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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2024 RB240015

9 septembre 2024·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·12,436 mots·~1h 2min·2

Résumé

Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit sowie Vermächtnisklage im Nachlass von ...

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: RB240015-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Schmidt Beschluss und Urteil vom 9. September 2024 in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Beklagte und Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X2.______, gegen C._____, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y2._____, betreffend Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit sowie Vermächtnisklage im Nachlass von D._____, geb. tt. Oktober 1946, von Zürich und E._____, gest. tt.mm.2021, wohnhaft gewesen F._____ ZH Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Affoltern vom 18. März 2024; Proz. CP220004

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- 3 - Erwägungen: 1. Bisheriger Verfahrensablauf 1.1. Der Beschwerdegegner reichte am 21. Dezember 2022 (Datum Poststempel) eine Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit sowie Vermächtnisklage im Nachlass von D._____ (Prozess-Nr. CP220004) beim Bezirksgericht Affoltern (fortan Vorinstanz) ein (act. 4/2). Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wurden den Beschwerdeführern die Doppel der Klage samt Beilagen zugestellt und ihnen eine nicht erstreckbare Frist von 90 Tagen angesetzt, um die schriftliche Klageantwort einzureichen (act. 4/13). Hierauf stellten die Beschwerdeführer zunächst einen Antrag auf Verfahrensbeschränkung (act. 4/16 bis act. 4/20/3-5), welcher von der Vorinstanz nach Durchführung eines Schriftenwechsels mit Verfügung vom 21. April 2023 abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführern erneut Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt (act. 4/21, act. 4/24, act. 4/25). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 (Datum Poststempel) reichten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren die Klageantwort samt Beilagen ein (act. 4/28 bis act. 4/30/1-55). Des Weiteren reichten die Beschwerdeführer gleichentags in einer separaten Eingabe folgenden Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (Geheimhaltung) ein (act. 4/31 und act. 4/32): "(1) Es sei dem Kläger (und dessen Rechtsvertretern) zu verbieten, die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113-143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50 und 54) aufgeführten Informationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgängerorganisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "H._____ AG", die "I._____", die "J._____ Holding AG" und die "K._____ AG") sowie betreffend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf diese Gesellschaften am vorliegenden Prozess nicht beteiligten Drittpersonen schriftlich oder mündlich mitzuteilen und/oder anderweitig zugänglich zu machen (ausgenommen bleibt die Mitteilung bzw. Offenlegung an Rechtsvertreter, Experten, Gutachter und andere Hilfspersonen, auf die der Kläger zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte angewiesen ist); unter Androhung der Bestrafung des Klägers bzw. seiner Rechtsvertreter nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle. (2) Eventualiter sei durch das Gericht eine andere geeignete Massnahme zum Schutz der Informationen gemäss vorstehender Ziff. 1 anzuordnen.

- 4 - (3) Über den vorstehenden Antrag sei vor Zustellung der Klageantwort samt Beilagen an den Kläger zu entscheiden; im Falle eines ablehnenden Entscheids sei mit der Zustellung der Klageantwort und der Beilagen an den Kläger bis zum Entscheid über ein etwaiges Rechtsmittel bzw. bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuzuwarten. (4) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer von 7.7%) zulasten des Klägers." Mit Verfügung vom 17. Juli 2023 wurde dem Beschwerdegegner der Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (Geheimhaltung) der Beschwerdeführer zugestellt und ihm eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich dazu Stellung zu nehmen (act. 4/33). Mit Eingabe vom 21. August 2023 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdegegner eine Stellungnahme sowie Beilagen ein (act. 4/36 bis act. 4/38/1-6) und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es sei von der Erklärung des Klägers Vormerk zu nehmen, dass er Dritten gegenüber in keiner Weise Informationen aus der Klageantwortschrift (inkl. der Beilagen) der Beklagten vom 13. Juli 2023 bekannt gibt, die Geschäftsgeheimnisse betreffen oder die die Privat- oder Geheimsphäre der Beklagten oder Dritten betreffen. Diese Erklärung ist zunächst bis Ende Oktober 2023 bindend. 2. Es sei demzufolge auf die Anträge Ziff. 1 - 4 der Beklagten 1 und 2 vom 13. Juli 2023 einstweilen nicht einzutreten. 3. Es sei dem Kläger zeitnah die Klageantwort der Beklagten vom 13. Juli 2023 (samt Beilagen) zuzustellen und es sei zu einer noch vor Ende Oktober 2023 durchzuführenden lnstruktionsverhandlung/Vergleichsverhandlung vorzuladen und vorerst auf die Ansetzung einer Frist zur Erstattung einer Replik zu verzichten. 4. Eventualiter: Es sei auf sämtliche Anträge der Beklagten 1 und 2 vom 13. Juli 2023 nicht einzutreten. Subeventualiter seien sämtliche Anträge der Beklagten 1 und 2 vollumfänglich abzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. Mehrwertsteuerzusatz von 7.7 %) zulasten der Beklagten." In der Folge replizierten und duplizierten die Parteien mit Eingaben vom 26. September 2023 (Datum Poststempel; act. 4/43) bzw. vom 23. Oktober 2023 (Datum Poststempel; act. 4/47) zu den beantragten Schutzmassnahmen mit teilweise leicht modifizierten Rechtsbegehren, hielten aber im Wesentlichen an ihren eingangs gestellten Anträgen fest. Nach Eingang einer weiteren Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 28. Februar 2024 (Datum Poststempel; act. 4/49) entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 18. März 2024 wie folgt über die von

- 5 den Beschwerdeführern beantragten Schutzmassnahmen (act. 3/1 = act. 4/51 = act. 5): "1. Der unter Ziffer 1 gestellte prozessuale Antrag der Beklagten 1 und 2 (act. 32 S. 2) wird abgewiesen 2. Der unter Ziffer 2 eventualiter gestellte prozessuale Antrag der Beklagten 1 und 2 (act. 32 S. 2) wird abgewiesen. 3. Mit der Zustellung der Klageantwort der Beklagten 1 und 2 vom 13. Juli 2023 inkl. Beilagen (act. 28 bis act. 30/1-55) an den Kläger wird bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. bis zu einem allfälligen Entscheid der Rechtsmittelinstanz zugewartet. 4. Den Parteien wird eine Frist von 20 Tagen (nicht erstreckbar) angesetzt, um dem hiesigen Gericht schriftlich mitzuteilen, ob Interesse an der Durchführung einer Instruktionsverhandlung (Vergleichsverhandlung) besteht. 5. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen wird im dieses Verfahren erledigenden Entscheid entschieden. 6. [Mitteilung] 7. [Rechtsmittelbelehrung]" Dieser vorinstanzliche Beschluss wurde den Beschwerdeführern am 21. März 2024 zugestellt (act. 4/53), wodurch die zehntägige Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO ausgelöst wurde. 1.2. Gegen den Beschluss vom 18. März 2024 erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. April 2024 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am 16. April 2024) rechtzeitig (act. 4/53 und Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren (act. 2, S. 3): "1. Die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdegegner (und dessen Rechtsvertretern) zu verbieten, die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113-143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50 und 54) aufgeführten Informationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgängerorganisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "H._____ AG", die "I._____", die "J._____ Holding AG" und die "K._____ AG") sowie betreffend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungsverhältnisse in Bezug auf diese Gesellschaften am vorliegenden Prozess nicht beteiligten Drittpersonen schriftlich oder mündlich mitzuteilen und/oder anderweitig zugänglich zu machen (ausgenommen bleibt die Mitteilung bzw. Offenlegung an Rechtsvertreter, Experten, Gutachter und andere Hilfspersonen, auf die der Beschwerdegegner zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte angewiesen ist); unter Androhung der Bestrafung des Klägers bzw. seiner Rechtsvertreter nach Art. 292 StGB (Busse) im Widerhandlungsfalle

- 6 - 2. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) aufzuheben und durch das Gericht eine andere geeignete Massnahme zum Schutz der Informationen gemäss vorstehender Ziff. 1 anzuordnen. 3. Sub-Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Beschlusses des Bezirksgerichts Affoltern vom 18. März 2024 (CP220004-A) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten des Beschwerdegegners." sowie die prozessualen Anträge: "1. Im Rahmen der Einholung der Stellungnahme zur vorliegenden Beschwerde sei dem Beschwerdegegner einzig die vorliegende Beschwerdeschrift zuzustellen, mithin sei mit der Zustellung der Klageantwort und der Beilagen (auch soweit diese als Beilagen zur vorliegenden Beschwerdeschrift eingereicht werden) an den Beschwerdegegner bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Antrag auf Schutzmassnahmen zuzuwarten. 2. Es seien die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens beizuziehen." 1.3. Mit Verfügung vom 14. Mai 2024 (act. 7) wurden die Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, welcher fristgerecht (vgl. act. 8) geleistet wurde (act. 9). 1.4. Der Beschwerdegegner hat seinerseits mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel, hierorts eingegangen am 16. April 2024) Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 18. März 2024 erhoben. Dieses Verfahren wird bei der Kammer unter der Verfahrensnummer RB240014 geführt. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten (act. 4/1-57) wurden von Amtes wegen beigezogen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). Weitere prozessleitende Schritte erübrigen sich, zumal sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Der angefochtene Beschluss vom 18. März 2024 (act. 5) ist prozessleitender Natur. Gegen prozessleitende Verfügungen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1

- 7 - ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem beantragte Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO abgewiesen werden, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Die Beschwerde ist daher nur zulässig, wenn den Beschwerdeführern durch den Beschluss vom 18. März 2024 ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ein solcher Nachteil kann sowohl rechtlicher wie auch tatsächlicher Art sein (OGer ZH PC210002 vom 22. Februar 2021, E. 3.2). Der Begriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist dabei restriktiv auszulegen. Dies zum einen, weil die betroffene Person in einem späteren Verfahrensstadium immer noch die Möglichkeit hat, die prozessleitende Verfügung zusammen mit dem Endentscheid anzufechten, und zum andern, weil die Verfahrensleitung prozessleitende Verfügungen grundsätzlich abändern kann, wenn sich diese nachträglich als unzweckmässig herausstellen sollten (ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). Die betroffene Partei muss einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil behaupten und belegen, d.h. sie ist beweispflichtig, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 ZPO N 15). 2.2. Die Beschwerdeführer führen zur Voraussetzung des drohenden, nicht wiedergutzumachenden Nachteils in der Beschwerde aus, dass der vor der Vorinstanz gestellte Antrag dem Schutz vor der Offenlegung schutzwürdiger Interessen diene, die in den offerierten Beweismitteln zur Klageantwort sowie in der Klageantwort selbst enthalten seien. Die Abweisung des Antrags bewirke den Fortgang des vorinstanzlichen Verfahrens und damit auch die Zustellung der Klageantwort samt Beilagen an den Beschwerdegegner. Durch den nächsten Verfahrensschritt würden somit die Informationen – sofern der Beschluss der Vorinstanz nicht aufgehoben werde – dem Beschwerdegegner zur uneingeschränkten Verwendung überlassen, womit die Gefahr einer Verletzung von Geschäftsgeheimnissen und einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten der Beschwerdeführer sowie von weiteren Familienangehörigen (Dritter) geschaffen werde. Diese mit ei-

- 8 ner Offenlegung geschaffenen Tatsachen könnten auch durch einen günstigen Endentscheid in der Sache nicht wiedergutgemacht werden, da eine erfolgte Offenlegung naturgemäss nicht mehr rückgängig gemacht werden könne (act. 2, Rz. 9). 2.3. Den Beschwerdeführern geht es vorliegend darum, mittels der beantragten Schutzmassnahmen sicherzustellen, dass im Prozess offengelegte Informationen nicht weitergegeben werden dürfen. Den Beschwerdeführern droht – wie es bei einer Abweisung von Schutzmassnahmen im Übrigen regelmässig der Fall ist – ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, da eine Offenlegung, welche erfolgen würde, ohne dass dem Beschwerdegegner gleichzeitig untersagt wird, die Informationen an Dritte weiterzugeben, nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 1.2 m.w.H. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]; vgl. auch LEU, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 156 ZPO N 29). 2.4. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (vgl. E. 1.2) und enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Der Hauptantrag der Beschwerdeführer, wonach die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben seien und dem Beschwerdegegner unter Strafandrohung zu verbieten sei, insbesondere die in Rz. 113-143 der Klageantwort aufgeführten Informationen betreffend die G._____ AG, sämtliche Vorgängerorganisationen der G._____ AG sowie die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen etc. mitzuteilen (act. 2, Rechtsbegehren, S. 3, Ziff. 1; vgl. bereits act. 4/32, S. 2, Prozessuale Anträge, Ziff. 1), ist sehr breit formuliert und erweist sich im Lichte der Anforderungen, welche an die Bestimmtheit von Unterlassungsanträgen zu stellen sind, als heikel: Denn Unterlassungsbegehren müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die verpflichtete Partei muss wissen, was sie nicht mehr tun darf, und gleichermassen müssen die Vollstreckungsoder Strafbehörden wissen, welche Handlungen sie genau zu unterbinden oder mit Strafe zu belegen haben (DANIEL FÜLLEMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 84 ZPO N 5 m.w.H.). Ist wie vorliegend beantragt, die zu unterlassende Handlung mittels Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB abzusichern, folgt das

- 9 - Erfordernis, die dem Verfügungsadressaten, bzw. vorliegend dem Beschwerdegegner, auferlegte Verpflichtung konkret zu umschreiben, auch aus dem Legalitätsprinzip (Art. 1 StGB; vgl. hierzu BSK StGB-RIEDO/BONER, 4. Aufl. 2019, Art. 292 StGB N 80). Unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass unbestimmte Rechtsbegehren nach Treu und Glauben und dem Verbot des überspitzten Formalismus im Lichte der Begründung auszulegen sind (ZK ZPO-LEUENBERGER, 3. Aufl. 2016, Art. 221 ZPO N 38 m.w.H.; BGE 137 III 617, E. 6.2), ist auf die Beschwerde dennoch einzutreten. Denn soweit die Beschwerdeführer die schützenswerten Informationen und die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen im Rahmen der Begründung ihrer vorinstanzlichen Eingaben zumindest für die konkret genannten Aspekte (namentlich Rz. 113-143 der Klageantwort sowie die Beilagen 35, 38-44, 50 und 54 zur Klageantwort) hinreichend substantiiert und nachgewiesen haben, käme eine Anordnung von Schutzmassnahmen mit einem gegenüber dem Hauptantrag der Beschwerdeführer (act. 2, Rechtsbegehren, Ziff. 1) präzisierten, reduzierten oder umformulierten Wortlaut in Betracht (vgl. HGer ZH vom 18. Januar 2022, HG200057, E. 1.7.1), zumal die Beschwerdeführer im Eventualbegehren (act. 2, S. 3, Rechtsbegehren, Ziff. 2; act. 4/32, S. 2, Prozessuale Anträge, Ziff. 2) den Erlass anderer geeigneter Massnahmen beantragt haben (vgl. auch BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 4 [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). 2.5. Die Beschwerdeführer stellen für das Beschwerdeverfahren den prozessualen Antrag, dass dem Beschwerdegegner im Rahmen der Einholung der Stellungnahme zur Beschwerde einzig die Beschwerdeschrift zuzustellen und mit der Zustellung der Klageantwort und der Beilagen (auch soweit sie als Beilagen zur Beschwerdeschrift eingereicht werden) bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids betreffend den Antrag auf Schutzmassnahmen zuzuwarten sei (vgl. act. 2, S. 3, Prozessuale Anträge). Nachdem im vorliegenden Verfahren ohne vorgängige Einholung einer Beschwerdeantwort sofort ein Entscheid ergeht, erübrigt es sich, über diesen Antrag zu entscheiden, respektive ist der Antrag hinsichtlich der Bezugnahme auf die Rechtskraft unklar. Der Antrag ist entsprechend abzu-

- 10 schreiben, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Nachdem die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – abzuweisen ist, wird den Beschwerdeführern allerdings zwecks Verhinderung des Eintritts eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils und letztlich auch zur Wahrung des Instanzenzugs – Gelegenheit zu geben sein, die streitgegenständlichen Dokumente zurückzufordern, bevor sie zu den Akten genommen bzw. dem Beschwerdegegner zugestellt werden (vgl. nachstehend, E. 4). Abzuschreiben ist auch der prozessuale Antrag auf Beizug der vorinstanzlichen Akten; dieser erfolgt im Beschwerdeverfahren von Amtes wegen (vgl. E. 1.5). 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Beschluss (act. 5) zunächst fest, dass die beantragte strafbewehrte Geheimhaltungspflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine grundsätzlich zulässige Schutzmassnahme gemäss Art. 156 ZPO darstelle (act. 5, E. 3.1 mit Verweis auf BGE 148 III 84, E. 3.2.3), und fasste alsdann Rechtsprechung und Literaturmeinungen zum schutzwürdigen Interesse, welches eine Voraussetzung für den Erlass von Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO bildet, zusammen. Zwecks Vermeidung von Wiederholungen kann auf diese Ausführungen verwiesen werden (vgl. act. 5, E. 3.2.1). Im Rahmen der Würdigung nahm die Vorinstanz auf den von den Parteien mehrfach zitierten Leitentscheid BGE 148 III 84 Bezug und führte aus, dass das Handelsgericht in diesem Verfahren auf das Begehren der Beklagten um Anordnung von Schutzmassnahmen mangels genügender Bestimmtheit zunächst nicht eingetreten sei, worauf die Beklagte das Begehren mit präzisierten Anträgen neu gestellt hätte. In den neuen Anträgen seien dann die schützenswerten Informationen konkret genannt worden, z.B. Datum und Teilnehmer der Verwaltungsratssitzung, Ausführungen zum Ablauf des Goodwill-Assessments, etc. (act. 5, E. 3.2.4). Mit Blick auf den vorliegend zu beurteilenden Fall erwog die Vorinstanz alsdann, dass die Beschwerdeführer in ihrem Antrag auf Anordnung von Schutzmassnahmen (act. 4/32) die in der Klageantwort (act. 4/28) – und darin insbesondere die Rz. 113 bis 143 – sowie die in den eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38 bis

- 11 - 44, 50 und 54; act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54) aufgeführten Informationen betreffend die G._____ AG und betreffend sämtliche Vorgängerorganisationen der G._____ AG (namentlich betreffend die "H._____ AG", die "I._____", die "J._____ Holding AG" und die "K._____ AG") sowie betreffend die seit 1993 erfolgten Umstrukturierungen und die Beteiligungsverhältnisse als schützenswert bezeichnen würden. Bei der Klageantwort handle es sich um eine 116-seitige Eingabe (inkl. Beweismittelverzeichnis), welche mit 55 Urkunden-Beweismitteln eingereicht worden sei. Die Rz. 113 bis 143 der Klageantwort, welche gemäss den Beschwerdeführern insbesondere schützenswerte Informationen enthalten würden, würden sich über zehn Seiten erstrecken und bei Beilage Nr. 54 (act. 4/30/54) handle es sich um ein 31-seitiges Dokument. Aus dem Antrag der Beschwerdeführer gehe hervor, dass die gesamte Klageantwort schützenswerte Informationen enthalte, diese sich jedoch insbesondere in den Rz. 113 bis 143 der Klageantwort befänden (mit Verweis auf act. 4/32 Rz. 9 f.). Nicht klar sei, ob alle 55 eingereichten Beilagen (act. 4/30/1-55) oder nur die Beilagen Nr. 35, 38 bis 44, 50 und 54 (act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54) schutzwürdige Informationen enthalten würden. Es sei somit nicht ohne weiteres erkennbar, wo konkret die angeblich schützenswerten Informationen zu finden seien. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts die von den Beschwerdeführern geltend gemachten schützenswerten Informationen in einer solch umfangreichen Eingabe zusammenzusuchen (act. 5, E. 3.2.4 mit Verweis auf BGer 4A_360/2020 vom 2. November 2020, E. 4.2 m.w.H.). Des Weiteren erwog die Vorinstanz, dass nicht nachvollziehbar sei, welche Informationen konkret schützenswert seien. In den von den Beschwerdeführern gestellten Anträgen und auch in der Begründung würden die angeblich schützenswerten Informationen jeweils nur sehr pauschal und unbestimmt genannt (unter Verweis auf die Darstellung der Position der Beschwerdeführer in E. 3.2.2. des angefochtenen Entscheids sowie auf act. 4/32 und 4/43). So sei beispielsweise nicht klar, welche Informationen konkret über die Vorgänge vor dem Börsengang der damaligen I._____ und der heutigen G._____ AG im Herbst 2000 schützenswert sein sollten. Des Weiteren sei weder erkennbar noch von den Beklagten näher behauptet oder substantiiert worden, welche Informationen konkret in der 31-

- 12 seitigen Beilage Nr. 54 [act. 4/30/54] schützenswert seien, zumal die Beschwerdeführer abgesehen von Ziff. "(1)" ihrer prozessualen Anträge (act. 4/32, S. 2) keine weiteren Ausführungen zu dieser Beilage machen würden. Bei einer solch umfangreichen Eingabe sei es nicht Aufgabe des Gerichts oder der Gegenpartei zu interpretieren, ob es sich bei einzelnen Ausführungen oder Informationen aus der Klageantwort oder den Beilagen um schützenswerte Informationen handeln könnte. Mit Verweis auf den Leitentscheid BGE 148 III 84 sei die zu schützende Information präzis (bspw. Angaben über "Datum und Teilnehmer der Verwaltungsratssitzung" in einem Dokument) zu nennen und das Interesse an deren Geheimhaltung substantiiert zu behaupten. Vorliegend gelinge es den Beklagten nicht, die angeblich schützenswerten Informationen substantiiert darzulegen. Demzufolge würden sich Ausführungen zur Qualifikation der schützenswerten Informationen/Interessen (Geschäftsgeheimnis oder Persönlichkeitsschutz) und zur Frage, ob sich die allfällige Schutzmassnahme im vorliegenden Fall lediglich auf die betroffenen Beweismittel respektive Urkunden oder auch auf die Klageantwort erstreckt hätte, erübrigen (act. 5, E. 3.2.4). Auch eine Prüfung der effektiven Gefährdung schutzwürdiger Interessen erübrige sich, nachdem die schutzwürdigen Informationen der Beschwerdeführer nicht hinreichend konkret genannt und substantiiert worden seien und das Vorliegen schutzwürdiger Interessen nicht bejaht worden sei (act. 5, E. 3.3.). Die Vorinstanz führte ferner aus, dass sich aufgrund fehlender Substantiierung und Bestimmtheit der schutzwürdigen Interessen der Beschwerdeführer sowohl eine Verhältnismässigkeitsprüfung als auch eine Prüfung anderer geeigneter Schutzmassnahmen gemäss dem Eventualantrag der Beschwerdeführer erübrige (act. 5, E. 3.4 und 3.6). Die Parteien seien jedoch darauf hinzuweisen, dass eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht nur für die Dauer des Verfahrens hätte angeordnet werden können (act. 5, E. 3.5) und das Bundesgericht eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht in den allermeisten Fällen nicht als mildeste der geeigneten Massnahmen erachte. Oftmals werde eine Schwärzung sensibler Informationen – wie sie die Beschwerdeführer stellenweise in der Klageantwort sowie in ihren Beilagen Nr. 35, 38-44, 50 und 54 (act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54) ohnehin schon vorgenommen hätten, ohne Weiteres ausreichen (act. 5, E. 3.4).

