Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240027-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Urteil vom 1. Oktober 2024 in Sachen A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Persönlichkeitsverletzung (Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 2. August 2024 (CG230079-L)
- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 17. Oktober 2023 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung bzw. Datenschutzverletzung ein (Vi-Urk. 2, samt Klagebewilligung vom 8. Juni 2023, Vi-Urk. 1). Mit der Klageantwort vom 26. Februar 2024 stellte der Beklagte das Gesuch, die Klägerin habe für seine Parteientschädigung eine Sicherheit von Fr. 5'000.-- zu leisten (Vi- Urk. 17 S. 3). Nach Einholung einer Stellungnahme der Klägerin (Vi-Urk. 33) setzte die Vorinstanz mit Beschluss vom 2. August 2024 der Klägerin eine Frist zur Leistung einer Sicherheit von Fr. 5'000.-- für die Parteientschädigung des Beklagten an (Vi-Urk. 37 = Urk. 2). b) Gegen diesen (ihr am 12. August 2024 zugestellten) Beschluss erhob die Klägerin am 26. August 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte darin u.a. die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1-2): "[…] 5 - Der Beschluss vom 2. August 2024 im Bezug auf CG230079 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 6 - Dispositiv 1 des Beschluss vom 2. August 2024 im Bezug auf CG230079 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 7 - Dispositiv 2 des Beschluss vom 2. August 2024 im Bezug auf CG230079 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung der Vorinstanz zurückzuweisen. 8 - Die Sicherheit für die Parteientschädigung des Beklagten sei von CHF5000 auf CHF0 zu reduzieren und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen mir eine Nachfrist von 20 Tagen anzusefzen, eine Sicherheitsleistung von CHF0 zu leisten. 9 - Der Unbegründeten Antrag auf Sicherheitsleistung sei abzuweisen, soweit es einzutreten ist. [...] 14 - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-39). Die Klägerin hat den ihr auferlegten Vorschuss von Fr. 800.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens fristgerecht geleistet (Urk. 3, Urk. 5). Da sich die Be-
- 3 schwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Mit der Beschwerde kann nur angefochten werden, was mit dem angefochtenen Entscheid (im Dispositiv) entschieden wurde; dies ist vorliegend (einzig) die Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung des Beklagten. Die vorstehend nicht wiedergegebenen Beschwerdeanträge 1 bis 4 sowie 10 bis 13 beziehen sich nicht auf das Dispositiv des angefochtenen Beschlusses vom 2. August 2024. Insoweit ist daher von vornherein auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den entsprechenden Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht genügt nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand; insofern erfährt der Grundsatz "iura novit curia" (Art. 57 ZPO) im zweitinstanzlichen Verfahren eine Relativierung. b) Die Vorinstanz erwog zur Sicherheitsleistung im Wesentlichen, gemäss Art. 99 ZPO habe die klagende Partei auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn einer der in Abs. 1 genannten Gründe vorliege. Die Klägerin schulde gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 20. November 2023 Prozesskosten aus früheren Verfahren (Bundesgericht, Verwaltungsgericht, Obergericht etc.). Die Vorbringen der Klägerin, dass dieser Betreibungsregisterauszug gefälscht sei bzw. dass es sich um rechtsmissbräuchliche Betreibungen handle, seien leere Behauptungen. Das Gleiche gelte für die Behauptung, dass die Klägerin diesen Gerichten nie Kosten geschuldet habe; vielmehr sei notorisch, dass sie verschiedene Verfahren erfolglos und unter Kostenfolge bis vor
- 4 - Bundesgericht gezogen habe. Die Klägerin behaupte nicht, diese Prozesskosten unterdessen beglichen zu haben. Damit sei der Kautionsgrund gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. c ZPO gegeben. Die damit der Klägerin aufzuerlegende Sicherheitsleistung sei nach der Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung zu bemessen. Bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten betrage diese in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.-- und werde nach der Verantwortung und dem notwendigen Aufwand der Parteivertretung sowie nach der Schwierigkeit des Falls festgesetzt. Im Startbeschluss vom 16. November 2023 sei festgehalten worden, dass aufgrund dieser Kriterien von einer mutmasslichen Grundgebühr für die Parteientschädigung von Fr. 5'000.-- auszugehen sei. Aufgrund des notorischen Prozessverhaltens der Klägerin (u.a. unaufgeforderte, teilweise unnötig lange Eingaben sowie Ausstands-, Sistierungs- und Verschiebungsgesuche) sowie des Massnahmebegehrens auch im vorliegenden Verfahren sei von einem erheblichen Zeitaufwand für die Vertretung des Beklagten und damit für den Fall seines Obsiegens von einer Parteientschädigung von mindestens Fr. 5'000.-- auszugehen (Urk. 2 S. 2 ff.). c1) Die Beschwerde der Klägerin enthält über weite Strecken eine blosse Aneinanderreihung rechtstheoretischer Zitate, teilweise mit Wiederholungen (z.B. Urk. 1 S. 6 Ziff. 14 und 16), ohne ersichtlichen konkreten Bezug zur vorliegend umstrittenen Sicherheitsleistung. Darauf ist nicht weiter einzugehen (vgl. auch schon oben Erwägung 2). c2) Dass der angefochtene Beschluss "auf keine Art und Weise begründet" sei (Urk. 1 S. 6 Ziff. 15), ist wahrheitswidrig (vgl. oben in Erwägung 3.b die Zusammenfassung der vorinstanzlichen Begründung). Von einer eigentlichen Nichtigkeit kann keine Rede sein. c3) Die Klägerin macht hinsichtlich Auferlegung der Sicherheitsleistung in ihrer Beschwerde im Wesentlichen (teilweise sinngemäss) geltend, dass die Voraussetzungen zur Kautionierung nicht erfüllt seien, weil sie effektiv keine Prozesskosten schulde; ein Betreibungsregisterauszug könne die effektive Schuld nicht beweisen, da in der Schweiz eine Betreibung auch ohne effektiv bestehende Schuld angehoben werden könne (Urk. 1 S. 10). Dem ist entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz u.a. erwogen hat, es sei notorisch [im Sinne von: gerichtsnotorisch], dass
- 5 die Klägerin verschiedene Verfahren erfolglos und unter Kostenfolge bis vor Bundesgericht gezogen und nicht behauptet habe, dass sie die betriebenen Prozesskosten seither beglichen habe (Urk. 2 S. 5). Diese Erwägung wird zu Recht nicht als unrichtige (geschweige denn offensichtlich unrichtige) Sachverhaltsfeststellung beanstandet. Damit steht hinlänglich fest, dass die Klägerin Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet. c4) Hinsichtlich der Höhe der Sicherheitsleistung macht die Klägerin beschwerdeweise geltend, die Höhe sei nicht begründet worden. Auch habe der Beklagte bereits eine Klageantwort eingereicht und nichts bestritten, sondern sinngemäss die Klage anerkannt; es gebe daher keinen Grund für einen zweiten Schriftenwechsel (Urk. 1 S. 10-11). Dass die Vorinstanz die Höhe der mutmasslichen Parteientschädigung (und damit der Sicherheit für diese) nicht begründet habe, ist (einmal mehr) unzutreffend; es kann dazu auf die Zusammenfassung (oben Erwägung 3. b) verwiesen werden; dass das gerichtsnotorische Prozessverhalten der Klägerin zu einem entsprechend hohen Aufwand für die Gegenpartei führt, wird nicht konkret beanstandet. Das Vorbringen, wonach der Beklagte in seiner Klageantwort die Klage sinngemäss anerkannt habe, ist sodann schlicht nicht nachvollziehbar: Aufgrund einer Durchsicht der Klageantwort vom 26. Februar 2024 (Vi- Urk. 17) ist auch mit viel gutem Willen nicht im Ansatz ersichtlich, woraus die Klägerin eine auch nur sinngemässe Klageanerkennung ableiten will. Der Vorwurf der Klägerin an den Vertreter des Beklagten, er habe den Bezug zur Realität "total verloren" (Stellungnahme vom 14. Juni 2024; Vi-Urk. 33 S. 3 Ziff. 13 und 14), fällt damit auf sie zurück. c5) Dass die Vorinstanz der Klägerin bei Nichtleistung der Sicherheit eine Nachfrist anzusetzen haben wird (Urk. 1 S. 11 Ziff. 14 a.E.), ist dieser sehr wohl bekannt, hat sie doch selbst darauf hingewiesen (Urk. 2 S. 6 Erw. 2.4) und sind im vorliegend angefochtenen Beschluss denn auch noch keine Säumnisfolgen angedroht (vgl. Urk. 2 Dispositiv). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist (oben Erwägungen 2 und 3.c.1).
- 6 - 4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Klägerin zufolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Vorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 7 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG und ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 1. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm