Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RB180025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli Beschluss vom 21. August 2018
in Sachen
1. A._____, 2. B._____, Aberkennungskläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1
vertreten durch Bezirksgericht Zürich
sowie
Personalvorsorgestiftung der Firma C._____ AG, Aberkennungsbeklagte und Beschwerdegegnerin 2
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
betreffend Aberkennung (unentgeltliche Rechtspflege, Sicherheitsleistung) Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksgerichtes Zürich,
- 2 - 4. Abteilung, vom 26. April 2017 (CG150034-L) Rückweisung; Urteil des Bundesgerichts vom 3. August 2018 (vormaliges Verfahren: RB170019-O)
- 3 - Nach Einsicht in das Urteil des Bundesgerichts, II. zivilrechtliche Abteilung, vom 3. August 2018 (Urk. 97), in der Erwägung, dass das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 9. Oktober 2017 (Prozess-Nr. RB170019-O; Urk. 96/26) aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückgewiesen hat (Urk. 97 S. 13 Dispositiv-Ziff. 1 und 1.1), dass das Bundesgericht im Weiteren die Sache zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des Beschwerdeverfahrens an die Kammer zurückgewiesen hat (Urk. 97 S. 13 Dispositiv-Ziffer 1.2), dass bei diesem Verfahrensausgang die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen ist, was betragsmässig der Entscheidgebühr entspricht, welche im aufgehobenen Entscheid festgesetzt worden war (Urk. 96/26 S. 10 f.), der Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens hingegen dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorzubehalten ist (Art. 104 Abs. 4 ZPO), welche spätestens im Endentscheid darüber zu befinden haben wird, dass aufgrund der vollumfänglichen Aufhebung des Beschlusses der Kammer vom 9. Oktober 2017 und damit auch der Dispositiv-Ziff. 1, gemäss welcher den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gewährt wurde (Urk. 96/26 S. 12), erneut über das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführer zu befinden und dieses mit Verweis auf die Erwägung 7.3 des Beschlusses vom 9. Oktober 2017 (Urk. 96/26 S. 11) gutzuheissen ist, wobei die Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen sind,
- 4 wird beschlossen: 1. Den Beschwerdeführern wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Verteilung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 7.5 Mio. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 21. August 2018
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Hochuli versandt am: sf
Beschluss vom 21. August 2018 wird beschlossen: 1. Den Beschwerdeführern wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Verteilung der Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sowie der Entscheid über eine allfällige Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem neuen Entscheid der Vorinstanz vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage der erst- und zweitinstanzlichen Akten, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...