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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2019 RB190012

24 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,218 mots·~11 min·11

Résumé

Persönlichkeitsverletzung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 24. Juni 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

1. B._____ Stiftung, 2. C._____, Beklagte und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. iur. X._____

betreffend Persönlichkeitsverletzung Beschwerde gegen einen Beschluss der 10. Abteilung des Bezirksgerichtes Zürich vom 24. April 2019; Proz. CG190019

- 2 - Erwägungen: 1.1. Der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Kläger) reichte vor Vorinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen die Beklagten ein (act. 9/1–3) und stellte mit Eingabe vom 19. Januar 2019 folgende modifizierten Rechtsbegehren (act. 9/9): "1. Es sei festzustellen, dass der Kläger sich bei Kraftloserklärung von 5 Inhaberschuldbriefe[n] der D._____ AG der Liegenschaften an der E._____-Strasse 1a, 1b, 2a, 2b in F._____ nach Art[.] 145 StGB nicht strafbar gemacht hat. 2. Mit den Äußerungen über Straftat Art[.] 145 StGB seien die Beklagten für schuldig zu erklären. 3. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich FV110277 sei aufzuheben und es sei den Beklagten zu verbieten, dieses Urteil in [der] Öffentlichkeit vorzulegen. 4. Es sei festzustellen, dass die Beklagten mit den Äußerungen im Prozess beim Bezirksgericht Kreuzlingen vom 19.1.2011 (Prozess Z2.2009.161) über die Kraftloserklärung der Inhaberschuldbriefe der Liegenschaft an der E._____-Strasse 3b in F._____ sich im Sinne von Art. 173/174 StGB sowie Art. 145 StGB schuldig gemacht haben. Dafür sind sie schuldig zu erklären. 5. Es sei festzustellen, dass die Schuldbriefe der Liegenschaft an der E.____-Strasse 3 in F._____ gemäß dem Dokument 1 vom 12.2.2003 sowie dem Dokument 2 vom 12.2.2003 nicht belastet sind. Alles unter Kosten[-] und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. " 1.2. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein (act. 9/23). Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (act. 9/27). Mit Urteil vom 3. Dezember 2018 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde des Klägers teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Behandlung der Klageanträge Ziff. 1, 2, 4 und 5 an die Vorinstanz zurück (act. 9/28). 1.3. Mit Beschluss vom 14. März 2019 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 9/31), worauf der Kläger mit Eingabe vom 25. März 2019 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege stellte (act. 9/33). Dieses Gesuch wies die Vorinstanz mit Beschluss vom 24. April

- 3 - 2019 ab und setzte dem Kläger erneut Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 9/36 = act. 5 = act. 8/1 = act. 10, nachfolgend zitiert als act. 5). 1.4. Dagegen erhob der Kläger Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 7 S. 2): " 1. Der Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 24.4.2019 (Prozess CG190019) sei aufzuheben und die beantragte unentgeltliche Rechtspflege sei zu bewilligen. 2. Für das Verfahren beim Bezirksgericht Zürich sei ein Beistand zu bestellen. 3. Im Verfahren beim Obergericht sei die unentgeltliche Rechtspflege auch zu genehmigen." 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 9/1-37). Das Verfahren ist spruchreif. 2.1. Wird die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder entzogen, so kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Die Beschwerde ist innert der 10-tägigen Beschwerdefrist schriftlich und begründet in Papierform oder elektronisch einzureichen (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 130 Abs. 1 ZPO). Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, das die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 2 ZPO). Mit Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung (Art. 320 lit. a ZPO) sowie offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 lit. b ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 327 Abs. 1 ZPO). 2.2. Der Kläger reichte die Beschwerde zunächst am 2. Mai 2019 elektronisch, aber ohne gültige Signatur ein (act. 2; act. 3/1). Diese Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 130 ZPO nicht. Am 4. Mai 2019 wurde die Beschwerde jedoch in Papierform mit Unterschrift des Klägers der schweizerischen Post übergeben und ging am 6. Mai 2019 bei der Kammer ein (act. 7). Diese Eingabe erfüllt die Anforderungen von Art. 130 ZPO und erfolgte rechtzeitig (vgl. act. 9/37/1). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit ab. Sie erwog, zur Frage der Aussichtslosigkeit könne vollumfänglich auf die materiellen Ausführungen im Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 (Prozess-Nr. NP180010; act. 9/27 S. 7 f.) verwiesen werden. Diese seien nach wie vor zutreffend, da der Kläger nichts vorbringe, was eine andere Einschätzung zuliesse. Auch die Ausführungen zur Aussichtslosigkeit in den Entscheiden vom 10. Juni 2017 (Prozess-Nr. ED170030, bestätigt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2017 [RU170043]; act. 9/5/43 S. 19 ff. und act. 9/5/49) und 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014, bestätigt mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 7. August 2017 [RU170036]; act. 9/35/11 S. 12 ff. und act. 9/35/18 S. 4 f.) hätten nach wie vor Gültigkeit. Damit sei festzuhalten, dass die Gewinnaussichten des Klägers nicht als ernsthaft und beträchtlich geringer erschienen als die Verlustgefahren, so dass die Klage als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu betrachten sei (act. 5 E. 11). 3.2. Der Kläger wendet dagegen zusammengefasst ein, der Verweis auf das Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 sei nicht zulässig, da in diesem Verfahren sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei. Deshalb hätte die Vorinstanz über seine neue Einrede des fehlenden überwiegenden privaten Interesses der Beklagten ein Urteil fällen müssen. Die Vorinstanz könne sich auch nicht pauschal auf ihren früheren Entscheid vom 14. Juni 2017 (Prozess-Nr. ED170030) stützen, weil es sich um ein Verfahren beim Friedensrichter gehandelt habe. Es sei dort weder um die Klageanträge 4 und 5 noch um die Einrede eines überwiegenden privaten Interesses gegangen. Deswegen sei nicht nachvollziehbar, inwiefern der Entscheid im vorliegenden Verfahren nach wie vor Gültigkeit habe, wenn er mit der vorliegenden Sache in keinem Zusammenhang stehe. Im aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bringe er zudem neue Tatsachen und Beweismittel vor, die er im Verfahren vor Friedensrichter nicht geltend gemacht habe. Deshalb müsse die Sache aufgrund der Klage und dem aktuellen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege neu beurteilt werden. Die Verfügung vom 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014) betreffe einen anderen Prozess, bei dem es um eine Forderung von ihm in der Höhe von Fr. 721'421.65 aus dem Auftrag als Stiftungs-

- 5 rat gegenüber der Beklagten 1 gehe. Dieses Verfahren stehe in keinem Zusammenhang mit der Beurteilung der Aussichtslosigkeit der vorliegenden Ehrverletzungsklage. Es treffe schliesslich nicht zu, dass er nichts vorbringe, was eine andere Einschätzung zuliesse. So mache er neue Straftaten nach Art. 160 StGB geltend, mit denen er belege, dass die Beklagten kein überwiegendes privates Interesse hätten, ihn zu verleumden (act. 7 S. 2 f.). Weiter bringt der Kläger zur Aussichtslosigkeit im Wesentlichen vor, die D._____ AG – und nicht die Beklagte 1 – sei Eigentümerin der Schuldbriefe. Die Beklagten hätten dies gewusst, weshalb der Vorwurf des Verstosses gegen Art. 145 StGB wider besseren Wissens erfolgt sei, in der Absicht ihn zu verleumden. Die Beklagten hätten folglich kein überwiegendes privates Interesse gehabt, dem Kläger im Prozess FV110277 zur Begründung der Widerrechtlichkeit ein strafbares Verhalten vorzuwerfen (act. 7 S. 4 ff.). 3.3. Der Beschwerdeführer rügt eine ungenügende Begründung des Entscheids, mithin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 134 I 83 E. 4.1 je m.w.H.). 3.4.1. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des 17-seitigen Gesuchs des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einzig mit Verweisen auf das (vom Bundesgericht aufgehobene) Urteil der Kammer vom 3. Mai 2018 (Prozess-Nr. NP180010), den Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni

- 6 - 2017 (Prozess-Nr. ED170030) und die Verfügung des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014). Eigene Erwägungen in der Sache machte die Vorinstanz keine (vgl. act. 5). Der Kläger bringt zu Recht vor, dass die Verfügung vom 29. Mai 2017 (Prozess-Nr. ED170014) in keinem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren steht, sondern ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für ein Schlichtungsverfahren über eine Forderung des Klägers gegenüber der Beklagten 1 sowie der G._____ AG betrifft. Inwiefern die dortigen Erwägungen zur Aussichtslosigkeit hier "nach wie vor Gültigkeit haben" sollen, begründet die Vorinstanz nicht und ist auch nicht ersichtlich, handelt es sich doch um einen anderen Streitgegenstand und damit auch um andere Prozessaussichten. Der (aufgehobene) Entscheid der Kammer vom 3. Mai 2018 und der Entscheid des Bezirksgerichtes Zürich vom 14. Juni 2017 (Prozess-Nr. ED170030) betreffen hingegen das vorliegende Verfahren. In Letzterem wurde das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Friedensrichter beurteilt (act. 9/5/43). Auch wenn der Kläger seither (gewisse) Klageanträge modifiziert hat, handelt es sich um denselben Streitgegenstand (vgl. act. 9/1 und act. 9/2). Ein Verweis auf die entsprechenden Erwägungen wäre daher zwar zulässig, entbindet die Vorinstanz aber nicht von ihrer Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte klar zu bezeichnen gehabt, welche Erwägungen welchen Argumenten des Klägers entgegen gehalten werden, damit eine sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist. Der pauschale Verweis auf die Erwägungen anderer Entscheide ohne Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Klägers vermag den Anforderungen an eine hinreichende Urteilsbegründung nicht zu genügen, auch wenn - wie erwähnt - sich das Gericht nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen muss. Die blosse Erwähnung in der Prozessgeschichte und der pauschale Hinweis, dass der Kläger nichts vorbringe, was zu einer anderen Einschätzung als im Entscheid vom 3. Mai 2018 führe, genügt einer hinreichenden Begründung nicht. Damit verletzte die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Klägers. Dieser Anspruch ist formeller Natur, weshalb seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 135 I

- 7 - 187 E. 2.2. m.w.H.). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung der weiteren Rügen des Klägers. 3.4.2. Da die Beschwerdeinstanz nur in Bezug auf Rechtsfragen, nicht aber bezüglich Tatfragen über die gleiche Kognition wie die Vorinstanz verfügt (Art. 320 lit. b ZPO), ist vorliegend eine Heilung der Gehörsverletzung ausgeschlossen (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2). Demzufolge ist der angefochtene Beschluss vom 24. April 2019 aufzuheben und das Verfahren zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.1. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu regeln (Art. 106 ZPO). Da der Kläger mit seiner Beschwerde obsiegt und sich die Beklagten mit dem angefochtenen Entscheid nicht identifiziert haben, sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Eine Parteientschädigung ist dem Kläger bereits deshalb nicht zuzusprechen, weil er keine verlangt hat (vgl. act. 7). 4.2. Da der Kläger im Beschwerdeverfahren nicht kostenpflichtig wird, ist sein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

- 8 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw J. Camelin-Nagel

versandt am:

Beschluss vom 24. Juni 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Der Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 24. April 2019 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Das Gesuch des Klägers und Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 3. Es werden keine Kosten erhoben. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten unter Beilage eines Doppels von act. 7, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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