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Zürich Obergericht Zivilkammern 16.04.2025 RB250002

16 avril 2025·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,554 mots·~8 min·3

Résumé

Persönlichkeitsverletzung (Sicherheitsleistung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB250002-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr Beschluss vom 16. April 2025 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung (Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 13. Januar 2025 (CG230079-L)

- 2 - Erwägungen: 1.1. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2023 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich, Kreise … und …, vom 8. Juni 2023 die vorliegende Klage bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 4/1; Urk. 4/2). Mit der Klageantwort vom 26. Februar 2024 stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) das Gesuch, die Klägerin habe für seine Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 4/17 S. 3). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Urk. 4/33) setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. August 2024 der Klägerin eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'000.– für die Parteientschädigung des Beklagten an (Urk. 4/37). Die dagegen erhobene Beschwerde der Klägerin wurde von der hiesigen Kammer mit Urteil vom 1. Oktober 2024 abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde (Urk. 4/41). Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 setzte die Vorinstanz der Klägerin eine Nachfrist von fünf Tagen zur Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung an (Urk. 2 = Urk. 4/43). 1.2. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 24. Januar 2025 (Datum des Poststempels: 26. Januar 2025) rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 4/44/2) Beschwerde, mit welcher sie die Nichtigerklärung der vorinstanzlichen Verfügung verlangt (Urk. 1). Der mit Verfügung vom 31. Januar 2025 einverlangte Vorschuss für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 500.– (Urk. 5) wurde innert Nachfrist geleistet (Urk. 13; Urk. 14). Mit Eingabe vom 3. Februar 2025 (Datum des Poststempels: 4. Februar 2025) reichte die Klägerin eine ergänzende Beschwerdeschrift ein (Urk. 6). Eine weitere Eingabe ging am 24. Februar 2025 ein (Urk. 10). 1.3. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1–51). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt wird – sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, dass die vorinstanzliche Verfügung nichtig sei, da die Parteibezeichnung des Beklagten fehlerhaft sei, keine gültige Vollmacht vorliege und es für sie infolge fehlender Angaben

- 3 der Vorinstanz unmöglich sei, eine Sicherheit von Fr. 5'000.– zu leisten (Urk. 1; Urk. 6). 2.1.1. Betreffend die Parteibezeichnung rügt die Klägerin im Wesentlichen, dass nicht zweifelsfrei festgestellt werden könne, wer X._____ sei, da kein vollständiger Name, keine Wohnadresse, kein Heimatort und keine Staatsangehörigkeit genannt würden. Auch sei er bzw. "C._____ Rechtsanwälte" nicht im Handelsregister eingetragen, sodass er keine Rechtspersönlichkeit habe und weder partei- noch prozessfähig sei. Zudem sei kein Beweis eingereicht worden, dass der Beklagte Rechtsanwalt X._____ bevollmächtigt habe. Die Vollmacht sei eine Fälschung. Der Beklagte selbst wohne ferner nicht mehr an der D._____-strasse 1 in … Zürich (Urk. 1 S. 2 f.; Urk. 6 S. 2 und S. 6). Letzteres ist zutreffend (siehe dazu Verfügung vom 31. Januar 2025, Urk. 5). Dies führt entgegen der Ansicht der Klägerin jedoch nicht zur Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, da der Beklagte mit seinem Geburtsdatum und Heimatort immer noch zweifelsfrei identifiziert werden kann. Auch bestehen keine Zweifel, dass der Beklagte Rechtsanwalt X._____ mit seiner Interessenswahrung im vorliegenden Verfahren beauftragt hat (Urk. 4/18). Ihre diesbezügliche Behauptung, der Beklagte habe ihr bestätigt, am 26. Januar 2024 gar nicht in Zürich gewesen zu sein, sodass er die Vollmacht an diesem Tag gar nicht habe unterschreiben können (Urk. 6 S. 6), ist angesichts der gerichtsnotorischen Vielzahl an Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den (ehemaligen) Stockwerkeigentümern der D._____-strasse 1 nicht glaubhaft. Zudem führt sie auch nicht aus, wann und wo ihr dies mitgeteilt worden sein solle. Gleichzeitig macht sie auch geltend, der Beklagte sei nicht urteils- und handlungsfähig (Urk. 10). Auf diese haltlose, pauschale Behauptung ist nicht weiter einzugehen. Es liegen keine Gründe für die Annahme einer Fälschung der Vollmacht vor. Diese erweist sich auch als ausreichend verfahrensspezifisch (Urk. 4/18). Des Weiteren wurde bereits mit Verfügung vom 24. Februar 2025 darauf hingewiesen, dass aufgrund der E-Mail von E._____ an das Friedensrichteramt … + … (Urk. 12/1) – entgegen der Auffassung der Klägerin – nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte im vorliegenden Verfahren nicht mehr von Rechtsanwalt X._____ vertreten werde, da sich diese nicht auf das Vertretungsverhältnis zwi-

- 4 schen dem Beklagten und Rechtsanwalt E._____ in der vorliegenden Sache bezieht (Urk. 13). Zuletzt irrt die Klägerin auch, wenn sie annimmt, dass auch die Rechtsvertreter von Parteien mit ihrem Geburtstag, ihrer Privatadresse, ihrem Heimatort und ihrer Staatsangehörigkeit im Rubrum aufgeführt werden müssten; es genügen Name und Kanzleiadresse. Da Anwaltskanzleien zudem unterschiedlich organisiert sein können, ist ein Handelsregistereintrag nicht zwingend. 2.1.2. Was die Angaben der Vorinstanz zur Bezahlung der Sicherheitsleistung anbelangt, rügt die Klägerin, es sei üblich, dass eine Sicherheit bei einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen geleistet werde. Dabei werde die Gegenpartei genannt und ein Vertrag eingereicht. Es müsse für die Bank oder das Versicherungsunternehmen klar sein, wer die Gegenpartei sei und Anspruch auf die Sicherheit habe und auch, wie lange die Sicherheit nötig sei und wann sie freigegeben werden könne. Dies müsse offensichtlich im Voraus geklärt werden, bevor die Sicherheit bei der Bank oder dem Versicherungsunternehmen geleistet werden könne. Die Vorinstanz sei daher anzuweisen, ihr die notwendigen Informationen zu geben (Urk. 1 S. 3 f.). Entgegen ihrer Ansicht, ist die Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten nicht bei einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen zu leisten, sondern bei der Bezirksgerichtskasse und zwar entweder in bar oder in Form einer Garantie von einer Bank oder einem Versicherungsunternehmen. Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung ist diesbezüglich klar und unmissverständlich. Die Sicherheit wird sodann für eine allfällige Parteientschädigung des Beklagten geleistet, sodass diese solange behalten wird, bis über die Parteientschädigung entschieden wird. Auch die Gegenpartei ist offensichtlich, sodass die Klägerin keine weitere Angaben der Vorinstanz benötigte, um die Sicherheit zu leisten. Auch diesbezüglich liegt somit kein Nichtigkeitsgrund vor. 2.2. Die angefochtene Verfügung ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – mit Ausnahme von hier mit Bezug auf die Klägerin nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein

- 5 solcher Nachteil ist ohne Weiteres anzunehmen, wenn er auch durch einen für den Ansprecher günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Indes ist bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung gewöhnlicher prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft ZPO, BBl 2006, 7221 ff., 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; DIKE-Komm ZPO- Blickenstorfer, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Vorliegend legt die Klägerin mit keinem Wort dar, inwiefern ihr durch den angefochtenen Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Verfügung vom 13. Januar 2025 ist daher nicht einzutreten. 3. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten sind mit dem vom der Klägerin geleisteten Vorschuss von Fr. 500.– (Urk. 14) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage von Kopien von Urk. 1 und Urk. 6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 7 - Zürich, 16. April 2025 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Paszehr versandt am: lm

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