._____ AG, I 15. Q._____ Zürich, 16. R._____, S._____ [Ortschaft],
- 2 - Beklagte 1, 2, 7 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Persönlichkeitsverletzung / unentgeltliche Rechtspflege Beschwerde gegen einen Beschluss der 3. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Juni 2025; Proz. CG250038 Erwägungen: 1. 1.1. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 (überbracht am 9. Mai 2025) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Zürich gegen die Beklagten eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung ein (act. 5/2). Das Verfahren wurde der 3. Abteilung zugeteilt (nachfolgend: Vorinstanz). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer daraufhin mit Beschluss vom 20. Mai 2025 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5/4). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss vom 5. Juni 2025 nicht ein und leitete das darin enthaltene Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiter (act. 5/6). 1.2. Mit Beschluss vom 12. Juni 2025 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zum Streitgegenstand zu äussern. Weiter wies sie ihn darauf hin, dass bei Säumnis über das Begehren um unentgeltliche Rechtspflege aufgrund der Akten entschieden werde (act. 5/8). 2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juni 2025 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten (act. 5/1-9) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf das Einholen einer Beschwerdeantwort ist zu verzichten (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
- 3 - 3. Beim angefochtenen Beschluss handelt es sich weder um einen Endentscheid oder um einen Zwischenentscheid noch um einen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen (vgl. Art. 319 lit. a ZPO). Der angefochtene Beschluss fällt vielmehr unter die anderen erstinstanzlichen Entscheide und prozessleitende Verfügungen im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Solche Entscheide sind nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Ziff. 1) oder, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Ziff. 2), selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Von Gesetzes wegen ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Ablehnung oder den Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben (Art. 121 ZPO). Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz jedoch noch nicht über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Mit dem angefochtenen Beschluss setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Frist an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren zu ergänzen. Der Beschluss dient mithin dazu, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, sein Gesuch und damit seine Rechtsposition zu verbessern. Es droht ihm durch den Beschluss deshalb auch kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Folglich ist der vorinstanzliche Beschluss nicht selbständig mit Beschwerde anfechtbar. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 4. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeschrift sind weitgehend konfus. Es lässt sich nicht ausschliessen, dass er sich mit diesen Ausführungen im Sinne des angefochtenen Beschlusses zum Streitgegenstand seiner Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung äussern will. Als Beilage zur Beschwerde reichte er zudem Steuerunterlagen ein (act. 3/2). Die Beschwerde und die entsprechenden Beilagen sind zuständigkeitshalber an die Vorinstanz weiterzuleiten (Art. 143 Abs. 1bis ZPO). 5. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist umständehalber zu verzichten. Dadurch wird ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos.
- 4 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 3. Die Beschwerdeschrift samt Beilagen wird an das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung) weitergeleitet. 4. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, ferner unter Beilage von act. 2 und act. 3/1-3 sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich (3. Abteilung), je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw S. Widmer versandt am: