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Zürich Obergericht Zivilkammern 05.11.2024 RB240035

5 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,119 mots·~6 min·3

Résumé

Forderung (Verschiebungsgesuch)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240035-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 5. November 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin X1._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw X2._____, gegen 1. C._____ GmbH Zürich, 2. C._____ AG, 3. D._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Forderung (Verschiebungsgesuch) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil im ordentlichen Verfahren vom 21. Oktober 2024 (CG220005-E)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Im seit dem Jahr 2022 beim Bezirksgericht Hinwil (Vorinstanz) hängigen Forderungsprozess lud die Vorinstanz die Parteien am 4. Oktober 2024 zur Hauptverhandlung auf den 25. November 2024 vor (Urk. 4/4) und teilte ihnen am 10. Oktober 2024 mit, dass infolge Wechsels der bisherigen Vorsitzenden an ein anderes Gericht der Vorsitz von einer neuen Vizepräsidentin übernommen werde (Urk. 4/7). Am 17. Oktober 2024 stellten die Kläger ein Gesuch um Verschiebung der Hauptverhandlung, weil die neue Vorsitzende sonst zu wenig Zeit für die Vorbereitung der Verhandlung habe und weil nur ein halber Verhandlungstag statt des ursprünglich vorgesehenen ganzen zur Verfügung stehe (Urk. 4/3). Mit Beschluss vom 21. Oktober 2024 wies die Vorinstanz dieses Verschiebungsgesuch ab (Urk. 2). b) Gegen diesen Beschluss erhoben die Kläger am 30. Oktober 2024 fristgerecht Beschwerde und stellten die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Hinwil vom 21. Oktober 2024 sei aufzuheben. 2. Das Bezirksgericht Hinwil sei anzuweisen, das Verschiebungsgesuch der Kläger vom 17. Oktober 2024 gutzuheissen, den halbtägigen Verhandlungstermin vom 25. November 2024 abzusetzen und den Parteien neue ganztägige Termine für die Hauptverhandlung zu unterbreiten. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. – Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWSt und Auslagen. –" c) Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen wie auch auf einen Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). d) Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet. 2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Vorsitz sei bereits per 1. August 2024 auf die neue Vorsitzende übergangen, womit eine Vorbereitungszeit von fast vier Monaten bestehe. Im Übrigen sei es dem Gericht zu belassen, wie es sich intern in Bezug auf die Verhandlungsvorbereitung organisiere. Sodann

- 3 habe das Gericht an der Hauptverhandlung weder einen abschliessenden Entscheid zu treffen noch diesen zu eröffnen. Schliesslich hätten die Parteien bereits zwei volle Parteivorträge und zusätzlich Novenstellungnahmen erstattet, womit der Aktenschluss eingetreten sei und sich die Parteivorträge an der Hauptverhandlung auf allfällige weitere Noven sowie rechtliche Ausführungen unter Vermeidung von Wiederholungen zu beschränken hätten, wofür ein Halbtag ausreichend erscheine (Urk. 2 S. 2-3). b) Der angefochtene vorinstanzliche Beschluss ist ein prozessleitender Entscheid (was auch die Kläger anerkennen; Urk. 1 S. 2). Gegen einen solchen ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO; vgl. Art. 135 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). c) Die Kläger machen als nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, sie hätten einen Anspruch auf eine sorgfältige Verfahrensführung, was erfordere, dass die Hauptverhandlung von einer Vorsitzenden mit fundierten Aktenkenntnissen geleitet und eine angemessene Verhandlungsdauer eingeplant werde. Mangels sorgfältiger Verfahrensführung und ausreichender Zeit drohe die Gefahr, dass die Hauptverhandlung einzig dazu diene, dass das Gericht seinen formellen Pflichten nachkomme. Der nicht wiedergutzumachende Nachteil einer im Widerspruch zu Art. 52 ZPO stehenden Verfahrensführung für die beweisbelastete Partei sei offenkundig (Urk. 1 S. 5).

- 4 d) Dem ist nicht so. Ein auch nicht mit einem Rechtsmittel gegen den Endentscheid korrigierbarer Nachteil ist nicht dargetan, geschweige denn offenkundig. Oder anders gesagt: Selbst wenn die Vorinstanz auf die Hauptverhandlung nur ungenügend vorbereitet wäre, ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, wieso ein allenfalls deswegen zu Ungunsten der Kläger ausfallender Endentscheid nicht mit dem entsprechenden Rechtsmittel korrigiert werden könnte. Es erscheint sodann reichlich vermessen, als Partei darüber befinden zu wollen, welche Zeit das Gericht für die seriöse Vorbereitung einer Verhandlung benötigen soll. Das Gleiche gilt auch für eine allenfalls zu knapp bemessene Verhandlungsdauer, wobei hierzu noch zu bemerken ist, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur als genügend angesehenen Dauer eines Halbtags (Beschränkung der Vorträge auf Noven und rechtliche Ausführungen ohne Wiederholungen) in der Beschwerde ohnehin nicht beanstandet werden. e) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig. Auf sie ist demgemäss nicht einzutreten. 3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine vermögensrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert von über Fr. 900'000.-- (vgl. Urk. 4/5 S. 2). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss den Klägern je zur Hälfte aufzuerlegen, unter solidarischer Haftbarkeit eines jeden für den vollen Betrag (Art. 106 Abs. 1 und 3 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, den Klägern zufolge ihres Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

- 5 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-7, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 900'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 5. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip

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