- 13 - 3.2. 3.2.1. Die Beschwerdeführer rügen eine unrichtige Rechtsanwendung, eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts, eine Verletzung der Begründungspflicht, überspitzten Formalismus sowie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz (act. 2, Rz. 10). Zur Begründung führen die Beschwerdeführer einleitend aus, dass Kernpunkt der Auseinandersetzung zwischen den Parteien primär die Frage bilde, ob gewisse lebzeitige Verfügungen der Erblasserin zugunsten der Beschwerdeführer, insbesondere die Übertragung von 1'172'043 Aktien der damaligen K._____ AG (heute G._____ AG) im Dezember 2011, mit dem zwischen der Erblasserin und dem Beschwerdegegner am 9. September 1993 abgeschlossenen Erbvertrag im Einklang gestanden hätten bzw. ob die fraglichen Verfügungen erbvertragswidrig und anfechtbar seien (act. 2, Rz. 16). Die Beschwerdeführer seien im Rahmen ihrer Klageantwort gezwungen, die Vorwürfe des Beschwerdegegners im Einzelnen zu widerlegen und müssten hierzu unter anderem aufzeigen, dass sich ein allfälliges aus dem Erbvertrag fliessendes (seitens der Beschwerdeführer bestrittenes) Schenkungsverbot nicht auf die fraglichen Aktien der damaligen K._____ AG erstrecke. Dabei würden die Beschwerdeführer vertieft auf die Strukturierung resp. Umstrukturierung der Vorgängergesellschaften der heutigen G._____ AG, das Vorliegen und den Inhalt von Aktionärsbindungsverträgen, Absprachen zwischen den Familienaktionären sowie auf die Übertragung von Anteilen an diesen Gesellschaften zwischen Familienangehörigen eingehen. In diesem Zusammenhang seien die Beschwerdeführer gezwungen, eine Reihe von streng vertraulichen Informationen preiszugeben, die zum einen Geschäftsgeheimnisse der involvierten Gesellschaften beinhalten würden, zum anderen aber auch die Persönlichkeitsrechte der Beschwerdeführer sowie von Drittpersonen betreffen würden (act. 2, Rz. 17). Die Beschwerdeführer führen weiter aus, sie seien bereit, dem Gericht und dem Beschwerdegegner die für eine Beurteilung der behaupteten Ansprüche notwendigen Informationen uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen. Indessen müsse sichergestellt werden, dass damit keine schutzwürdigen Interessen der betroffenen Gesellschaften und ihrer Organe, der Beschwerdeführer persön-

- 14 lich sowie weiterer Drittaktionäre gefährdet würden. Es erschliesse sich den Beschwerdeführern nicht, weshalb der Beschwerdegegner die vertraulichen Informationen uneingeschränkt mit Dritten solle teilen dürfen. Deshalb hätten die Beschwerdeführer versucht, mit dem Beschwerdegegner einvernehmlich Stillschweigen über die im Rahmen des Prozesses ausgetauschten Informationen zu vereinbaren, was von diesem bedauerlicherweise abgelehnt worden sei (act. 2, Rz. 18 mit Verweis auf act. 4/32, Rz. 13 und Beilage). Aus diesem Grund hätten die Beschwerdeführer die Vorinstanz darum ersucht, dem Beschwerdegegner unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, die einzelnen, genau bestimmten Beilagen sowie in Teilen der Klageantwort enthaltene schutzwürdige Informationen an Dritte (abgesehen von Rechtsvertretern, Experten, Gutachtern und anderen Hilfspersonen, auf die der Beschwerdegegner zur Durchsetzung seiner behaupteten Rechte angewiesen sei), weiterzugeben (act. 2, Rz. 19 mit Verweis auf die diesbezügliche Konkretisierung im Rechtsbegehren Ziff. 1 der Beschwerdeführer). Diesen Antrag habe die Vorinstanz in Verkennung der Anforderungen von Art. 156 ZPO vollumfänglich abgelehnt. Sie habe dabei insbesondere die Anforderungen an die Substantiierung der schutzwürdigen Interessen überspannt und sich in Verletzung ihrer aus dem Recht auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht kaum oder gar nicht mit den Ausführungen der Beschwerdeführer und der Schutzwürdigkeit der konkreten Informationen auseinandergesetzt. Der Beschluss sei deshalb aufzuheben und wie beantragt neu zu fassen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (act. 2, Rz. 20). Mit Blick auf die Substantiierungspflicht bringen die Beschwerdeführer in der Beschwerde zunächst vor, dass Art. 156 ZPO nach seinem Wortlaut für die Anordnung von Schutzmassnahmen per se keinen Parteiantrag verlange. Solange lediglich schutzwürdige Interessen der Parteien betroffen seien, handle das Gericht aber grundsätzlich auf Antrag und die beantragende Partei habe diesfalls ihre Anträge hinreichend zu substantiieren (act. 2, Rz. 21). Seien schutzwürdige Interessen Dritter gefährdet, habe das Gericht die Befugnis, allenfalls sogar die Pflicht, die erforderlichen Schutzmassnahmen von Amtes wegen zu treffen (act. 2, Rz. 23 m.w.H.). Diesfalls erfolge die Feststellung des Sachverhalts und die Be-

- 15 weiserhebung von Amtes wegen (Art. 55 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerdeführer hätten die Anordnung von Massnahmen sowohl zum Schutz schutzwürdiger Interessen der Parteien als auch von Dritten beantragt (act. 2, Rz. 23). Ferner führen die Beschwerdeführer aus, sie hätten in ihrem Antrag respektive in der freiwilligen Stellungnahme vom 28. Februar 2024 mehrfach dargelegt, dass durch die Offenbarung der schützenswerten Informationen sowohl sie selbst aber auch Dritte (insb. Familienaktionäre sowie die G._____ AG und deren Organe) der konkreten Gefahr von Verletzungen von Persönlichkeitsrechten und Geschäftsgeheimnissen ausgesetzt wären (act. 2, Rz. 33 mit Verweis auf act. 4/32, Rz. 12 f. und act. 4/49, Rz. 19). Nach Auffassung der Beschwerdeführer hätte die Vorinstanz zumindest in Bezug auf jene Informationen, welche die schutzwürdigen Interessen Dritter beträfen, den massgeblichen Sachverhalt von sich aus feststellen müssen. Zumindest könnten nicht die gleich strengen Anforderungen gelten wie in Verfahren, in welchen ausschliesslich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime zur Anwendung komme. Indem sich die Vorinstanz weder mit den Ausführungen der Beschwerdeführer auseinandergesetzt noch eigene Erwägungen zum Schutz der Drittinteressen gemacht habe, habe sie den Sachverhalt nicht richtig festgestellt, das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt und Art. 156 ZPO falsch angewendet (act. 2, Rz. 33). 3.2.2. Die Beschwerdeführer berufen sich zudem wiederholt darauf, Geschäftsgeheimnisse der involvierten Gesellschaften seien betroffen (act. 2, Rz. 17 f., vgl. auch act. 2, Rz. 9, 26.1, 26.2 und 33 f., act. 4/32, Rz. 3, 9 und 12 f.; act. 4/43, Rz. 20 ff. und 26; act. 4/49, Rz. 9, 11, 13, 19 und 24). In diesem Zusammenhang kritisieren die Beschwerdeführer unter anderem die von der Vorinstanz mit Verweis auf die Meinung von BRÖNNIMANN (vgl. BK ZPO I-BRÖNNIMANN, 2012, Art. 156 ZPO N 10) angestellte Erwägung (vgl. act. 5, E. 3.2.1), bereits dem Gesetz sei zu entnehmen, dass sich die Parteien und Dritte jeweils nur auf das eigene Geschäftsgeheimnis berufen könnten. Nach Ansicht der Beschwerdeführer widerspreche eine solche Auslegung dem Zweck von Art. 156 ZPO, der den Schutz sowohl der Parteien als auch Dritter garantieren solle. Da Dritte nicht am Prozess beteiligt seien und in der Regel nicht davon erführen, könnten Geschäftsgeheimnisse Dritter kaum je Schutz erfahren, wenn sich die Prozessparteien nicht

- 16 auch auf den Schutz von Geheimnissen Dritter berufen können sollten (act. 2, Rz. 34). 3.3. Der Wortlaut von Art. 156 ZPO verlangt eine Gefährdung "schutzwürdiger Interessen" der Parteien oder Dritter wie insbesondere derer Geschäftsgeheimnisse. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bilden Gegenstand des Geschäftsgeheimnisses (1) alle weder offenkundig noch allgemein zugänglichen Tatsachen (relative Unbekanntheit), (2) die der Geheimnisherr tatsächlich geheim halten will (Geheimhaltungswille) und (3) an deren Geheimhaltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse (objektives Geheimhaltungsinteresse) hat (BGE 142 II 268, E. 5.2.2.1 m.w.H.; vgl. hierzu auch BGE 109 Ib 47, E. 5c; BGE 103 IV 283, E. 2b; ZK ZPO-HASENBÖHLER, 3. Aufl. 2016, Art. 156 ZPO N 6, wonach das Geschäftsgeheimnis Informationen schütze, welche einen Einfluss auf das Geschäftsergebnis haben und die der Unternehmer geheim halten will). Ferner gehören zu den schutzwürdigen Interessen gemäss Art. 156 ZPO die Persönlichkeit und ihre Bestandteile, wobei der Persönlichkeitsschutz nicht nur natürlichen, sondern auch juristischen Personen insoweit zukommt, als er nicht Eigenschaften betrifft, die ihrem Wesen nach nur natürlichen Personen zukommen (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 E. 3.4.1 m.w.H. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Grundsätzlich hat die Partei, welche Schutzmassnahmen beantragt, hinreichend zu substantiieren, inwiefern geheim zu haltende Informationen vorliegen (vgl. BGE 134 III 255, E. 2.5). Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz hätte zumindest hinsichtlich solcher Informationen, welche die schutzwürdigen Interessen Dritter beträfen, den massgeblichen Sachverhalt von sich aus feststellen müssen, bzw. dass nicht die gleich strengen Anforderungen gelten könnten wie in Verfahren, in welchen ausschliesslich die Dispositions- und Verhandlungsmaxime zur Anwendung komme, kann dem in dieser Absolutheit nicht gefolgt werden. Vorliegend haben die Beschwerdeführer die fraglichen Ausführungen in der Klageantwort von sich aus getätigt und die entsprechenden Beweismittel selbst eingereicht. Ein Eingreifen des Gerichts von Amtes wegen könnte höchstens ausnahmsweise und für Fälle einer offensichtlichen, geradezu ins

- 17 - Auge springenden, gravierenden Gefährdung von Geheimhaltungsinteressen Dritter in Betracht fallen. Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, denn die von den Beschwerdeführern beantragten Schutzmassnahmen betreffen allesamt Dokumente, welche in Zivilprozessen regelmässig als Beweismittel fungieren, ohne dass gerichtsseitig ein Erlass von Schutzmassnahmen in Betracht gezogen würde, namentlich z.B. verschiedene Verträge oder auch Auszüge aus Aktienregistern (vgl. hierzu auch die Ausführungen zu den streitgegenständlichen Dokumenten in E. 3.8 ff.). Abgesehen davon wird die Behörde selbst bei Anwendbarkeit der Dispositionsmaxime in der Regel nicht von sich aus tätig (BSK ZPO- GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 58 N 26) bzw. besteht trotz Anwendbarkeit des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (BSK ZPO-GEHRI, 3. Aufl. 2017, Art. 55 N 17). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann das Gericht in einer Konstellation wie der vorliegenden damit nicht generell gehalten sein, die eingehenden Rechtsschriften und die beigelegten Beweismittel von sich aus bzw. von Amtes wegen danach zu durchforsten, ob allenfalls die Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen und Schutzmassnahmen zur Wahrung von Drittinteressen anzuordnen sein könnten. Vielmehr muss das Gericht im Grundsatz davon ausgehen können, dass die Partei, welche ein Beweismittel selbst einreicht, die entsprechende Erlaubnis bei der Geheimnisherrin eingeholt hat oder dass andernfalls – wie es vorliegend ja auch erfolgt ist – ein entsprechender Schutzantrag gestellt wird, wobei die beweisführende Partei dann aber auch entsprechend zu substantiieren hat, wessen schutzwürdigen Interessen inwiefern gefährdet sind. Mit Blick auf Geschäftsgeheimnisse im Speziellen muss vorliegend nicht abschliessend entschieden werden, ob die von den Beschwerdeführern kritisierte, vorinstanzliche Rechtsauffassung, wonach sich Parteien und Dritte im Kontext von Art. 156 ZPO jeweils nur auf das eigene Geschäftsgeheimnis berufen können sollen, stets zutrifft. Dafür spricht, dass es primär Aufgabe des Geheimnisherrn ist, die eigenen Geschäftsgeheimnisse zu schützen und allfällige Geheimnisträger zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Letztlich manifestiert sich in solchen Vorkehren ja auch der Geheimhaltungswille als Element des Geschäftsgeheimnisbegriffs (vgl. hierzu RICHARD STÄUBER, Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen im Zivilprozess, 2011, S. 13 ff., 19 ff., 27 ff.). Aber selbst wenn dem nicht so wäre,

- 18 wären von einer Partei, welche sich auf die Geschäftsgeheimnisse Dritter berufen möchte, zumindest die vorgenannten Elemente des Geschäftsgeheimnisses darzulegen. Dabei müsste insbesondere auch plausibilisiert werden, weshalb sich die entsprechenden Dokumente – trotz ihres behaupteten Geheimnischarakters – in ihrem Besitz befinden und inwiefern die Geheimnisherrin (dennoch) ihrem Willen zu fortwährender Vertraulichkeit Ausdruck verliehen hat. Letzteres ist im vorliegenden Kontext auch vor dem Hintergrund zu fordern, dass es sich um Dokumente betreffend Vorgänge handelt, die Jahrzehnte zurückliegen, zumal anerkannt ist, dass aktuelle Informationen schutzwürdiger sind als veraltete (vgl. LEU, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 156 ZPO N 11). Die Beschwerdeführer behaupten nun zwar wiederholt, Geschäftsgeheimnisse der involvierten Gesellschaften seien betroffen (act. 2, Rz. 17 f., vgl. auch act. 2, Rz. 9, 26.1, 26.2 und 33 f., act. 4/32, Rz. 3, 9 und 12 f.; act. 4/43, Rz. 20 ff.; act. 4/49, Rz. 9, 11, 13, 19 und 24). Soweit ersichtlich werden diese Behauptungen jedoch (mit Ausnahme von act. 4/30/43 bzw. act. 3/10, vgl. zu dieser nachfolgend, E. 3.16) nicht auf konkrete Dokumente bzw. Beweisofferten bezogen, sodass es von Vornherein an einer rechtsgenüglichen Substantiierung mangelt (zum Erfordernis einer Bezugnahme auf die Beweisofferten, vgl. E. 3.7). 3.4. Die Beschwerdeführer kritisieren die vorinstanzliche Feststellung, wonach die schützenswerten Interessen nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden seien, als geradezu aktenwidrig. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdeführer in Rz. 10 ihres Antrags zunächst erklärt hätten, dass schützenswerte Informationen insbesondere in den Randziffern 113 bis 143 der Klageantwort offenbart würden. Sie hätten sich jedoch keinesfalls auf diesen allgemeinen Hinweis beschränkt, sondern in ihren vorinstanzlichen Eingaben detailliert aufgezeigt, welche Informationen konkret betroffen seien (act. 2, Rz. 24 f.). Andernorts führen die Beschwerdeführer mit Blick auf die Beilagen aus, es gehe bereits aus den Rechtsbegehren ihres Antrags hervor, dass neben den Ausführungen in den zitierten Randziffern der Klageantwort "nur" um den Schutz der Informationen in den Beilagen Nr. 35, 38-44, 50 und 54 (act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54) ersucht werde. Es handle sich – mit Ausnahme von Beilage 54 (act. 4/30/54) durch-

- 19 wegs um bloss ein- bis fünfseitige Dokumente, deren Inhalt grösstenteils selbsterklärend sei und deren Schutzwürdigkeit für das Gericht vor dem Hintergrund der Erläuterungen der Beschwerdeführer in ihren vorinstanzlichen Eingaben ohne weiteres erkennbar gewesen sei bzw. jedenfalls hätte beurteilt werden können (act. 2, Rz. 30 mit Verweis auf die Schenkungsverträge, act. 4/30/38-40, und den Auszug aus dem Aktienregister, act. 4/30/41). Ferner wird der Vorinstanz vorgeworfen, sie übersehe, dass das Bundesgericht in BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 die schützenswerten Informationen als hinreichend konkretisiert erachtet habe, indem die dortige Beschwerdeführerin auf mehrere Randziffern betreffende Abschnitte der Klageantwort verwies und die schützenswerten Informationen bloss stichwortartig genannt habe (act. 2, Rz. 29 mit Verweis auf Dispositiv- Ziff. 1 von BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Die Beschwerdeführer monieren ausserdem, sie hätten die schützenswerten Informationen bereits in den Eingaben betreffend die Schutzmassnahmen preisgeben müssen, wenn sie die schutzwürdigen Interessen in ihren Eingaben (act. 4/32, act. 4/43 und 4/49) noch detaillierter hätten umschreiben müssen. Es liege auf der Hand, dass dies dem Zweck von Schutzmassnahmen widerspreche. Höhere Anforderungen an die Substantiierungspflicht würden sich nach Auffassung der Beschwerdeführer als überspitzt formalistisch erweisen und liessen sich weder dem Wortlaut von Art. 156 ZPO noch der diesbezüglichen Rechtsprechung entnehmen. Die Vorinstanz habe sich mit den massgeblichen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht auseinandergesetzt und infolgedessen den Sachverhalt unvollständig und teilweise aktenwidrig festgestellt; bei vollständiger Sachverhaltsfeststellung hätte die Vorinstanz die schutzwürdigen Interessen nach Auffassung der Beschwerdeführer bejahen müssen (act. 2, Rz. 31). 3.5. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer lässt sich nicht sagen, sie hätten im vorinstanzlichen Verfahren klargestellt, dass sich ihr Antrag auf Erlass von Schutzmassnahmen "nur" auf Rz. 113-143 der Klageantwort bzw. die Beilagen 35, 38-44, 50 und 54 zur Klageantwort bezogen hätte. Bereits die Formulierung ihres Hauptrechtsbegehrens (act. 4/32, S. 2), wonach dem Beschwerdegegner zu verbieten sei, "die in der Klageantwort vom 13. Juli 2023 (insb. in Rz. 113- 143 der Klageantwort) und den dazu eingereichten Beilagen (Nr. 35, 38-44, 50

- 20 und 54) aufgeführten Informationen (…)" mitzuteilen, bringt dies keineswegs klar zum Ausdruck (vgl. hierzu bereits E. 2.4). Abgesehen von der Aussage der Beschwerdeführer in Rz. 10 ihres Antrags (act. 4/32), schützenswerte Informationen würden insbesondere, aber nicht abschliessend in den Rz. 112 bis 142 der Klageantwort offenbart, führten die Beschwerdeführer beispielsweise auch in Rz. 9 ihres Antrags aus, es würden "im Rahmen der Klageantwort sowie der eingereichten Beweismittel zahlreiche schützenswerte Informationen offenbart". Nach einer generischen Umschreibung ohne klare Bezugnahme auf die angesprochenen Beweisofferten halten die Beschwerdeführer im gleichen Absatz fest: "vgl. dazu KA, insb. Rz. 113 ff." (act. 4/32, Rz. 9). Die Beschwerdeführer haben sich demnach nicht auf bestimmte, schützenswerte Aussagen oder Beweismittel festgelegt, sondern mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich die gesamte Klageantwort mitsamt Beilagen in Betracht käme. Es lässt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer auch nicht sagen, dass der Konkretisierungsgrad ihres Antrags auf Erlass von Schutzmassnahmen auch nur annähernd jenem in Dispositiv- Ziff. 1 von BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 (nicht publiziert in BGE 148 III 84) entsprochen hätte. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall wurden – wie die Vorinstanz zu Recht hervorgehoben hat (vgl. vorstehend, E. 3.1) – die schützenswerten Informationen seitens der Beschwerdeführer im besagten Bundesgerichtsentscheid im Einzelnen aufgezählt (z.B. "Beilage 18: Datum und Teilnehmer der Verwaltungsratssitzung, Ausführungen zum Ablauf des Goodwill-Assessments und zur Struktur, zu den Themenreisen und zum Ablauf der Sitzung an sich" oder "Beilage 20: Berechnungen, konkret genannte Zahlen sowie Vorschlag zum weiteren Vorgehen" oder "Rz. 131-137: Wertberechnung des Goodwills: Prognosen, Jahresdaten, Zeitpunkt der Genehmigung und hierfür verantwortliche Personen" etc., vgl. Dispositiv-Ziff. 1 von BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Die Kritik der Beschwerdeführer an der vorinstanzlichen Feststellung mangelhafter Substantiierung bzw. nur sehr pauschaler und unbestimmter Bezeichnung geht in diesem Punkt entsprechend fehl. Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer und die Frage, inwiefern die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen rechtsgenüglich dargelegt und substantiiert wurden, wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-

- 21 gen zu den von den Beschwerdeführern konkret benannten Aspekten (Rz. 113- 143 der Klageantwort sowie die Beilagen 35, 38-44, 50 und 54 zur Klageantwort) einzugehen sein. 3.6. Die Beschwerdeführer äussern sich in Rz. 26.1 ff. der Beschwerde zunächst zu ihren Ausführungen in der Klageantwort und bringen vor, in Rz. 116 bis 123 der Klageantwort würden auf ca. zwei Seiten inklusive zweier graphischer Darstellungen Ausführungen zur Umstrukturierung der H._____ AG und diverser Tochtergesellschaften sowie zur Gründung der J._____ Holding AG im Jahre 1993 gemacht. Die Beschwerdeführer hätten in ihrem Antrag substantiiert dargelegt, dass dabei die Beteiligungsverhältnisse der damaligen Aktionäre, bestehend aus Mitgliedern der drei Familienstämme des Firmengründers L._____ (von den Beschwerdeführern "Familienaktionäre" genannt) an den Gesellschaften, die Hintergründe der Gründung einer einfachen Gesellschaft durch die Familienaktionäre sowie die einzelnen Schritte der Umstrukturierung inkl. Nennwert einzelner Aktien genannt würden (mit Verweis auf act. 4/32, Rz. 9-10 und act. 4/43, Rz. 26). Dabei handle es sich um Informationen, die das Geschäftsgeheimnis der aus den damaligen Gesellschaften hervorgegangenen G._____ AG sowie die Persönlichkeitsrechte der involvierten Familienaktionäre tangieren würden (act. 2, Rz. 26.1). Sodann führen die Beschwerdeführer aus, dass in den Randziffern 124 bis 133 der Klageantwort auf ca. drei Seiten, inklusive einer Abbildung bzw. Auszug aus einer Beilage, im Detail auf die Beteiligungen der Erblasserin und ihres Vaters, Dr. L._____, an den genannten Gesellschaften vor und nach der Umstrukturierung eingegangen werde. In diesem Zusammenhang würden insbesondere in den Randziffern 125 und 126 das Austauschverhältnis der Aktien im Rahmen der genannten Umstrukturierung im Jahr 1993 und die Beteiligungsverhältnisse der Familienaktionäre an den fraglichen Gesellschaften offenbart. Sodann würden geheime Informationen aus einem Protokoll der Familienkonferenz … [Familienname] vom 2. November 1993 preisgegeben (mit Verweis auf einen Auszug aus Beilage 43 [act. 4/30/43] zur Klageantwort), an welcher eingehend über die aufgrund der Neustrukturierung erforderliche Anpassung der Dividendenpraxis sowie über die Ausgabe von Gratisaktien diskutiert worden sei (mit Verweis auf

- 22 act. 4/32, Rz. 9-10 und act. 43, Rz. 27). Es verstehe sich von selbst, dass es sich dabei um streng vertrauliche Informationen handle, die Geschäftsgeheimnisse und Persönlichkeitsrechte beträfen (act. 2, Rz. 26.2). Mit Blick auf die Randziffern 134 bis 143 der Klageantwort führen die Beschwerdeführer aus, dass auf knapp zwei Seiten, inkl. Auszug aus der Übersicht der Aktienbestände, die Hintergründe des Börsengangs der K._____ AG und heutigen G._____ AG beleuchtet würden. Zur Plausibilisierung ihrer Ausführungen hätten sich die Beschwerdeführer wiederum gezwungen gesehen, schützenswerte Informationen wie das Austauschverhältnis der Aktien beim Börsengang respektive der Absorptionsfusion (mit Verweis auf Rz. 137 der Klageantwort), das Vorliegen von Aktionärsbindungsverträgen sowie Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen zu offenbaren. Auch auf diese schützenswerten Informationen hätten die Beschwerdeführer in ihren Eingaben zum Antrag konkret hingewiesen und diese in den relevanten Kontext gestellt (act. 2, Rz. 26.3 mit Verweis auf act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 27). 3.7. Betreffend eine allfällige Anordnung von Schutzmassnahmen in Bezug auf Ausführungen in der Klageantwort (act. 4/28, Rz. 113-143) ist zunächst die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu berücksichtigen, wonach sich Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO neben Beweisanträgen grundsätzlich nicht auf weitere Ausführungen in den Rechtsschriften erstrecken (BGE 148 III 84, E. 3.3 ff.). Das Bundesgericht begründete dies damit, dass Ausführungen in den Rechtsschriften keine festgestellten (sensitiven) Informationen darstellten, sondern es sich dabei um blosse Behauptungen handle. Die Gegenpartei könne daher nur weitersagen, dieses oder jenes sei behauptet worden, was in der Regel keine schutzwürdigen Interessen der Partei oder Dritter betreffe. Art. 156 ZPO könne sich daher nur in Ausnahmefällen – unter Berücksichtigung des Zwecks der genannten Bestimmung – auf Informationen in den Rechtsschriften erstrecken. Dies sei dann der Fall, wenn in den Rechtsschriften von den Schutzmassnahmen betroffene Urkunden (Beilagen der Rechtsschriften) auszugsweise wörtlich zitiert oder detailliert bzw. (nahezu) wörtlich umschrieben würden. Auch sei denkbar, dass sich ausnahmsweise sonst wie aus dem Kontext eindeutige Eingriffe in die

- 23 schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter ergeben würden, was von der Partei, die Schutzmassnahmen beantragt, substantiiert darzutun sei (BGE 148 III 84, E. 3.3 f.). In Anbetracht der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es bereits im Ausgangspunkt nicht sachgerecht, wenn die Beschwerdeführer versuchen, das Bedürfnis von Schutzmassnahmen anhand ihrer Ausführungen in den Rz. 113 ff. der Klageantwort zu begründen. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen in erster Linie für die Beweisanträge bzw. die Beweismittel (vorliegend somit für die Beilagen Nr. 35, 38-44, 50 und 54 zur Klageantwort [act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54 bzw. act. 3/2-12]) darzulegen gehabt. Erst in einem zweiten Schritt wäre alsdann zu fragen, ob sich auch in Bezug auf die Klageantwort ausnahmsweise die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigen könnte, beispielsweise weil eine Beilage, welche schützenswerte Informationen enthält, auszugsweise wörtlich zitiert oder detailliert nahezu wörtlich umschrieben wird (vgl. hierzu BGer 4A_58/2021vom 8. Dezember 2021, E. 3.3.1 f. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Aus der erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgt im Übrigen auch, dass als potentiell schützenswerte Ausschnitte der Klageantwort von Vornherein nur jene in Betracht kommen, in welchen die Beschwerdeführer eine Beilage als Beweisofferte anrufen, für welche sie Schutzmassnahmen beantragt haben (vgl. auch BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 3.3.2 [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Dies ist lediglich bei sehr wenigen Randziffern der Klageantwort der Fall (vgl. act. 4/28, Rz. 120 f., Rz. 124 f., Rz. 129, Rz. 131 f. und Rz. 137) – bezüglich der meisten Randziffern in dem von den Beschwerdeführern benannten Ausschnitt der Klageantwort (act. 4/28, Rz. 113-143) werden entweder keine Beweisofferten angerufen oder lediglich solche, für die keine Schutzmassnahmen beantragt worden sind. Hierbei handelt es sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wie gesehen lediglich um unbewiesene Parteibehauptungen, auf welche sich Art. 156 ZPO nicht erstreckt. Nach dem Gesagten wird nachfolgend zunächst zu prüfen sein, ob die Beschwerdeführer die Voraussetzungen für den Erlass von Schutzmassnahmen für

- 24 die explizit erwähnten Beilagen zur Klageantwort (act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54) rechtsgenüglich dargelegt haben. Nur soweit dies zu bejahen ist, wäre in einem zweiten Schritt auf die Ausführungen zurückzukommen, welche die Beschwerdeführer zu diesen Beilagen in der Klageantwort tätigen. 3.8. Mit Blick auf die Beilage 35 zu ihrer Klageantwort (act. 4/30/35), welche der Beschwerde nochmals als Beilage 3 (act. 3/3) beigelegt wurde, führen die Beschwerdeführer in der Beschwerde aus, es handle sich um einen Sacheinlagevertrag. Diesem seien sowohl die Beteiligungsverhältnisse der Familienaktionäre als auch das Austauschverhältnis bei der Gründung der J._____ Holding AG durch Sacheinlage von Aktien der Vorgängergesellschaften zu entnehmen. Dass diese Informationen nicht für die Öffentlichkeit bestimmt seien, liege auf der Hand (act. 2, Rz. 27.1). Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 27. In der referenzierten Rz. 10 ihres Antrags auf Erlass von Schutzmassnahmen (act. 4/32) hatten die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich der Beilage 35 zur Klageantwort (act. 4/30/35) ausgeführt, dass vertrauliche Beschlüsse zwischen den Familienaktionären eingereicht würden, womit hochsensitive Daten, wie beispielsweise zur Ausschüttungspraxis von Dividenden und der Ausgabe von Gratisaktien offenbart würden (vgl. act. 4/32, Rz. 10). Im ferner referenzierten act. 4/43, Rz. 27 finden sich hingegen keine konkreten Ausführungen zu angeblich in act. 4/30/35 enthaltenen, schützenswerten Informationen. 3.9. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde haben sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren somit nicht darauf berufen, dass dem Sacheinlagevertrag die Beteiligungsverhältnisse der Familienaktionäre als auch das Austauschverhältnis bei der Gründung der J._____ AG durch Sacheinlage von Aktien der Vorgängergesellschaften zu entnehmen seien. Hinzu kommt, dass die Informationen, welche aus der im Recht liegenden, geschwärzten Fassung des Sacheinlagevertrags (act. 4/30/35) ersichtlich sind, auch den act. 4/30/34 sowie act. 4/30/36 und act. 4/30/37 entnommen werden können, für welche die Be-

- 25 schwerdeführer keine Schutzmassnahmen beantragt haben. Die Beschwerdeführer haben nicht substantiiert, welche zusätzlichen, schützenswerten Informationen der geschwärzten Fassung des Sacheinlagevertrags entnommen werden könnten und daher vom Beschwerdegegner geheim zu halten wären. Dass die Beschwerdeführer darauf angewiesen wären, die ungeschwärzte Fassung des Sacheinlagevertrags in den Prozess einzubringen, um dessen Beweiskraft zu erhöhen, ist derzeit ebenfalls nicht ersichtlich (vgl. hierzu auch E. 3.24), zumal das Verfahren in der Hauptsache lediglich den Nachlass der Erblasserin zum Gegenstand hat und – soweit ersichtlich – vor allem die Namen von Dritten geschwärzt wurden. Der Antrag der Beschwerdeführer ist mit Blick auf die Klageantwortbeilage 35 (act. 4/30/35 bzw. act. 3/3) somit abzuweisen. 3.10. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde sodann aus, dass es sich bei den Beilagen 38-40 und 44 zu ihrer Klageantwort (act. 4/30/38-act. 4/30/40 und act. 4/30/44), welche sie ihrer Beschwerde wiederum als Beilagen 4-7 beigelegt haben (act. 3/4, act. 3/5, act. 3/6 und act. 3/7), um Schenkungsverträge zwischen Dr. L._____ und der Erblasserin sowie z.T. weiterer Nachkommen handle. Darin werde auf Inhalte des Poolvertrags zwischen den Familienaktionären eingegangen, an deren Geheimhaltung diese ein Interesse hätten. Zudem betreffe der als Beilage 44 (act. 4/30/44) eingereichte Vertrag Schenkungen von Aktien an Drittpersonen, die ein Interesse an der Geheimhaltung dieser Informationen hätten. Auch auf diese Beilagen bzw. die darin enthaltenen schützenswerten Informationen sei in den vorinstanzlichen Eingaben konkret eingegangen worden (act. 2, Rz. 27.2). Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 26. In der referenzierten Eingabe act. 4/32, Rz. 10 hatten die Beschwerdeführer zu act. 4/30/38-act. 4/30/40 und act. 4/30/44 im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass diverse Schenkungsverträge zwischen Dr. L._____ und der Erblasserin sowie z.T. weiteren Nachkommen schützenswerte Informationen zum Beteiligungsverhältnis an den fraglichen Gesellschaften (unter Verweis auf act. 4/30/38- 4/30/40) enthalten würden (act. 4/32, Rz. 10). Im ferner referenzierten act. 4/43, Rz. 26 sind die Beschwerdeführer hingegen nicht näher auf die Schenkungsver-

- 26 träge bzw. auf die darin enthaltenen schützenswerten Informationen eingegangen. In act. 4/43, Rz. 27 führten die Beschwerdeführer aus, es seien schützenswerte Informationen zu den familieninternen Beteiligungsverhältnissen an den Vorgängergesellschaften der heutigen G._____ AG offengelegt worden. Unter anderem seien diverse Schenkungsverträge zwischen Dr. L._____ und der Erblasserin sowie Auszüge aus den Aktienregistern (Beilagen 38-40 und 50, respektive act. 4/30/38-40 und act. 4/30/50) eingereicht worden, welche ebenfalls schützenswerte Informationen enthielten und der Öffentlichkeit nicht bekannt seien. 3.11. Wie gesehen begründen die Beschwerdeführer das Geheimhaltungsinteresse zunächst mit dem allfälligen Bekanntwerden geheimer Inhalte eines Poolvertrags. In den fraglichen Beilagen (act. 4/30/38-act. 4/30/40 und act. 4/30/44 bzw. act. 3/4-act. 3/7) wird zwar ein Poolvertrag erwähnt; dass auf dessen konkreten Inhalt eingegangen werden würde, ist hingegen nicht ersichtlich. In den Schenkungsverträgen sind sodann nur Schenkungen an die Erblasserin erwähnt. Einzig mit der in act. 4/30/44 bzw. act. 3/7 dokumentierten Schenkung sind offenbar noch weiteren Personen Aktien zugegangen. Diese Personen sind aber gleichermassen wie die Anzahl der an diese Drittpersonen übertragenen Aktien geschwärzt. Solange die Schwärzung aufrecht erhalten wird, ist somit nicht ersichtlich, inwiefern Geheimhaltungsinteressen von Drittpersonen tangiert wären. Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb die Beschwerdeführer darauf angewiesen wären, die Namen der weiteren Beschenkten für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens unter gleichzeitiger Verpflichtung des Beschwerdegegners, Stillschweigen darüber zu halten, offen zu legen; dies jedenfalls solange der Beschwerdegegner die Ausführungen der Beschwerdeführer nicht bestreitet und/ oder Einwände gegen die geschwärzten Dokumentfassungen erhebt (vgl. hierzu E. 3.24). Mit Blick auf die Beteiligung der Erblasserin und ihres Vaters ist festzuhalten, dass als bekannt gelten darf, dass Familienmitglieder der Familie … [Familienname] Anteile an der heutigen G._____ AG (vgl. betreffend die Erblasserin etwa act. 4/38/3, S. 139) bzw. bereits an deren Vorgängergesellschaften hielten. So lautete beispielsweise der Titel des Vorworts der Publikation zum 100-jährigen

- 27 - Bestehen des H._____ "Unabhängig und ein Familienunternehmen"(vgl. act. 4/38/5, S. 2, Inhaltsverzeichnis). Dass nun ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung bestehen soll oder für die Öffentlichkeit bzw. die Medien von besonderem Interesse wäre, zu erfahren, wann konkret – historisch gesehen – wie viele Aktien welcher Vorgängergesellschaften an die Erblasserin übertragen worden sind, wird von den Beschwerdeführen zwar behauptet (insb. act. 4/43, Rz. 27), erscheint aber in Anbetracht dessen, dass die Vorgänge sehr lange zurückliegen und die aktuelleren Beteiligungen später namentlich in Geschäftsberichten öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. etwa act. 4/38/3, S. 139), nicht glaubhaft. Hinzu kommt folgendes: Die Aktienschenkungen mögen zwar grundsätzlich Vorgänge aus der Privatsphäre der Erblasserin und jener ihres Vater betreffen. Nachdem sowohl die Erblasserin als auch ihr Vater bereits verstorben sind, kann das Geheimhaltungsinteresse indessen nicht mit deren Persönlichkeitsrechten begründet werden. Denn Persönlichkeitsrechte sind unübertragbar sowie unvererblich und erlöschen grundsätzlich mit dem Tod ihres Trägers (vgl. HEINZ HAUS- HEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 461 ff.), soweit nicht (der vorliegend nicht infrage stehende) postmortale Persönlichkeitsschutz greift. Die Beschwerdeführer hätten somit darlegen müssen, inwiefern ihre eigene Persönlichkeit durch die Offenlegung oder das Bekanntwerden der besagten Schenkungen verletzt sein könnte (vgl. hierzu HEINZ HAUSHEER/REGINA E. AEBI-MÜLLER, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. 2020, Rz. 465). Dies ist nicht erfolgt und auch nicht ersichtlich, zumal ja ihre viel aktuelleren Beteiligungsverhältnisse an der G._____ AG öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. etwa act. 4/38/1, S. 130). Die beantragten Schutzmassnahmen sind somit auch bezüglich der Klageantwortbeilagen 38-40 und 44 (act. 4/30/38-act. 4/30/40 und act. 4/30/44 bzw. act. 3/4-act. 3/7) abzuweisen. 3.12. Alsdann gehen die Beschwerdeführer in der Beschwerde auf die Beilage 41 zu ihrer Klageantwort (act. 4/30/41) ein, welche sie der Beschwerde noch-

- 28 mals als Beilage 8 beigelegt haben (act. 3/8). Sie führen aus, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Umstrukturierung der I._____ sowie diverser Tochtergesellschaften und der Gründung der J._____ Holding AG im Jahre 1993 einen Auszug aus dem Aktienbuch H._____ AG der Jahre 1977–1993 eingereicht hätten. Es sei evident und im Übrigen von den Beschwerdeführern aufgezeigt worden, dass Auszüge aus Aktienbüchern nicht öffentlicher Gesellschaften vertrauliche Informationen zu den Beteiligungsverhältnissen beinhalten würden, an deren Geheimhaltung die entsprechenden Aktionäre ein legitimes schützenswertes Interesse hätten (act. 2, Rz. 27.3). Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 27. Im referenzierten act. 4/32, Rz. 10 haben die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren unter Hinweis auf die Klageantwort, Rz. 124-133, ausgeführt, dass Informationen zum Beteiligungsverhältnis der Erblasserin und deren Vater offengelegt würden. Ferner wurde – unter anderem unter Bezugnahme auf act. 4/30/41 – ausgeführt, dass diverse Auszüge aus den Aktienregistern der Gesellschaften eingereicht worden seien, die nebst Informationen zur Beteiligung der Erblasserin auch solche zur Identität von Familien- und Drittaktionären und deren Beteiligungen enthalten würden. In act. 4/43, Rz. 27 haben sich die Beschwerdeführer ebenfalls darauf berufen, dass schützenswerte Informationen zu den familieninternen Beteiligungsverhältnissen an den Vorgängergesellschaften der heutigen G._____ AG offengelegt würden und in diesem Zusammenhang unter anderem Auszüge aus den Aktienregistern eingereicht worden seien, welche schützenswerte Informationen enthielten, die der Öffentlichkeit nicht bekannt seien. Der Auszug aus dem Aktienbuch datiere von 1977-1993. Die Informationen seien aber aufgrund ihrer Natur und Geschichte weiterhin von erheblichem Interesse für die Medien und die Öffentlichkeit. 3.13. Hierzu ist – wie bereits zu den Schenkungsverträgen – zu sagen, dass aus dem als Beilage 41 zur Klageantwort eingereichten, geschwärzten Auszug aus dem Aktienbuch der H._____ AG 1977-1993 (act. 4/30/41 bzw. act. 3/8) lediglich der (historische) Aktienbestand der Erblasserin und ihres Vaters ersichtlich ist. Dass am historischen, Jahrzehnte zurückliegenden, mittlerweile nicht mehr aktu-

- 29 ellen Aktienbestand der Erblasserin und ihres Vaters ein spezielles Schutzinteresse respektive ein besonderes Interesse der Medien und der Öffentlichkeit bestehen soll, ist wiederum seitens der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt und auch nicht ersichtlich. Es kann auf die Ausführungen zu den Schenkungsverträgen verwiesen werden (vorstehend E. 3.11). Der Antrag der Beschwerdeführer ist somit auch mit Blick auf die Klageantwortbeilage 41 (act. 4/30/41 bzw. act. 3/8) abzuweisen. 3.14. Sodann gehen die Beschwerdeführer auf die Beilage 42 zu ihrer Klageantwort (act. 4/30/42) ein, welche sie der Beschwerde nochmals als Beilage 9 (act. 3/9) beilegen. Sie führen aus, es handle sich um einen Nachtrag zu einer Absichtserklärung zur bevorstehenden Umstrukturierung 1993, im Rahmen welcher von den Familienaktionären am 15. März 1993 das dem Umtausch der Aktien der I._____ und J._____ Holding AG zugrunde liegende Austauschverhältnis vereinbart worden sei. Das besagte Austauschverhältnis, und damit eine schützenswerte Information, sei daraus auf den ersten Blick ersichtlich, was die Vorinstanz den Eingaben der Beschwerdeführer zum Antrag habe entnehmen können (act. 2, Rz. 27.4). Die Beschwerdeführer verweisen in diesem Zusammenhang auf ihre Ausführungen in act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 26 f. Im referenzierten act. 4/32, Rz. 10 führten die Beschwerdeführer zu act. 4/30/42 unter anderem aus, dass vertrauliche Beschlüsse zwischen den Familienaktionären eingereicht würden, womit hochsensitive Daten, wie beispielsweise zur Ausschüttungspraxis von Dividenden und der Ausgabe von Gratisaktien offenbart würden. In act. 4/43, Rz. 26 f. führten die Beschwerdeführer – ohne konkrete Bezugnahme auf act. 4/30/42 unter anderem aus, dass es um gesellschaftsund familieninterne Vorgänge und Beschlüsse gehe, welche der Öffentlichkeit bislang nicht bekannt seien und bezüglich derer die Familie … sowie die G._____ AG ein berechtigtes, schutzwürdiges Interesse hätten, dass sie auch weiterhin vertraulich bleiben. Ferner erfolgte nochmals die Bezugnahme auf schützenswerte Informationen zu den familieninternen Beteiligungsverhältnissen an den Vorgängergesellschaften der heutigen G._____ AG. Es gehe um Vorgänge, die

- 30 länger zurückliegen, aufgrund ihrer Natur und Geschichte aber weiterhin von erheblichem Interesse für die Medien und die Öffentlichkeit seien. 3.15. Das von den Beschwerdeführern behauptete, angebliche erhebliche Interesse der Medien und der Öffentlichkeit an dem besagten Nachtrag (act. 4/30/42) erschliesst sich nicht. Entgegen der nunmehrigen Darstellung haben sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren auch nicht klar dahingehend geäussert, dass mit Blick auf act. 4/30/42 (bzw. act. 3/9) das Austauschverhältnis die schützenswerte Information darstellen soll. Vielmehr war im vorinstanzlichen Verfahren von "hochsensitiven Daten" zur Ausschüttungspraxis und Gratisaktien die Rede, ohne dass klar geworden wäre, welches Dokument damit konkret angesprochen ist. Denn dem act. 4/30/42 bzw. act. 3/9 sind keine Informationen zur Ausschüttungspraxis von Dividenden und der Ausgabe von Gratisaktion zu entnehmen. Ferner sind die einzigen beiden namentlich ersichtlichen Personen wiederum die Erblasserin und ihr Vater. Daher ist, solange die Schwärzung aufrecht erhalten bleibt, nicht erkennbar, inwiefern Dritte betroffen wären. Wie bereits ausgeführt wurde, mag das (historische) Beteiligungsverhältnis der Erblasserin und ihres Vaters an Vorgängergesellschaften der G._____ AG deren Privatsphäre angehört haben; die Beschwerdeführer legen indessen nicht dar, inwiefern ihre eigene Privatsphäre durch eine Offenlegung betroffen wäre, zumal ihre aktuelleren Beteiligungsverhältnisse an der G._____ AG ja öffentlich bekannt gemacht wurden (vgl. etwa act. 4/38/1, S. 130). Es kann auf die Ausführungen zu den Schenkungsverträgen verwiesen werden (vorstehend, E. 3.11). Hinzuzufügen ist, dass der act. 4/30/42 respektive act. 3/9 zu entnehmende Hintergrund der Gründung einer einfachen Gesellschaft aus gesellschaftsrechtlicher Perspektive naheliegend erscheint und überdies einen Vorgang betrifft, der über 30 Jahre zurückliegt, sodass sich kein Geheimnischarakter erschliesst, der die Anordnung von Schutzmassnahmen im heutigen Zeitpunkt rechtfertigen würde. Der Antrag der Beschwerdeführer ist somit auch mit Blick auf die Klageantwortbeilage 42 (act. 4/30/42 bzw. act. 3/9) abzuweisen. 3.16. Die Beschwerdeführer bringen ferner vor, dass sie in der Klageantwort sodann auf die am 2. November 1993 abgehaltene "Familienkonferenz …" Bezug

- 31 nähmen, an welcher eingehend über die aufgrund der Neustrukturierung erforderliche Anpassung der Dividendenpraxis der I._____ und der J._____ Holding AG sowie über Gratisaktien der J._____ Holding AG diskutiert worden sei. Das diesbezügliche Protokoll hätten die Beschwerdeführer als Beilage 43 zur Klageantwort (act. 4/30/43, respektive Beilage 10 zur Beschwerde bzw. act. 3/10) eingereicht. Darin seien die eben erwähnten, streng vertraulichen Informationen, die mit der beantragten Massnahme geschützt werden sollen, enthalten (act. 2, Rz. 27.5). Der Inhalt und die Schutzwürdigkeit dieser Beilage sei von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz konkret dargelegt worden (mit Verweis auf act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 27). Es seien Geschäftsgeheimnisse und Persönlichkeitsrechte betroffen (act. 2, Rz. 26.2). Am referenzierten Ort (act. 4/32, Rz. 10) beriefen sich die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mit Blick auf act. 4/30/43 in der Tat darauf, dass vertrauliche Beschlüsse zwischen den Familienaktionären eingereicht worden seien, womit hochsensitive Daten, wie beispielsweise zur Ausschüttungspraxis von Dividenden und der Ausgabe von Gratisaktion, offenbart würden. In act. 4/43, Rz. 27 hatten die Beschwerdeführer unter anderem vorgebracht, dass schützenswerte Informationen zur internen Willensbildung der Familienaktionäre sich zudem auch dem Protokoll der Familienkonferenz … vom 2. November 1993 entnehmen liessen und dass diese Dokumente und die darin enthaltenen Informationen entgegen der Behauptung des Beschwerdegegners weder damals noch heute in irgendeiner Form öffentlich zugänglich oder bekannt gewesen seien. 3.17. Art. 156 ZPO betrifft die Situation, in welcher die Beweisabnahme die schutzwürdigen Interessen einer Partei oder Dritter gefährdet. Aus act. 4/30/43 geht hervor, dass der Beschwerdegegner an besagter Familienkonferenz anwesend war. Damit sind ihm die betreffenden Informationen längst und ohne die Offenlegung von act. 4/30/43 bzw. act. 3/10 bekannt. Würden diesbezüglich Schutzmassnahmen angeordnet, würde dem Beschwerdeführer nachträglich eine Geheimhaltungspflicht auferlegt, ohne dass sich erst aufgrund der Beweisabnahme eine Gefährdung ergeben hätte. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck von Art. 156 ZPO. Entweder wurde der Beschwerdegegner im Rahmen

- 32 der Familienkonferenz zur Geheimhaltung verpflichtet und hat sich entsprechend daran zu halten, oder es wurde ihm keine entsprechende Geheimhaltungspflicht auferlegt. Insoweit ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich rechtfertigen liesse, den Beschwerdegegner rund 30 Jahre nach Durchführung der Familienkonferenz nachträglich zur Geheimhaltung zu verpflichten. Auch mit Blick auf die Klageantwortbeilage 43 (act. 4/30/43 bzw. act. 3/10) ist der Antrag der Beschwerdeführer somit abzuweisen. 3.18. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, bei der Beilage 50 zur Klageantwort (act. 4/30/50), welche sie ihrer Beschwerde nochmals als Beilage 11 (act. 3/11) beilegen, handle es sich um eine Übersicht der Aktienbestände von Familienaktionären vor und nach dem Börsengang der K._____ AG. Daraus seien wiederum die für die Familienaktionäre vorgesehenen Austauschverhältnisse bei den verschiedenen Schritten des Börsengangs sowie die Beteiligungsverhältnisse einzelner Familienaktionäre ersichtlich. Diese Informationen seien streng vertraulich und bedürften des Schutzes durch geeignete Massnahmen. Auch der Inhalt und die Schutzwürdigkeit dieser Beilage sei von den Beschwerdeführern vor der Vorinstanz konkret dargetan worden (act. 2, Rz. 27.6 mit Verweis auf die Ausführungen der Beschwerdeführer in act. 4/32, Rz. 10 und act. 4/43, Rz. 27). Am referenzierten Ort (act. 4/32, Rz. 10) hatten die Beschwerdeführer unter anderem zu act. 4/30/50 ausgeführt, dass diverse Auszüge aus den Aktienregistern eingereicht würden, die nebst Informationen zur Beteiligung der Erblasserin auch solche zur Identität von Familien- und Drittaktionären und deren Beteiligungen enthielten. In act. 4/43, Rz. 27 hatten die Beschwerdeführer unter anderem ausgeführt, dass in Rz. 134-143, wo act. 4/30/50 als Beweismittel benannt wird, Details im Zusammenhang mit dem Börsengang sowie zur Fusion zur neuen I._____ im Jahre 2000 beleuchtet, und unter anderem Auszüge aus den Aktienregistern eingereicht würden, die ebenfalls schützenswerte Informationen enthalten würden, die der Öffentlichkeit nicht bekannt seien. Diese Informationen seien nicht den Geschäftsberichten der G._____ AG der Jahr 2020-2022 zu entnehmen. Es gehe um Vorgänge, die deutlich länger zurückliegen würden, die aufgrund ihrer Natur und Geschichte aber weiterhin von erheblichem Interesse für

- 33 die Medien und die Öffentlichkeit seien. Sie gingen auch nicht aus der Publikation "…– 100 Jahre H._____ (act. 4/38/5) hervor, wenngleich diese Publikation aufzeige, dass an der Geschichte des H._____ und der mit diesem verbundenen Familien ein weit zurückreichendes und gleichzeitig sehr aktuelles öffentliches Interesse bestehe. 3.19. Hierzu ist zu sagen, dass die aus dem geschwärzten act. 4/30/50 bzw. act. 3/11 ersichtlichen Eintragungen lediglich die Erblasserin betreffen, deren Privatsphäre jedoch aufgrund ihres Ablebens nicht mehr geschützt ist (vgl. hierzu bereits E. 3.11). Bei act. 4/30/50 bzw. act. 3/11 handelt es sich sodann lediglich um eine Übersicht, deren Bedeutung sich für Dritte nicht ohne weiteres erschliessen dürfte. Auch für die Klageantwortbeilage 50 (act. 4/30/50 bzw. act. 3/11) rechtfertigt sich daher die Anordnung der von den Beschwerdeführern beantragten Schutzmassnahmen nicht. Der Antrag der Beschwerdeführer ist abzuweisen. 3.20. Schliesslich machen die Beschwerdeführer geltend, sie hätten bei Prof. M._____ zwei Gutachten zu den komplexen rechtlichen Fragen eingeholt, die sich im Hauptverfahren stellen würden. Dem ersten Gutachten vom 9. Februar 2023, welches die Beschwerdeführer als Beilage 54 zur Klageantwort (act. 4/30/54) eingereicht hätten und das ihrer Beschwerde nunmehr als Beilage 12 (act. 3/12) nochmals beiliege, lege Prof. M._____ die massgebenden Fakten seiner Beurteilung zugrunde. Daraus sei ersichtlich, dass es sich um dieselben Informationen handle, welche die Beschwerdeführer in den fraglichen Passagen der Klageantwort und den Beilagen preisgeben würden. Insofern ergebe sich aus dem Gutachten keine weiteren resp. neuen Informationen, die es zu schützen gäbe. Damit ein effektiver Schutz der genannten Informationen sichergestellt werden könne, müsse die Beilage 54 (act. 4/30/54) jedoch ebenfalls von der strafbewehrten Geheimhaltungspflicht umfasst sein. Eine Schutzmassnahme nur bezüglich einzelner Randziffern des Gutachtens wiederum wäre nach Auffassung der Beschwerdeführer gänzlich unpraktikabel.

- 34 - 3.21. Hierzu ist zu sagen, dass es sich bei dem besagten Gutachten – wie bereits die Vorinstanz festhielt (act. 5, E. 3.2.4) – um ein 31 Seiten langes Dokument handelt. Die Beschwerdeführer präzisierten weder in ihren vorinstanzlichen Eingaben noch in ihrer Beschwerde, auf welche konkreten Passagen sich die Schutzmassnahmen bzw. allfällige Geheimhaltungspflichten beziehen sollen. Dies genügt weder dem Bestimmtheitserfordernis für Rechtsbegehren noch den Substantiierungsanforderungen, sodass der Antrag der Beschwerdeführer auch mit Blick auf das Gutachten abzuweisen ist. Abgesehen davon handelt es sich bei einem Gutachten zu rechtlichen Fragen bzw. bei den einem solchen Gutachten zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen nicht um festgestellte, sensitive Informationen, sondern um Angaben, welche die Partei ihrem Privatgutachter gemacht hat. Wie gesehen hat das Bundesgericht in BGE 148 III 84, E. 3.3.1 mit Blick auf die Ausführungen in Rechtsschriften entschieden, dass sich Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 156 ZPO zumindest im Grundsatz nicht auf die Ausführungen in den Rechtsschriften beziehen können, da es sich dabei um blosse Behauptungen handelt (vgl. E. 3.7). Nichts anderes kann im Lichte dieser Rechtsprechung für die sachverhaltlichen Grundlagen gelten, welche ein Privatgutachter seiner Abhandlung zugrunde gelegt hat. Die betreffende Partei könnte lediglich weitersagen, dass der Gutachter von diesem oder jenem Sachverhalt ausging, bzw. dass die Gegenseite ihren Privatgutachter auf diese oder jene Weise instruiert hat. Dass in dem Privatgutachten aus geheimen Dokumenten wörtlich zitiert oder deren Inhalt (nahezu) wörtlich umschrieben worden wäre, wird von den Beschwerdeführern nicht aufgezeigt; zudem erfolgt im Gutachten – soweit ersichtlich – keine klare Bezugnahme auf Beweismittel (mit Ausnahme einer teilweise geschwärzten Liste, vgl. act. 3/12 S.8). Entsprechend sind die beantragten Schutzmassnahmen auch für die Klageantwortbeilage 54 (act. 4/30/54 bzw. act. 3/12) abzuweisen. 3.22. Im Ergebnis zeigt sich, dass die Beschwerdeführer bezüglich der im Recht liegenden Klageantwortbeilagen 35, 38-44, 50 und 54 (act. 4/30/35, act. 4/30/38- 44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54 bzw. act. 3/2-12) das Vorhandensein schützenswerter Informationen nicht rechtsgenüglich dargelegt haben.

- 35 - 3.23. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde sodann aus, sie hätten sich aufgrund der Vertraulichkeit der Informationen dazu veranlasst gesehen, einzelne Abschnitte der Klageantwort und einige Beilagen einstweilen in geschwärzter Form einzureichen. Dadurch werde jedoch die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der betroffenen Beweisofferten erheblich beeinträchtigt. Die Beschwerdeführer monieren, sie müssten diese Einschränkung ihres Gehörsanspruchs nicht in Kauf nehmen, wenn sie bei entsprechender Anordnung der beantragten Schutzmassnahmen die Klageantwort und die Beilagen in ungeschwärzter Form einreichen könnten (act. 2, Rz. 38). Die Beschwerdeführer kritisieren ferner die vorinstanzliche Erwägung, wonach das Bundesgericht eine strafbewehrte Massnahme in den allermeisten Fällen nicht als mildestes Massnahme erachte und eine Schwärzung sensibler Informationen, oftmals ausreiche. Es sei unklar, auf welche bundesgerichtliche Rechtsprechung sich die Vorinstanz beziehe und aus dem allgemein gehaltenen Hinweis gehe nicht hervor, ob die Vorinstanz eine teilweise Schwärzung der Klageantwort und der Beilagen im vorliegenden Fall als mildeste Massnahme erachte. Sollte dem so sein, verkenne die Vorinstanz die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit im Rahmen von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO (act. 2, Rz. 37). Nach Auffassung der Beschwerdeführer würden die beantragten Schutzmassnahmen einen äusserst milden Eingriff in die Rechte des Beschwerdegegners darstellen, zumal ihm die Kenntnisnahme und Beantwortung der betreffenden Vorbringen und Beweismittel uneingeschränkt möglich bleibe. Ihm würde einzig untersagt, die geheimen Informationen Dritten weiterzugeben, wofür ohnehin kein gewichtiges Interesse ersichtlich sei. Insofern stelle die strafbewehrte Geheimhaltungspflicht zulasten des Beschwerdegegners in Abwägung der vorliegenden Interessen der Parteien das mildeste und geeignetste Mittel dar, um einen effektiven Schutz der geheimen Informationen zu garantieren (act. 2, Rz. 38 mit Verweis auf act. 4/32, Rz. 14 und act. 4/49, Rz. 20 f.). 3.24. Da die Dokumente, auf welche sich die beantragten Schutzmassnahmen beziehen sollen (act. 4/28, act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und act. 4/30/54 bzw. act. 3/2-12), in teilweise geschwärzter Form ins Recht gelegt wurden, würde der Fortgang des vorinstanzlichen Verfahrens zunächst lediglich dazu führen, dass dem Beschwerdegegner die bereits geschwärzten Fassungen

- 36 der Klageantwort und Beilagen zugestellt würden. Bei einer durch die Partei vorgenommenen und vom Gericht akzeptierten Schwärzung handelt es sich grundsätzlich bereits um eine Schutzmassnahme im Sinne von Art. 156 ZPO (vgl. OGer ZH, RT190183 vom 23. Juli 2020, E. 3.2.6; OGer ZH, RT190180 vom 24. August 2020, E. 3.3.5). Weder aus den Eingaben der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren (act. 4/32, act. 4/43 und act. 4/49) noch aus der Beschwerde geht klar hervor, ob sich ihre Ausführungen zu den schützenswerten Informationen auf die im Recht liegenden, geschwärzten Dokumentfassungen beziehen, oder ob die behauptete Schutzbedürftigkeit erst dann bestehen würde, wenn die Beschwerdeführer das jeweilige Dokument zukünftig in ungeschwärzter Form einreichen würden. Auch in diesem Zusammenhang äussern sich die Beschwerdeführer jeweils lediglich generisch und unsubstantiiert (vgl. hierzu auch vorstehend, E. 3.8 ff.). Die Beschwerdeführer haben sich im vorinstanzlichen Verfahren zumindest auch darauf berufen, dass den von ihnen bezeichneten Dokumenten trotz Schwärzung schützenswerte Informationen zu entnehmen seien (act. 4/32, Rz. 11; act. 4/49, Rz. 12), was jedoch wie gesehen vorstehend bereits verneint wurde (vgl. vorstehend, E. 3.8 ff.). Zweifelhaft scheint, ob in diesem Prozessstadium bereits vorsorglich über die Anordnung von Schutzmassnahmen in Form einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht für eine allfällige zukünftige Verwendung ungeschwärzter Dokumentfassungen entschieden werden kann und sollte. Die ungeschwärzten Dokumentfassungen liegen nicht im Recht und können somit nicht vollständig geprüft werden. Die Beschwerdeführer scheinen sich im jetzigen Zeitpunkt auch noch nicht sicher zu sein, ob sie die ungeschwärzten Dokumentfassungen überhaupt in das Verfahren einbringen wollen, denn sie führen in act. 4/49 aus, es würde eine Einschränkung ihres Rechts auf Beweis bedeuten, wenn sie Beilagen nicht "soweit notwendig oder sinnvoll" ungeschwärzt nachreichen könnten (act. 4/49, Rz. 12). Weshalb nun vorsorglich über die Anordnung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht, deren Dauer, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, im Übrigen auf die Prozessdauer beschränkt wäre (vgl. act. 5, E. 3.5; BGE 148 III 84, E. 3.2),

- 37 entschieden werden sollte, erschliesst sich nicht. Hinzu kommt, dass die Frage, ob die Verwendung der ungeschwärzten Dokumentfassungen erforderlich und zweckmässig ist, letztlich auch von dem Prozessverhalten der Gegenpartei abhängt. Werden beispielsweise die Ausführungen in der Klageantwort, welche mit dem betreffenden Beweismittel bewiesen werden sollen, von der Gegenseite nicht bestritten, so wäre es mutmasslich weder nötig noch verhältnismässig, dem Beschwerdegegner vorsorglich eine Unterlassungspflicht unter Strafandrohung aufzuerlegen. Der Frage müsste daher in diesem Prozessstadium, in welchem der Beschwerdegegner noch keine Gelegenheit hatte, sich zu den betreffenden Beilagen zu äussern, lediglich dann nachgegangen werden, wenn die Beschwerdeführer aufgezeigt haben, dass sie auf eine ungeschwärzte Dokumentfassung angewiesen sind. Hierfür genügt es nicht, wenn die Beschwerdeführer lediglich pauschal behaupten, die Lesbarkeit und Nachvollziehbarkeit der betroffenen Beweismittel werde beeinträchtigt und sie müssten eine solche Einschränkung ihres rechtlichen Gehörs nicht hinnehmen. Dies käme einer nicht sachgerechten Marginalisierung der von ihnen beantragten Schutzmassnahme gleich. Denn anders als es die Beschwerdeführer darstellen wollen, hat sich das Bundesgericht in BGE 148 III 84, E. 3.2.3 – wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat – klar dahingehend geäussert, dass eine strafbewehrte Geheimhaltungspflicht in den allermeisten Fällen nicht die mildeste der geeigneten Massnahmen darstellen und eine Schwärzung sensibler Daten in den allermeisten Fällen ohne Weiteres ausreichen werde. Die diesbezügliche Erwägung der Vorinstanz (act. 5, E. 3.4) erwähnt die von den Beschwerdeführern vorgenommene Schwärzung und bezieht sich damit klarerweise auf das vorliegende Verfahren, sodass die diesbezügliche Kritik der Beschwerdeführer fehl geht. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführer lässt sich auch nicht sagen, die Vorinstanz verkenne die Anforderungen an die Verhältnismässigkeit, weil bei der von ihnen beantragten Schutzmassnahme die Gehörsansprüche des Beschwerdegegners besser gewahrt bleiben, als bei einer Schwärzung. Diese Sichtweise würde letztlich dazu führen, dass in den meisten Fällen nur noch strafbewehrte Unterlassungspflichten als Schutzmassnahmen gemäss Art. 156 ZPO in Betracht kämen, was nicht sachgerecht wäre. In BGer

- 38 - 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 3.6.4 (nicht publiziert in BGE 148 III 84) erwog das Bundesgericht denn auch, die Auferlegung einer strafbewehrten Geheimhaltungspflicht habe trotz der grundsätzlichen Wahrung des rechtlichen Gehörs Auswirkungen auf den Beschwerdegegner, weil dieser bei einer allfälligen Verletzung der ihm auferlegten Geheimhaltungspflicht strafrechtliche Konsequenzen zu befürchten hätte. Es versteht sich von selbst, dass sich dies nur bei Vorliegen besonderer Umstände rechtfertigen kann. In dem BGE 148 III 84 zugrunde liegenden Fall bejahte das Bundesgericht die Verhältnismässigkeit lediglich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin als international tätige Grossbank ein stark zu gewichtendes Interesse an der Geheimhaltung von Dokumenten habe, die ihre Willensbildung in sensiblen Bereichen betreffe. Ferner fiel ins Gewicht, dass die Dokumente nicht weiter geschwärzt werden konnten, ohne ihren Beweiswert zu verlieren (BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, E. 3.6.4 [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Soweit ersichtlich geht es bei den vorliegend vorgenommenen Schwärzungen mehrheitlich darum, die Namen und Beteiligungen von Dritten nicht offen zu legen (vgl. act. 4/30/35 bzw. act. 3/3; act. 4/30/38 bzw. act. 3/4; act. 4/30/39 bzw. act. 3/5; act. 4/30/40 bzw. act. 3/6; act. 4/30/44 bzw. act. 3/7; act. 4/30/41 bzw. act. 3/8; act. 4/30/54, S. 8 bzw. act. 3/12, S. 8 und wohl auch act. 4/30/50 bzw. act. 3/11). Lediglich bei den act. 4/30/42 bzw. act. 3/9 und act. 4/30/43 bzw. act. 3/10 scheinen neben Drittnamen bzw. deren Beteiligungen noch weitere Inhalte geschwärzt worden zu sein. Was die Drittnamen anbelangt, wurde von den Beschwerdeführern nicht plausibilisiert und ist derzeit auch nicht ersichtlich, inwiefern eine Offenlegung unter gleichzeitiger Verpflichtung des Beschwerdegegners zu strafbewehrter Geheimhaltung für die Beschwerdeführer erforderlich wäre, zumal unbekannt ist, ob der Beschwerdegegner Einwände gegen die Aussagekraft der eingereichten Dokumente erheben wird. Nachdem das Vorliegen schutzwürdiger Interessen auch hinsichtlich der geschwärzten Fassungen der act. 4/30/42 bzw. act. 3/9 und act. 4/30/43 bzw. act. 3/10 verneint wurde, erscheint es aber auch für diese Dokumente sinnvoller, sie dem Beschwerdegegner – sofern die Beschwerdeführer die Dokumente nicht zurückziehen (vgl. hierzu nachstehend, E. 4) – in der geschwärzten Form zuzustellen und zunächst die Reaktion des Be-

- 39 schwerdegegners auf die Beweisofferten abzuwarten. Falls der Beschwerdegegner die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführer bestreitet und/oder gegen die Verwendung der geschwärzten Dokumente opponiert bzw. die Edition der vollständigen Dokumentfassungen verlangt wird, müsste die Frage der Anordnung zusätzlicher Schutzmassnahmen gegebenenfalls nochmals evaluiert werden, wobei das Gericht hierzu wohl grundsätzlich auch die ungeschwärzten Dokumentfassungen einzusehen hätte. Eine solche erneute Evaluierung wäre denkbar, da prozessleitende Verfügungen nicht in Rechtskraft erwachsen und mit einer allfälligen Bestreitung der Vorbringen und/oder der Beweiskraft der fraglichen Dokumente ohnehin ein neuer Aspekt vorläge, der eine erneute Prüfung rechtfertigen könnte (vgl. hierzu vorstehend, E. 2.1; ZK ZPO-STAEHELIN, 3. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 6; KAUFMANN, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 124 ZPO N 24). 3.25. Zusammengefasst zeigt sich, dass die Beschwerdeführer das Vorhandensein schutzwürdiger Interessen betreffend die Klageantwortbeilagen Nr. 35, 38- 44, 50 und 54 (act. 4/30/35, act. 4/30/38-44, act. 4/30/50 und 4/30/54 bzw. act. 3/3-12) nicht rechtsgenüglich dargelegt und substantiiert haben. Entsprechend erübrigt es sich, auf die Rz. 113-143 der Klageantwort (act. 4/28 bzw. act. 3/2) zurückzukommen (vgl. vorstehend, E. 3.7). 3.26. Nachdem die Substantiierung der schutzwürdigen Interessen ungenügend war und die Vorinstanz die beantragten Schutzmassnahmen mit dieser Begründung abgewiesen hat, ist eine von den Beschwerdeführern mehrfach behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer bzw. der Begründungspflicht (vgl. act. 2, Rz. 10, 20, 29, 31, 33) nicht ersichtlich. Letztere beinhaltet insbesondere nicht, dass sich das Gericht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste; vielmehr kann sich das Gericht auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 142 III 433, E. 4.3.2; BGE 142 II 49, E. 9.2; BGE 136 I 184, E. 2.2.1; BGE 126 I 97, E. 2b; BGE 112 Ia 107, E. 2b; BGer 4A_527/2011 vom 5. März 2012, E. 2.6). Diesen Vorgaben genügt der angefochtene Entscheid der Vorinstanz. Die entscheidwesentlichen Faktoren wurden hinlänglich festgestellt und gewürdigt, sodass von einer unvollständigen oder aktenwidrigen Feststellung

- 40 der Vorinstanz keine Rede sein kann und der vorinstanzliche Entscheid entsprechend zu bestätigen ist. Hieran ändern auch die Vorwürfe der Beschwerdeführer nichts (vgl. vorstehend, E. 3.5), wonach die Vorinstanz die Anforderungen an die Substantiierungspflicht verkannt (act. 2, Rz. 32), bzw. überspitzt formalistische Anforderungen gestellt habe (act. 2, Rz. 22, 31), da die Beschwerdeführer ihren Antrag nach eigener Auffassung auf konkrete kurze Abschnitte in der Klageantwort bezogen hätten und es sich bei den Beilagen mit Ausnahme von Beilage Nr. 54 (act. 4/30/54 bzw. act. 3/12) um bloss ein- bis fünfseitige Dokumente mit selbsterklärendem Inhalt handle, deren Schutzwürdigkeit für das Gericht nach Auffassung der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund ihrer Erläuterungen ohne weiteres erkennbar gewesen sei bzw. hätte beurteilt werden können. Wie die vorstehenden Erwägungen bestätigt haben, waren in den von den Beschwerdeführern konkret benannten Klageantwortbeilagen keine schutzwürdigen Interessen im Sinne von Art. 156 ZPO ersichtlich, sodass sich der Vorwurf, die Vorinstanz habe die Anforderungen an die Substantiierungspflicht verkannt bzw. überspitzt formalistische Anforderungen gestellt, als unbegründet erweist. Auch kann der Vorinstanz – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer (vgl. act. 2, Rz. 36) – keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden, weil sie auf die Frage der Glaubhaftmachung einer Gefährdung schutzwürdiger Interessen nicht näher eingegangen ist, zumal die Vorinstanz dies zutreffend damit begründete, dass bereits das Vorliegen schutzwürdiger Interessen verneint wurde (act. 5, E. 3.3). Da es an schutzwürdigen Interessen und damit einer Grundvoraussetzung für den Erlass von Schutzmassnahmen fehlt, muss auf die weiteren Aspekte, welche für den Erlass von Schutzmassnahmen erforderlich sind, nicht näher eingegangen werden. Die Beschwerde ist sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Eventual- und Subeventualantrags abzuweisen. 4. Frist zur Rückforderung von Urkunden Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern Gelegenheit zu geben, act. 4/28 bis act. 4/30/1-55 sowie act. 3/2-12 innert 30 Tagen nach Zustel-

- 41 lung dieses Entscheids zurückzufordern, ansonsten die Urkunden ohne Schutzmassnahmen zu den Akten zu nehmen sind (vgl. OGer ZH, RA150002 vom 27. Oktober 2015, E. III.10; OGer ZH, LD180002 vom 20. März 2018, E. 2.b; vgl. auch BGer 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021, Sachverhaltsdarstellung B. [nicht publiziert in BGE 148 III 84]). Entsprechend ist dem Beschwerdegegner mit diesem Entscheid lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) ohne Beilagen zuzustellen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss werden die Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind unter Berücksichtigung des Streitwerts von Fr. 51'356'614.– (vgl. hierzu die Verfügung betreffend Einholung des Kostenvorschusses, act. 7, E. 3) in Anwendung von § 9 GebV OG und § 2 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 5'500.– festzusetzen. Unter den gegebenen Umständen sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Den Beschwerdeführern nicht, weil sie unterliegen; dem Beschwerdegegner nicht, weil ihm kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Die prozessualen Anträge werden abgeschrieben soweit darauf einzutreten ist. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Den Beschwerdeführern wird Gelegenheit gegeben, die act. 4/28 bis act. 4/30/1-55 und act. 3/2-12 innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Entscheids durch schriftliche Eingabe an das Gericht zurückzufor-

- 42 dern. Nach unbenutztem Ablauf der Frist werden die entsprechenden Dokumente zu den Akten genommen und gemäss Ziff. 5 an die Vorinstanz retourniert. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 5'500.– festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von den Beschwerdeführern geleisteten Vorschuss von Fr. 5'500.– verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels der Beschwerde samt Beilagenverzeichnis (act. 2) sowie an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. der Frist gemäss Ziff. 2 an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 51'356'614.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Götschi versandt am:

RB240015 — Zürich Obergericht Zivilkammern 09.09.2024 RB240015 — Swissrulings