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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.10.2024 RB240024

15 octobre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·469 mots·~2 min·2

Résumé

Nichtigkeit / Anfechtung der Entscheidung der ..., Persönlichkeitsverletzung (Sicherheit für die Parteientschädigung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240024-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner Beschluss vom 15. Oktober 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Kläger und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen C._____, Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw Y2._____ und / oder Rechtsanwältin MLaw Y3._____ betreffend Nichtigkeit / Anfechtung der Entscheidung der C._____-Kammer zur Beilegung von Streitigkeiten vom 1. Februar 2023, Persönlichkeitsverletzung (Sicherheit für die Parteientschädigung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, im ordentlichen Verfahren vom 5. Juli 2024 (CG230081-L) Nach Einsicht in die Präsidialverfügungen vom 3. September 2024 (Urk. 7) und 23. September 2024 (Urk. 8), welche den Klägern und Beschwerdeführern

- 2 - (fortan Kläger) am 4. September 2024 (vgl. die an Urk. 7 angeheftete Empfangsbestätigung) bzw. am 27. September 2024 (vgl. die an Urk. 8 angeheftete Empfangsbestätigung) zugestellt werden konnten, da die mit Präsidialverfügung vom 23. September 2024 den Klägern angesetzte fünftägige Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 4'350.– (Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 1) am 2. Oktober 2024 abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 ZPO, Art. 143 Abs. 3 ZPO), da bis zum heutigen Tag hierorts keine Zahlung des Kostenvorschusses eingegangen ist, weshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Urk. 7 S. 7 Dispositivziffer 2, Urk. 8 S. 2 Dispositivziffer 1), den Klägern unter solidarischer Haftung die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO, § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG, § 10 Abs. 1 GebV OG, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) mangels wesentlicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen ist, wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der Kläger wird nicht eingetreten. 2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern unter solidarischer Haftung auferlegt. 4. Dem Beklagten wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel der Urk. 1, 4 und 5/3a-4b, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

- 3 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 506'785.70. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Baumgartner versandt am: lm

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