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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.11.2025 RB250014

24 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,399 mots·~17 min·6

Résumé

Forderung (unentgeltliche Rechtspflege / Gerichtskostenvorschuss)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250014-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Kappeler Beschluss und Urteil vom 24. November 2025 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer vertreten durch lic. iur. X._____ gegen B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege / Gerichtskostenvorschuss) Beschwerde gegen einen Beschluss der II. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 17. April 2025; Proz. CG240007

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 9. Juli 2024 (Datum Poststempel 8. Juli 2024) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) beim Bezirksgerichts Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ein (vgl. act 5/1). Zugleich ersuchte der Beschwerdeführer um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung ab 12. Dezember 2023 (vgl. act 5/1 Antrag Ziff. 3). 1.2. Mit Verfügung vom 5. August 2024 setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Frist von 14 Tagen an, um sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege umfassend zu begründen und Belege zu seinem Einkommen, seinem Bedarf, seinen Schulden und seinem Vermögen einzureichen (act. 5/7). Mit Eingabe vom 6. September 2024 ergänzte der Beschwerdeführer sein Gesuch (act. 5/11). Mit Eingabe vom 20. November 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung zum klägerischen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 5/17). Am 24. März 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (act. 5/24). Mit Beschluss vom 17. April 2025 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege vollumfänglich ab und setzte ihm zugleich Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 15'555.– an (act. 5/27 = act. 3/1 = act. 4 [Aktenexemplar], fortan zitiert als act. 4). 1.3. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Mai 2025 fristgerecht (vgl. act. 5/27) Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte die folgenden Anträge (act. 2): " 1. Disp. Ziff. 1, und damit 2, des angefochtenen Entscheides vom 17.04.2025 seien aufzuheben; 2. Dem Kläger, bzw. Bf sei die unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (letzteres in der Person des unterzeichneten Anwaltes) zu gewähren, einschliesslich bezüglich des Rechtsmittelverfahrens, bzw. sei ein entsprechendes Gesuch gutzuheissen; ev. sei die Sache im genannten Sinne an die VI zurückzuweisen;

- 3 - 3. Der vorliegenden Beschwerde sei im Blick auf Disp. Ziff. 2 des Entscheides aufschiebende Wirkung zu verleihen; 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 1.4. Mit Verfügung vom 27. Mai 2025 trat die hiesige Kammer auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht ein (act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-28). Die Sache erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Der Entscheid, mit welchem die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt wird, kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde führende Partei trifft eine Begründungslast. In ihrer Beschwerdeschrift hat sie sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (vgl. statt vieler BK ZPO-STERCHI, 2012, Art. 321 N 5 ff. und 22; BSK ZPO-SPÜHLER, 4. Aufl. 2024, Art. 321 N 4 i.V.m. Art. 311 N 15). Mittels präziser Verweisungen auf die Akten hat sie aufzuzeigen, dass und wo die massgebenden Behauptungen, Erklärungen, Bestreitungen und Einreden bei der Vorinstanz erhoben wurden bzw. aus welchen Aktenstellen sich der geltend gemachte Beschwerdegrund ergeben soll. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Beschwerdegrundes zu suchen (OGer ZH, RT200086 vom 25. November 2021, E. II./1). 2.2. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit der Sachverhaltsfeststellung stehen, prüft die Beschwerdeinstanz mit freier Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Dazu gehören etwa die Beanstandungen, die Vorinstanz habe im Zusammenhang mit der Glaubhaftmachung ein unrichtiges Beweismass angewendet, das Recht auf Beweis bzw. rechtliches Gehör verletzt, eine unrichtige Verteilung der Behauptungs-

- 4 bzw. Beweislast vorgenommen, die Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) verletzt oder überspannte Substantiierungsanforderungen gestellt. Demgegenüber stellen die Bewertung der Beweismittel (Beweiswürdigung) und die Frage, ob der Beweis unter Anwendung des massgeblichen Beweismasses erbracht ist, Tatfragen dar, die nur auf offensichtliche Unrichtigkeit – d.h. Willkür – hin überprüft werden können (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; OGer ZH PS230085 vom 3. Juli 2023, E 2.2. m.w.H.). Aufgrund der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 57 ZPO) ist eine Motivsubstitution zulässig, d.h. die Beschwerdeinstanz kann die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (BK ZPO-HURNI, Art. 57 N 21 und N 39 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3. 3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Mittellosigkeit nach Art. 117 ZPO wird bejaht, wenn eine Partei die erforderlichen Prozesskosten nur mithilfe von Mitteln bezahlen kann, derer sie zur Deckung des notwendigen Bedarfs für sich und ihre Familie bedarf, wobei nicht nur die Einkommenssituation, sondern auch die Vermögensverhältnisse beachtlich sind (BGE 124 I 1, E. 2.a). Sie beurteilt sich dabei nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (vgl. BGE 141 III 369, E. 4.1, BGE 139 III 475, E. 2.2.). 3.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz. An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind. Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin

- 5 dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht indessen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene, gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abgewiesen werden (OGer ZH PC240010 vom 21. August 2024, E. 4; BGer 5A_949/2018 vom 4. Februar 2019, E. 3.2. m.w.H.). 4. 4.1. Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer weder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend dargelegt noch durch Einreichung geeigneter Unterlagen glaubhaft gemacht habe. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Dem Beschwerdeführer würden monatliche Rentenzahlungen von Fr. 569.– (AHV) sowie EUR 105.71 (Deutsche Rentenversicherung) entrichtet. Er verfüge sodann über ein Guthaben bei der Volksbank eG von EUR 559.30. Aussagekräftige Unterlagen wie beispielsweise eine Steuererklärung seien jedoch nicht eingereicht worden, obwohl er noch in Deutschland gemeldet sei. Ferner seien diverse fremdsprachige Unterlagen auf Spanisch, C'._____ [südostasiatische Sprache] und Englisch eingereicht worden. Es sei aber nicht Sache des Gerichts, in den eingereichten Unterlagen die relevanten Informationen herauszusuchen und zu interpretieren, schon gar nicht in einer fremden Sprache. Hinzu käme, dass aus von der Beschwerdegegnerin eingereichten Presseberichten über das Leben des Beschwerdeführers in C._____ [Land in Südostasien] zu entnehmen sei, dass er Teilhalber des Restaurants "D._____" in E._____ [Ortschaft] sei. Er habe sich in der Stadt einen Lebenstraum verwirklicht und lebe mit seiner Freundin in einer 400-Quadratmeter-Luxusvilla, wofür er eine viertel Million Euro bezahlt habe. Ferner besitze er Anteile an einem Restaurant mit angrenzendem Bistro (sog. "F._____") und … [berufliche Tätigkeit]. Der Beschwerdeführer habe sich hierzu nicht geäussert, sondern nur lapidar entgegnet, diese Angaben seien

- 6 älteren Datums. Der Pressebericht betreffend das im deutschen Fernsehen ausgestrahlte Video datiere aber vom tt.mm.2024, also nur wenige Monate vor Einreichen der Klage. Eine umfassende Darlegung der finanziellen Verhältnisse sei durch den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer nicht erfolgt. Die Begründung seines Gesuchs sei äussert knapp gewesen. Er gebe nur punktuell Einblicke in seine finanzielle Situation. Zu seinem Bedarf äussere er sich mit Ausnahme von "auf bekanntlich billige Weise" mit keinem Wort und auch zur Höhe seines angeblichen Vermögens nur rudimentär. Eine derartige Begründung sei ungenügend, zumal aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Unterlagen gewichtige Hinweise auf klägerisches Vermögen hindeuten würden. Schliesslich offeriere der Beschwerdeführer seine Parteibefragung als Beweismittel. Er verkenne aber, dass ein Beweisverfahren nicht dazu diene, ungenügende oder gänzlich fehlende Behauptungen zu ersetzen (act. 4 E. 4.3.). 4.2. Der Beschwerdeführer wendet sich in seiner Beschwerde im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Feststellung, er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht genügend nachgekommen. Würden von Dritten irgendwelche Behauptungen in den Raum gestellt, so müsse eine Bestreitung genügen. Diese Bestreitungen seien erfolgt (act. 2 Rz. 9). Jemand, der kein Vermögen habe, könne schlecht beweisen, dass dem so sei. Es könne in dieser Situation auch kein Treuhänder oder Buchhalter finanziert werden, welcher Steuerangelegenheiten reguliere und dort geltend mache, es wäre kein Vermögen vorhanden. Es müsse darauf abgestellt werden, dass die Steuerbehörde den Sachverhalt nach üblichem Ermessen würdige, wobei der deutschen Steuerbehörde natürlich bekannt sei, dass das deutsche Domizil des Beschwerdeführers praktisch nicht benützbar sei und er zufolge Aufenthalts in C._____ zweifellos kaum vermöglich sei (act. 2 Rz. 6). Er sei im Übrigen in Deutschland abgemeldet, weshalb es keine Steuerunterlagen gebe (act. 2 Rz. 9). Die Frage des Erwerbs von C''._____ Grundeigentum sei bearbeitet worden, und es verhalte sich so, dass nicht einer vor einem Haus, in welchem er wohne, hinstehen und sagen könne, dies sei sein Haus, und dass man dann auf Eigentum schliessen müsse. Was C._____ betreffe, sicher nicht, und ausserdem würde es sich um Drittaussagen handeln, welche natürlich keinen Wahrheitsgehalt beanspruchen würden (act. 2 Rz. 6). Es bleibe die Frage des Einkommens.

- 7 - Die Vorinstanz habe diesbezüglich das Renteneinkommen des Beschwerdeführers enumeriert. Aus diesem Einkommen könnten zweifellos keine Kostenvorschüsse an Gerichte bezahlt werden. Der Beschwerdeführer werde durch seine Partnerin unterstützt. Diese Beiträge seien aber dem Armenrechtsverfahren zweifellos nicht anrechenbar (act. 2 Rz. 7). Schliesslich sei erwähnt, dass das Showbusiness eben das sei, was der Name sage, nämlich eine Show. Der Beteiligte würde dort natürlich regelmässig so auftreten, wie wenn ein toller Hintergrund da wäre. Dies sei aber – wie vorliegend – meistens nicht der Fall. Nur schon aufgrund des Alters des Beschwerdeführer sei es schwerlich vorstellbar, dass dieser eine C''._____ Karriere aufs Parkett lege. Der Journalist sei aber darauf erpicht, eine schöne Story abliefern zu können, wozu sich ein gealterter früherer Star alleweil eignen möge. Man müsse also die Gesetzmässigkeiten im fraglichen Business verstehen, um nicht falschen Schlüssen zu verfallen. Ein solcher sei die unkontrollierte Referenz der Vorinstanz auf einen Pressebericht betreffend dem im deutschen Fernsehen ausgestrahlten Video aus der Sendung "G._____", welches aus dem Jahre 2017 datiere und lediglich im MM 2024 als Wiederholung gezeigt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bis 2018 aktiv gewesen, und danach, bis heute, Rentner. Beteiligungen in einer anderen Unternehmung habe der Beschwerdeführer keine. Man könne dies und jenes zwar behaupten, aber wenn es nicht zutreffe, sei dem Beschwerdeführer ja nur eine Bestreitung möglich. Die entsprechende Behauptung erreiche daher nicht einmal eine einigermassen beachtliche Indizienstufe (act. 2 Rz. 8). Die Verhältnisse des Beschwerdeführers von 2017 seien nicht die gleichen wie heute, da er in wesentlich höherem Alter sei (act. 2 Rz. 9). 4.3. Strittig ist vorliegend im Wesentlichen, ob die Vorinstanz aufgrund der vom Beschwerdeführer vor Vorinstanz gemachten Angaben zu seiner Einkommensund Vermögenssituation zu Recht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation nur ungenügend dargelegt. 4.3.1. Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, er verfüge über kein Vermögen, ausser einem Nutzungsrecht an einer Liegenschaft in H._____ [Ortschaft], welche aber nicht benutzbar sei (act. 5/1 Rz. B.1.). Der

- 8 - Beschwerdeführer verneinte insbesondere, dass er eine Liegenschaft in C._____ besitze, wie dies die Beschwerdegegnerin gestützt auf verschiedene Medienberichte vorbrachte (act. 5/17 S. 2). Er führte dazu aus, er sei nicht Eigentümer der betreffenden Liegenschaft, sondern seine Partnerin, I._____ bzw. deren Sohn. Zudem sei in C._____ der Erwerb von Grundeigentum [wohl gemeint: durch Ausländer] grundsätzlich nicht möglich, es sei denn, mindestens 51% daran gehörten einem C''._____ Staatsangehörigen. So sei es auch vorliegend (act. 5/24 S. 3). Aus den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Medienberichten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in C._____ in einer 400 Quadratmeter Luxusvilla lebt, für welche er über eine viertel Million bezahlt habe (vgl. act. 5/18/1, Artikel von www.J._____.de; "G._____" "… [Titel]"). Der Beschwerdeführer bestritt im vorinstanzlichen Verfahren nicht, dass er diese Aussagen so im Rahmen der Unterhaltungsshow "G._____" tätigte, sondern nur, dass sie auch zuträfen. Da durch solche öffentlichkeitswirksame Aussagen zum Lebensstil der Eindruck erweckt wird, der Beschwerdeführer sei Eigentümer der zur Schau gestellten Immobilie, hätte er seine behauptete Vermögenslosigkeit weiter substantiieren müssen; die blosse Bestreitung der von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachenbehauptungen reicht unter diesen Umständen nicht aus. Der Hinweis auf die C''._____ Rechtslage überzeugt dabei nicht, da – sollte in C._____ tatsächlich der Erwerb einer Immobilie durch Ausländer auf 49% beschränkt sein – nicht ausgeschlossen wäre, dass der Beschwerdeführer zumindest Miteigentum an der Liegenschaft hält und er dafür die proklamierte "viertel Million" bezahlte. Zudem ist auch denkbar, dass die Liegenschaft auf andere Weise, etwa durch eine Gesellschaftsstruktur, und nicht direkt durch ihn erworben worden ist. Inwiefern es sich bei den in den Artikeln wiedergegebenen Zitaten sodann um Drittaussagen handelt, ist nicht ersichtlich. Es ist auch nicht weiter entscheidend, von wann die zitierten Medienberichte stammen. Dass der Beschwerdeführer noch heute in C._____ in dieser Liegenschaft wohnt, bestreitet er nicht. Zudem bringt er auch nicht vor, es habe sich seit diesem Medienbericht etwas an den Eigentumsverhältnissen geändert. Schliesslich vermag auch der vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren erstmals angebrachte Hinweis auf die Gesetzmässigkeiten des Showbusiness nicht umzustossen, dass, wie von der Vorinstanz zu Recht er-

- 9 wogen, aufgrund der ins Recht gelegten Medienberichte Hinweise auf weitere Vermögenswerte des Beschwerdeführers bestehen. Unter diesen Umständen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, zur Glaubhaftmachung seiner Vermögenslosigkeit weitere Unterlagen betreffend die C''._____ Liegenschaft, wie etwa den entsprechenden Kaufvertrag seiner Partnerin bzw. von deren Sohn, eine Eigentümerauskunft, einen Grundbuchauszug (sog. Land Title Deed) oder ähnliches ins Recht zu legen. Dies unterblieb vollständig. Damit kam der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz korrekt festgehalten, seiner Mitwirkungspflicht nur ungenügend nach. 4.3.2. Auch betreffend weiterer Vermögenswerte werfen die eingereichten Unterlagen Fragen auf: So bemerkte die Beschwerdegegnerin etwa mit Verweis auf eine Publikation, dass der Beschwerdeführer Eigentümer eines Restaurants in C._____ sei (act. 5/17 S. 2, so auch act. 5/18/1, Artikel von www.K._____.de, "… [Titel]"). Dazu äusserte er sich vor Vorinstanz nicht (vgl. act. 5/24 S. 2 unten). Die erstmals im Beschwerdeverfahren (zumindest sinngemäss) erhobene Bestreitung der Beteiligung an diesem Restaurant (vgl. act. 2 Rz. 8) erfolgt verspätet und ist unbeachtlich (vgl. oben E. 2.2). Somit ist auch nicht nachvollziehbar, ob der Beschwerdeführer nach wie vor an diesem Restaurant beteiligt ist und davon allenfalls Gewinne abschöpft. Betreffend dem Nutzungsrecht an der Liegenschaft in H._____ ist zudem einerseits unklar, um welche Art Nutzungsrecht – Nutzniessung (bzw. Niessbrauch) oder Wohnrecht – es sich handelt und andererseits reicht der Beschwerdeführer keinerlei Belege ein, die seine sinngemässe Behauptung, dieses sei wertlos, stützen würden. Aus seinen Ausführungen ist zu schliessen, die Deutsche Steuerbehörde habe das Nutzungsrecht entsprechend eingeschätzt. Einen Beleg dazu reicht er aber ebenso wenig ein wie eine Steuererklärung, wobei er auch nicht geltend macht, dass er in Deutschland in der Vergangenheit keine Steuererklärung einzureichen brauchte. Dies würde sich auch nicht aus § 25 bzw. § 46 des deutschen Einkommenssteuergesetzes vom 8. Oktober 2009 (EstG) ergeben. Dass er nicht mehr in Deutschland gemeldet sei, bringt er im Beschwerdeverfahren erstmals vor und ist damit nicht zu beachten. Die Behauptung widerspricht im Übrigen dem Umstand, dass er nach wie vor seine deutsche Adresse in der Beschwerde als Domizil nennt (vgl. act. 2 S. 1). Schliesslich

- 10 sind auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Bankbelege unklar: Er reicht eine Bestätigung der L._____ [Bank] (act. 5/13/7) sowie eine Finanzübersicht der Volksbank eG (act. 5/13/8) ein. Aus ersterer ergibt sich, dass er bei der L._____ über ein Guthaben von EUR 609.28 verfügt. Aus der Finanzübersicht der Volksbank eG ergibt sich indessen nicht zweifelsfrei, dass das Guthaben dort wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht EUR 559.30 beträgt. Dieser Betrag wird als "Restfreibetrag" unter dem Titel "Freistellung/Einkünfte" aufgeführt. Unter dem Titel "Saldierte Übersicht Bank" ergibt sich demgegenüber ein Guthaben von EUR 3'398.86. Beim Restfreibetrag scheint es sich um jene Kapitalerträge zu handeln, welche bis zu EUR 1'000.– von der Steuererhebung in Deutschland befreit sind, wozu ein entsprechender Antrag beim jeweiligen Finanzinstitut notwendig zu sein scheint (§ 20 Abs. 9 EStG; vgl. dazu https://www.vr.de/privatkunden/themenwelten/finanzen/investieren-anlegen/freistellungsauftrag-kapitalertraege.html, zuletzt besucht am 19. November 2025). Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über mindestens ein Guthaben von EUR 3'398.86 verfügt, was für sich alleine zwar nicht reichen würde, um von genügend Vermögen auszugehen, aber aufzeigt, dass es der Beschwerdeführer versäumt, seine Vermögenslage transparent darzulegen. 4.3.3. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Beschwerdeführer es unterlassen hat, die für die Beurteilung seiner behaupteten Vermögenslosigkeit notwendigen Belege einzureichen, aus welchen sich ein schlüssiges Gesamtbild ergeben würde. Entgegen dem Beschwerdeführer war ihm diesbezüglich nicht nur die blosse Bestreitung der von der Beschwerdegegnerin aufgestellten Behauptungen möglich, sondern es hätten auch verschiedene Belege ins Recht gelegt werden können, welche belegen würden, dass er an den genannten Vermögenswerten nicht beteiligt ist. Dass dafür der Beizug eines Steuerberaters notwendig gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist und er seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Die Einkommens- und Bedarfssituation des Beschwerdeführers kann somit offen bleiben, ebenso, ob sein Begehren aussichts-

- 11 los ist oder nicht. Es bleibt beim vorinstanzlichen Entscheid und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.3.4. Der Vollständigkeit halber ist noch auf Folgendes hinzuweisen: Die Beschwerdegegnerin brachte vor Vorinstanz vor, der Beschwerdeführer sei mutmasslich mit I._____ verheiratet (vgl. act. 5/24 S. 2). Dies geht aus einem weiteren Zeitungsartikel hervor (vgl. act. 5/18/1, M._____ [Zeitung], "… [Titel]"). Auch dazu äusserte sich der Beschwerdeführer vor Vorinstanz nicht. Wäre der Beschwerdeführer verheiratet, so träfe seine Ehefrau die Pflicht, ihm beizustehen (vgl. BGE 142 III 36, E. 2.3.). Diese Pflicht geht der unentgeltlichen Rechtspflege vor (vgl. BGE 138 III 672, E. 4.2.1.). Entsprechend wäre der Beschwerdeführer auch gehalten gewesen, weitere Ausführungen zur Beziehung zu I._____ zu machen bzw. einen Zivilstandregisterauszug einzureichen. Auch dies unterblieb. Ob die unentgeltliche Rechtspflege auch bereits aus diesem Grund abzuweisen gewesen wäre, kann vorliegend jedoch offen bleiben. 5. 5.1. Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Diese Bestimmung ist auf das kantonale Beschwerdeverfahren jedoch nicht anwendbar (BGE 137 III 470, E. 6.5). Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer damit für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 5.2. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 Antrag 2). Er macht dazu in seiner Beschwerde keine eigenständigen Ausführungen. Nachdem die Vorinstanz zurecht zum Schluss kam, der Beschwerdeführer habe seine finanzielle Situation nicht schlüssig dargelegt, gilt dies auch für das Beschwerdeverfahren. Unter diesen Umständen ist das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ebenfalls abzuweisen.

- 12 - 5.3. Ausgehend vom Streitwert der Hauptsache von Fr. 270'000.– (act. 5/1 S. 1) sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2, § 2 lit. a, c und d, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: dem Beschwerdeführer nicht, weil er mit seiner Beschwerde unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 13 - Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 270'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Kappeler versandt am:

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