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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.04.2019 RB190010

18 avril 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·907 mots·~5 min·6

Résumé

Forderung (Vorschuss für die Gerichtskosten)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RB190010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher Beschluss vom 18. April 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung (Vorschuss für die Gerichtskosten) Beschwerde gegen eine Verfügung der I. Abteilung des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 21. März 2019; Proz. CG190003

- 2 - Erwägungen: 1.1 Unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes C._____ vom 15. November 2018 (act. 5/3) liess der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) am 7. März 2019 beim Bezirksgericht Dielsdorf eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) einreichen und stellte die folgenden Rechtsbegehren (act. 5/1 S. 2): "1. Die Beklagte sei zu verpflichten, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 43'700.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. April 2018 sowie Fr. 25'000.– pro Monat sei dem 5. März 2018 zu zahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 1.2 Mit Verfügung vom 21. März 2019 erwog das Bezirksgericht, dass die vom Beschwerdeführer eingereichte Klage mit einem Streitwert von Fr. 343'700.– durch das Kollegialgericht im ordentlichen Verfahren zu behandeln sei. Sie wies die Parteien sodann gestützt auf Art. 97 ZPO auf die mutmasslichen Prozesskosten, bestehend aus den mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 17'600.– sowie der mutmasslichen Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei von Fr. 20'300.– hin und verlangte vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten von Fr. 17'600.– (act. 5/5). Mit Eingabe vom 1. April 2019 teilte die bisherige Vertreterin des Beschwerdeführers mit, dass sie nicht mehr mandatiert sei (act. 5/7). 1.3 Mit Eingabe vom 10. April 2019 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 5/5) Beschwerde gegen den Vorschussentscheid (act. 2). Die Akten des Bezirksgerichts wurden beigezogen (act. 5/1-7). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal der nicht pflichtigen Partei keine Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist, wenn ein Kostenvorschuss für die mutmasslichen Gerichtskosten erhoben und dieser angefochten wird. Denn sie ist davon nicht betroffen. Auf die Vorbringen des Beschwerdefüh-

- 3 rers ist – soweit entscheidrelevant – im Rahmen der folgenden Erwägungen einzugehen. 2. Das Gericht kann von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen (Art. 98 ZPO), wobei es sich bei der entsprechenden Fristansetzung (vgl. Art. 101 Abs. 1 ZPO) um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). 2.1 Die Beschwerde richtet sich gegen den Kostenvorschuss, den das Bezirksgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 21. März 2019 auferlegte. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerdebegründung in erster Linie vor, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er finanziell bedürftig und die Sache nicht aussichtslos sei (act. 2 S. 1 ff.). 2.2 Ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist nicht bei der Rechtsmittelinstanz, sondern beim in der Sache zuständigen Gericht, hier dem Bezirksgericht, zu stellen. Die gesuchstellende Person hat dazu ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Sie kann zudem die Person der gewünschten Rechtsbeiständin oder des gewünschten Rechtsbeistandes im Gesuch bezeichnen (act. 119 Abs. 2 ZPO). Auf diese Grundsätze sind nicht anwaltlich vertretene Parteien hinzuweisen (Art. 97 ZPO). Da der Beschwerdeführer bei Klageeinreichung vertreten war, traf das Bezirksgericht keine entsprechende Pflicht, vielmehr war es an der (ehemaligen) Vertreterin, den Beschwerdeführer entsprechend aufzuklären. Da die Kammer zur Behandlung des vom Beschwerdeführer fälschlicherweise im Rahmen seiner Beschwerde gestellten Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht zuständig ist, ist darauf nicht einzutreten. Weitere Rügen gegen den vorinstanzlichen Kostenvorschuss erhebt der Beschwerdeführer nicht, weshalb sich seine Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist. Das von ihm gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist dem Bezirksgericht zur Behandlung zu übermitteln.

- 4 - 3. Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da sie in diesem Verfahren materiell nicht Partei ist. Im Übrigen ist ihr auch kein Aufwand entstanden. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie von act. 2 und act. 3/1-3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am:

Beschluss vom 18. April 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten. 2. Es wird keine Entscheidgebühr erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie an die Vorinstanz unter Beilage der erstinstanzlichen Akten sowie von act. 2 und act. 3/1-3, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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